Dienstag, Juli 19, 2011

Stiftung Warentest: Wohngebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherung: Gleicher Schutz für deutlich weniger Geld

Für Hausbesitzer ist eine Wohngebäudeversicherung unverzichtbar. Die Stiftung Warentest hat Tarife und Leistungen gecheckt und dabei für ein Einfamilienhaus Preisunterschiede von über 500 Euro festgestellt. Die aktuelle Untersuchung erscheint in der August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest.

Der Preis einer Police hängt vom Wert des Hauses, von seiner Lage und davon ab, ob ein Versicherer günstig oder teuer ist. So kostet das Finanztest-Modellhaus in Bad Schandau beim Versicherer WWK im Tarif Premium 553 Euro im Jahr, die Gothaer verlangt im Tarif WG (F) dafür nur 180 Euro. Beide Tarife bieten die wichtigsten Leistungen. Schäden durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm sind versichert. Im Fall eines Totalschadens erhält der Versicherte den aktuellen Wiederaufbauwert für sein Haus. Bad Schandau gehört zu den günstigen Standorten in Deutschland, an teuren Orten wie Münster sind die Preisunterschiede noch größer.

Je nach Haus, Grundstück und Ausstattung sind weitere Zusatzleistungen sinnvoll. Schäden durch Naturgewalten, beispielsweise Überschwemmungen, Schneedruck oder Erdbeben, müssen zusätzlich über eine Elementarschadenversicherung abgedeckt werden.

Wer seine Wohngebäude-Police kündigen will, muss dies spätestens drei Monate vor Ablauf tun, denn sonst verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

Der ausführliche Test Wohngebäudeversicherung ist in der August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online unter www.test.de/wohngebaeudeversicherung veröffentlicht.
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  • Zwangsvollstreckung aus Grundschuld- Unterwerfungserklärungen

    Der u. a. für das Recht der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zuständige VII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die für eine Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel zu erteilen hat.

    In vielen Fällen werden Kredite von Banken dadurch abgesichert, dass der Kreditnehmer der finanzierenden Bank eine Grundschuld bestellt. Gleichzeitig unterwirft er sich wegen des Anspruchs aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. Wird die Grundschuld an einen Dritten (Zessionar) abgetreten, kann nunmehr dieser aus dem Vollstreckungstitel (der Unterwerfungserklärung) wegen des Anspruchs aus der Grundschuld vorgehen, wenn der Notar im sogenannten Klauselerteilungsverfahren die Unterwerfungserklärung zu seinen Gunsten für vollstreckbar erklärt. Die Klausel wird vom Notar erteilt, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind, § 727 Abs. 1 ZPO*, § 726 Abs. 1 ZPO**.

    Der XI. Zivilsenat hat am 30. März 2010 (XI ZR 200/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 68/2010) entschieden, dass eine solche formularmäßige Unterwerfungserklärung bei einer Sicherungsgrundschuld auch dann, wenn ihr Wortlaut dafür keine Anhaltspunkte biete, interessengerecht so auszulegen sei, dass der Zessionar nur dann aus ihr vorgehen könne, wenn er der Sicherungsvereinbarung, die der Kreditnehmer mit seiner Bank geschlossen hat, beitrete. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der Kreditnehmer auch in den Fällen, in denen die Abtretung der Grundschuld ohne seine Veranlassung - etwa aufgrund eines Verkaufs der Kreditforderung – erfolge, Einwendungen gegen den Anspruch aus der Grundschuld, die ihm gegenüber seiner Bank zugestanden hätten, gegenüber dem Zessionar geltend machen könne. Der XI. Zivilsenat hat zudem beiläufig darauf hingewiesen, dass deshalb im Klauselerteilungsverfahren von dem Notar zu prüfen sei, ob der Zessionar der Sicherungsvereinbarung beigetreten sei.

    Diese Entscheidung hat den Notaren vor allem in den häufigen Fällen Probleme bereitet, in denen der Zessionar die Grundschuld auf Veranlassung des Kreditnehmers - etwa wegen einer Neuvalutierung oder einer Umschuldung - erworben hat. Sie haben teilweise auch in diesen Fällen die Erteilung der Klausel verweigert, weil der Zessionar regelmäßig nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden den Nachweis erbringen kann, dass ein solcher Fall und nicht ein Fall vorliegt, in dem die Grundschuld ohne Veranlassung des Kreditnehmers abgetreten worden ist. Außerdem herrschte in der Notarpraxis und der Literatur seitdem Unsicherheit, wie in den übrigen Fällen der Nachweis des Beitritts zur Sicherungsvereinbarung mit der abtretenden Bank zu führen sei.

