Freitag, Juni 22, 2012

Hohe Ausgleichsabgabe für Rheinsberger Straße

Eigentümer, die im Sanierungsgebiet "Rosenthaler Vorstadt" auf die Erhaltung preiswerten Wohnraums bedacht waren, werden jetzt mit einer Ausgleichsabgabe bedacht, die in unserem Fall der 1,5-fachen Jahresnettomiete entspricht.

Die Begründung ist hanebüchen, denn so sehr sich der Bodenwert erhöht haben mag, dann nicht durch bezirkliche Sanierungsmaßnahmen, sondern durch die spekulative Flucht aus der EURO-Krise und durch Baugenehmigungen für privat finanzierte Luxusmoderniserer. Indes glorifiziert sich das Bezirksamt mit gewöhnlichsten Erhaltungsmaßnahmen, für die er mit den kräftig gestiegenen Grundsteuern ohnehin pflichtig ist.
Sämtliche Details der Begründung sind falsch, denn es gibt durch Baulückenschließung und Eckbebauung deutlich weniger Grünfläche, stattdessen mehr Anwohner, zumal Besserverdienende, wodurch sich das Verkehrsaufkommen dieser Straße erhöhte und die Parkplatzsituation verschlechterte, woraus sich der Bezirk dann gleich auch ein Zusatzgeschäft mit der "Parkraumbewirtschaftung" bescherte. Schlechterverdienende und deren Gäste dürften weniger begeistert sein, für deren Verbleib einst die Rheinsberger Straße zum Sanierungsgebiet erklärt wurde.
Link zur Schönfärber-Website des Bezirksamtes > www.rosenthaler-vorstadt.de

Und die Zahlungsfrist für die Ausgleichsabgabe: "Vier Wochen" oder "grundbuchgesichertes Darlehen". Die anderthalbfache Jahresnettokaltmiete.

"Wohnen muss bezahlbar sein!" - So tönte es von den Wahlplakaten und stimmt, aber mit Abgaben, die von den Erträgen abgekoppelt werden, ist es gelogen und macht diese Straße für Vermieter mit Niedrigmiet-Konzepten zu teuer.
  • Diskussionen
  • Dienstag, Juni 12, 2012

    BFH: Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

    Urteil vom 29.03.12 VI R 21/11
    Urteil vom 29.03.12 VI R 70/10
    Urteil vom 29.03.12 VI R 47/10

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 29. März 2012 VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10 entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes, nicht aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.

    Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.

    Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach (VI R 47/10), abgewehrt, Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm (VI R 70/10) beseitigt oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigungen, VI R 21/11) behoben werden.

    Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen ("Neu für Alt").

    Bundesfinanzhof