Freitag, Mai 13, 2011

NABU: Für eine echte Energiewende im Mietrecht

NABU-Presseerklärung: „Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Mietrechts greift zu kurz“, kritisiert NABU-Präsident Olaf Tschimpke. „Wir warnen die Regierung davor, hier kopflos und sozial unausgewogen zu agieren.“ Der Entwurf, mit dem die Regierung die energetische Modernisierung des Wohnungsbestandes vorantreiben will, ist Teil eines Gesetzespakets zur Energiewende und soll bereits Anfang Juni in der Sitzung des Bundeskabinetts und anschließend im Bundestag beschlossen werden.

Der NABU fordert, im Mietrecht energetischen Modernisierungen wie beispielsweise dem Einbau neuer Fenster, oder einer effizienteren Heizung den Vorrang einzuräumen gegenüber etwa einer einfachen Renovierung des Bads, oder der Küche. So sollte zwar die Duldungspflicht für Mieter bei energetischen Modernisierungen ausgeweitet werden, erklärt der NABU, jedoch nicht etwa bei einer Fassadensanierung ohne Dämmung oder dem Einbau einer energiefressenden Klimaanlage. Zudem sei es richtig, das Mietminderungsrecht bei energetischen Sanierungen zeitlich begrenzt einzuschränken, gleichzeitig müssten Mieter aber das Recht erhalten, ihre Miete zu mindern, wenn die Wohnung energetische Mindestanforderungen nicht einhält.

Nach dem Gesetzentwurf könnten Vermieter auch solche energetischen Maßnahmen auf die Miete umlegen, die beim Mieter zu keinerlei Kostenersparnis führen, wie beispielsweise die Umstellung auf Fernwärme. „Es ist zwar richtig, energetische Sanierungen stärker im Mietrecht zu verankern. Aber das darf nicht sozial unausgewogen und allein zu Lasten der Mieter geschehen“, kritisiert Tschimpke. Aus Sicht des NABU muss die Mietrechtsreform daher flankiert werden durch eine starke finanzielle Förderung der energetischen Modernisierung, um Kosten abzufedern und wirtschaftliche Härten zu vermeiden.

Das Mietrecht ist ein wichtiger Baustein eines Gesamtkonzepts für mehr Klimaschutz im Gebäudesektor. Dazu gehören nach Überzeugung des NABU jedoch auch ausreichende finanzielle Fördermaßnahmen und verbindliche ordnungsrechtliche Klimaschutzvorgaben für Gebäude.
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KOMMENTAR: Die Forderung nach Mietminderungsrechten mag sicherlich bei vielen Mietern prima ankommen, ist jedoch unsinnig, zumal solche Mietminderungen längst stattfinden und nur dann gerechtfertigt sein können, wenn energetische Mängel nicht von vornherein eingepreist wurden. Wer den Vertragsfriedens für das Soziale Mietrecht unterschätzt, schafft nichts für die energetische Wende, sondern macht sich zu Auftragsbeschaffer für Rechts(streit)anwälte.

Markus Rabanus >> Mietrechtsforum

Mittwoch, Mai 04, 2011

BFH verwehrt geschlossenen Fonds Umsatzsteuervorteil

PM Nr. 37 vom 04. Mai 2011 Urteil vom 03.03.11 V R 24/10

Mit Urteil vom 3. März 2011 V R 24/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sog. Haftungsvergütungen, die geschlossene Fonds an ihre Gesellschafter zahlen, nicht umsatzsteuerfrei sind.

Im entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Komplementärs, der bei mehreren geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war und aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses für die Verbindlichkeiten der Fonds persönlich zu haften hatte. Nach den Gesellschaftsverträgen erhielt der Komplementär für die ihn treffende persönliche Haftung jeweils gesondert vereinbarte Festvergütungen, für die er die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nahm. Diese Vorschrift gilt für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten. Den Fonds kam es auf die Steuerfreiheit der Haftungsleistung an, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.

Nach dem Urteil des V. Senats des BFH ist die Haftung des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementärs nur Teil einer einheitlichen Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst. Diese Leistung ist insgesamt umsatzsteuerpflichtig, so dass auch für den auf die Haftung entfallenden Vergütungsanteil keine Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG kommt nach dem Urteil des BFH nur in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber wenn es --wie bei der den Komplementär treffenden Haftung-- um eine Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen geht. Die Vorinstanz hatte demgegenüber noch die Steuerfreiheit bejaht.

Das Urteil des BFH betrifft nicht nur Immobilienfonds, sondern alle als Personen- oder Personenhandelsgesellschaften konzipierten Fonds, die ihren geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gewinnunabhängige Haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer z.B. vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Keine Auswirkungen hat das Urteil auf Fonds, die entweder --z.B. als Leasingfonds-- originär umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder -- z.B. bei der Vermietung von Geschäftsimmobilien-- aufgrund einer sog. Option zur Umsatzsteuerpflicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.