In einem von uns betreuten Schadensfall (Wasserrohrbruch mit erheblichem Inventarschaden) teilte die Hausratversicherung mit, dass keinerlei Wasserschäden inbegriffen seien.
Da Wasserschäden zu den gewöhnlichsten Schadensereignissen zählen, z.B. auslaufender Geschirrspüler, halten wir solchen Risikoausschluss (per AGB) für unzulässig, weil für den Versicherten überraschend benachteiligend.
Zumindest halten wir solchen Risikoausschluss für einen Beratungsfehler seitens der Versicherungsagentur und raten deshalb zunächst zur schriftlichen Klageandrohung, dann zur Klage.
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