Mittwoch, März 16, 2011

E.ON und Viessmann in Kooperation: MikroKWK

E.ON E.ON und Viessmann geben Gas bei der Mikro-Kraft-Wärme-Kopplung Kooperationsvertrag unterzeichnet Mit der neuen Generation von Heizungsanlagen kommt Spannung im Keller auf. Erdgasbetriebene Heizungen auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugen künftig neben Raumwärme und Warmwasser auch Strom. Mit so genannten „Mikro- KWK ”-Heizgeräten steht erstmals eine passende Technologie für Ein- und Zweifamilienhäuser zur Verfügung. Hausbesitzer oder Mieter werden sich dabei nicht allein über den hohen Wirkungsgrad der Geräte von 90 Prozent und mehr freuen. Der eigentliche Clou ist der selbst produzierte Strom. Je nach Betriebsdauer sinkt die Stromrechnung des Haushaltes um mehrere Hundert Euro im Jahr. Zusätzlich wird der ins allgemeine Netz eingespeiste Strom vergütet. Kooperationsvertrag unterzeichnet E.ON arbeitet seit vielen Jahren intensiv mit dem Handwerk und den Geräteherstellern bei den verschiedenen Heizungstechnologien zusammen. Nun setzen E.ON und Viessmann, einer der führenden Hersteller von Heiztechnik aus Allendorf (Eder), gemeinsam auf den Erfolg der Mikro-KWK-Technologie in Deutschland. Auf der weltgrößten Heizungs- und Sanitärmesse ISH 2011 in Frankfurt unterzeichnen E.ON und Viessmann einen Kooperationsvertrag zur Förderung der neuen Technik. Den Vertrag unterschreiben Uwe Kolks, Mitglied der Geschäftsführung der E.ON Vertrieb Deutschland GmbH; Michael Weber, Geschäftsführer Viessmann Deutschland GmbH, und Stefan Möllenhoff, Leiter Verkaufsregion Nordwest der Viessmann Deutschland GmbH. Wer sich für eine Mikro-KWK-Anlage von Viessmann entscheidet, erhält von E.ON einen einmaligen Zuschuss von 1.000 Euro. „Viessmann ist ein Wunschpartner“, bestätigt Uwe Kolks bei der Vertragsunterzeichnung. „Seit mehreren Jahren entwickeln und testen E.ON und Viessmann im Rahmen einer Technologiepartnerschaft Mikro-KWK-Anlagen für den Hausgebrauch. Die hohe Effizienz dieser faszinierenden Technologie kann einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Daher setzen wir uns für die Einführung von Mikro-KWKHeizgeräten ein und fördern deren Markteintritt finanziell“, so Kolks weiter. Das Förderprogramm richtet sich mit einem Zuschuss von jeweils 1.000 Euro ab dem 1. Juni 2011 an private Haushalte beim Kauf von Mikro-KWK-Anlagen. Einzige Voraussetzung ist ein Strom- oder Erdgaslieferungsvertrag mit E.ON. Neben Viessmann nehmen drei weitere Hersteller am Förderprogramm teil.
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  • Mittwoch, März 02, 2011

    BFH: Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?

    Pressemitteilung Nr.34 vom 20. April 2011 Bundesfinanzhof
    Beschluss vom 02.03.11 II R 23/10

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 2. März 2011 II R 23/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil er von der Verfassungswidrigkeit des Ansatzes der nur noch für die Grunderwerbsteuer (GrESt) maßgeblichen Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage überzeugt ist.

    Die GrESt wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nach dem Wert der Gegenleistung. In den Ausnahmefällen des § 8 Abs. 2 des GrEStG, zu denen u.a. die praktisch bedeutsamen Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten. Diese werden nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) gesondert ermittelt. Das BVerfG hatte diese Bewertungsvorschriften im Jahr 2006 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Diesen verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewertungsregeln ersetzt, hierauf aber für die GrESt verzichtet.

    Im Streitfall hatte die Klägerin, eine US-amerikanische Gesellschaft, alle Anteile an einer deutschen GmbH erworben, zu deren Vermögen in Deutschland gelegene Grundstücke gehörten. Für diese Anteilsübertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG) wurde gegenüber der Klägerin GrESt auf der Grundlage der für die Grundstücke der GmbH festgestellten Grundbesitzwerte festgesetzt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

    Nach Auffassung des BFH ist die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die GrESt verfassungswidrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes der GrESt zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führten und daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien.