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Donnerstag, August 08, 2013

Für viele Gas-Etagenheizungen ist das Wetter zu warm

Zwecks Umweltschutz und Energieeinsparung haben moderne Gasheizungen inzwischen ein derart striktes Abgas-Management, dass sie bei anhaltend warmer Witterung auf "Störung" schalten, also auch die Warmwasserbereitung aussetzt, weil die Thermik der Schornsteine vermindert ist.
Abhilfe könnte zwar durch elektrische Ventilation der Schornsteine geschaffen werden, aber nicht nur der Installationsaufwand wäre groß, sondern auch die laufenden Stromkosten würden sich drastisch erhöhen.
Extremwitterungen bringen Beeinträchtigungen mit sich, die hingenommen werden sollten, jedenfalls in mietpreisgünstigeren Mietwohnungen. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass Gerichte in solchen Fällen Mietminderungsrechte anerkennen, aber auch Mieter sollten abwägen, ob sie es mit einem Vermieter zu tun haben, der seinerseits nur die eigenen Interessen sieht. 

Mittwoch, Oktober 10, 2012

BGG zur Modernisierung (Heizung)

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Modernisierungsmaßnahme die Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, auf welcher Grundlage zu beurteilen ist, ob eine vom Vermieter geplante Modernisierungsmaßnahme die Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt.
Die Beklagte mietete im Jahr 1989 vom Rechtsvorgänger des Klägers eine Wohnung in Berlin Mitte an, die mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät ausgestattet war. Im Jahr 1991 baute sie im Einverständnis mit dem damaligen Vermieter auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein. Mit Schreiben vom 17. November 2009 erbat der Kläger von der Beklagten vergeblich die Duldung des Anschlusses der Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung.
Das Amtsgericht hat die Duldungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Einwand der Beklagten, die Modernisierung stelle für sie mit Rücksicht auf die zu erwartende Mieterhöhung eine unzumutbare Härte dar, nicht gemäß § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB* entgegengehalten werden kann, dass die Mietwohnung durch den Anschluss an die Zentralheizung lediglich in einen Zustand versetzt werde, wie er allgemein üblich sei. Denn Grundlage für die Beurteilung ist nicht der im Zeitpunkt der Anmietung vorhandene Zustand (mit einem Einzelofen und einem Gamat-Heizgerät), sondern der gegenwärtige Zustand einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen.
Die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB* soll im Interesse der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse verhindern, dass eine Modernisierung, mit der lediglich ein allgemein üblicher Standard erreicht wird, im Hinblick auf persönliche Härtefallgründe unterbleibt. Diese Zielsetzung gebietet es, einen vom Mieter rechtmäßig geschaffenen Zustand zu berücksichtigen, der diesem Standard bereits entspricht.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob der Anschluss der Wohnung der Beklagten an die Zentralheizung zu einer Energieeinsparung gegenüber dem vorhandenen Zustand (Gasetagenheizung) führt und ob eine Härte im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB* vorliegt.

*§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
 (1) …
 (2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
 (3) …

Urteil vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 25/12 AG Mitte, Urteil vom 30. März 2011 – 11 C 212/10 LG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2012 – 63 S 203/11 Karlsruhe, den 10. Oktober 2012 Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Mittwoch, März 16, 2011

E.ON und Viessmann in Kooperation: MikroKWK

E.ON E.ON und Viessmann geben Gas bei der Mikro-Kraft-Wärme-Kopplung Kooperationsvertrag unterzeichnet Mit der neuen Generation von Heizungsanlagen kommt Spannung im Keller auf. Erdgasbetriebene Heizungen auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugen künftig neben Raumwärme und Warmwasser auch Strom. Mit so genannten „Mikro- KWK ”-Heizgeräten steht erstmals eine passende Technologie für Ein- und Zweifamilienhäuser zur Verfügung. Hausbesitzer oder Mieter werden sich dabei nicht allein über den hohen Wirkungsgrad der Geräte von 90 Prozent und mehr freuen. Der eigentliche Clou ist der selbst produzierte Strom. Je nach Betriebsdauer sinkt die Stromrechnung des Haushaltes um mehrere Hundert Euro im Jahr. Zusätzlich wird der ins allgemeine Netz eingespeiste Strom vergütet. Kooperationsvertrag unterzeichnet E.ON arbeitet seit vielen Jahren intensiv mit dem Handwerk und den Geräteherstellern bei den verschiedenen Heizungstechnologien zusammen. Nun setzen E.ON und Viessmann, einer der führenden Hersteller von Heiztechnik aus Allendorf (Eder), gemeinsam auf den Erfolg der Mikro-KWK-Technologie in Deutschland. Auf der weltgrößten Heizungs- und Sanitärmesse ISH 2011 in Frankfurt unterzeichnen E.ON und Viessmann einen Kooperationsvertrag zur Förderung der neuen Technik. Den Vertrag unterschreiben Uwe Kolks, Mitglied der Geschäftsführung der E.ON Vertrieb Deutschland GmbH; Michael Weber, Geschäftsführer Viessmann Deutschland GmbH, und Stefan Möllenhoff, Leiter Verkaufsregion Nordwest der Viessmann Deutschland GmbH. Wer sich für eine Mikro-KWK-Anlage von Viessmann entscheidet, erhält von E.ON einen einmaligen Zuschuss von 1.000 Euro. „Viessmann ist ein Wunschpartner“, bestätigt Uwe Kolks bei der Vertragsunterzeichnung. „Seit mehreren Jahren entwickeln und testen E.ON und Viessmann im Rahmen einer Technologiepartnerschaft Mikro-KWK-Anlagen für den Hausgebrauch. Die hohe Effizienz dieser faszinierenden Technologie kann einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Daher setzen wir uns für die Einführung von Mikro-KWKHeizgeräten ein und fördern deren Markteintritt finanziell“, so Kolks weiter. Das Förderprogramm richtet sich mit einem Zuschuss von jeweils 1.000 Euro ab dem 1. Juni 2011 an private Haushalte beim Kauf von Mikro-KWK-Anlagen. Einzige Voraussetzung ist ein Strom- oder Erdgaslieferungsvertrag mit E.ON. Neben Viessmann nehmen drei weitere Hersteller am Förderprogramm teil.
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