    Der für Rechtsbeschwerden im Klauselerteilungsverfahren allein zuständige VII. Zivilsenat hat nunmehr in einer Grundsatzentscheidung klar gestellt, dass der Notar die Klausel in allen Fällen erteilen muss, in denen die Unterwerfungserklärung sprachlich keinen Anhaltspunkt für die vom XI. Zivilsenat angenommene Bedingung erhält. Der Grund liegt in der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, die einer allein an Interessen orientierten Auslegung ohne jeden Anhaltspunkt im Wortlaut eines Vollstreckungstitels Grenzen setzt. Der vom XI. Zivilsenat bezweckte Schutz des Kreditnehmers wird dadurch gewährleistet, dass er in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren, das durch eine Klauselgegenklage nach § 768 ZPO*** eingeleitet werden kann, die Einwendung vorbringen kann, die Unterwerfungserklärung sei einschränkend im Sinne der Entscheidung des XI. Zivilsenats auszulegen und die danach erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. In diesem Verfahren gilt insbesondere keine Beschränkung der Beweismittel auf öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Es kann dort deshalb beispielsweise unproblematisch festgestellt werden, ob der Zessionar die Grundschuld ohne Veranlassung des Kreditnehmers erworben hat.

    Beschluss vom 29. Juni 2011 – VII ZB 89/10

    LG Koblenz – Beschluss vom 1. Dezember 2010

    Karlsruhe, den 19. Juli 2011

    * § 727 ZPO

    Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

    (1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

    (2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

    ** § 726 ZPO

    Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

    (1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.



    *** § 768 ZPO

    Klage gegen Vollstreckungsklausel

    Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    Mittwoch, Juli 06, 2011

    Zur Frage der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von Betriebskosten

    hier: Müllgebühren durch den Vermieter

    Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des Vermieters gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit getroffen. Nach diesem Grundsatz ist der Vermieter verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.

    Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem in Heidelberg gelegenen Anwesen mit mehreren Mietparteien. Die Klägerin erteilte im November 2008 den Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, welche betreffend der Müllabfuhrgebühren einen auf die Beklagten entfallenden Anteil von 525,71 € enthält. Die Beklagten beanstandeten dies mit Anwaltsschreiben im Dezember 2008 und errechneten unter Heranziehung des vom Deutschen Mieterbund e.V. herausgegebenen "Betriebskostenspiegels für Deutschland" einen aus ihrer Sicht berechtigten Betrag von 185,76 €. Die Differenz von 395,95 € behielten die Beklagten von der Januarmiete 2009 ein, die ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten von 99,60 € brachten sie von der Februarmiete in Abzug.

    Die Klägerin hat mit ihrer Klage Zahlung der einbehaltenen Beträge nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

    Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter, der mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB* niedergelegten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Betriebskostenabrechnung einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt.

    Im Streitfall ist den Mietern, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die erforderliche Darlegung einer Pflichtverletzung des Vermieters nicht gelungen. Insbesondere genügte der Hinweis der Beklagten auf einen gegenüber dem "Betriebskostenspiegel für Deutschland" erhöhten Betriebskostenansatz der Klägerin nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen. Denn überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen kommt angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu.

    Auch der weitere Hinweis der Beklagten, die anteiligen Müllentsorgungskosten für ihre Wohnung seien auch gemessen an den Verhältnissen der Stadt Heidelberg deutlich erhöht, reichte nicht aus, um der Klägerin eine erhöhte Darlegungslast aufzuerlegen, da die Beklagten hinsichtlich der im Streit stehenden Müllgebühren über die gleichen Erkenntnismöglichkeiten verfügten wie die Klägerin. So konnten sich die Beklagten über ihr Recht, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege einzusehen, Kenntnis von dem Müllgebührenbescheid der Gemeinde und dessen tatsächlichen Grundlagen verschaffen.

    Im Streitfall lag der Grund für die relativ hohen Müllgebühren in dem Fehlverhalten der Mieter des Anwesens bei der Mülltrennung (Einwurf von Restmüll in die für Verpackungsmüll bestimmten gelben Tonnen), das die Gemeinde veranlasst hatte, im Jahr 2002 die kostenlosen gelben Tonnen für die Entsorgung von Verpackungsmüll einzuziehen und durch kostenpflichtige Restmülltonnen zu ersetzen. Eine Pflichtverletzung der Klägerin war in diesem Zusammenhang nicht feststellbar.

    Dass die Klägerin in der Folgezeit Anlass gehabt hätte, von einem verbesserten Mülltrennungsverhalten der Mieter auszugehen und sich bei der Gemeinde um die erneute Aufstellung kostenloser gelber Tonnen zu bemühen, war von den Beklagten ebenfalls nicht dargetan worden. Im Übrigen wäre eine etwaige Pflichtverletzung der Klägerin insoweit für die Entstehung der hohen Müllentsorgungskosten nicht ursächlich gewesen, weil die Mieter auch nach der Einziehung der gelben Tonnen den Verpackungsmüll kostenlos unter Verwendung gelber Säcke entsorgen konnten, worüber sie von der Klägerin informiert worden waren. Dass dies geschehen wäre und deswegen die Anzahl der kostenpflichtigen Restmülltonnen hätte reduziert werden können, hatten die Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen.

    *§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten

    (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. (…)

    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. (…)

    Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 340/10
    AG Heidelberg, Urteil vom 4. Mai 2010 – 23 C 198/09
    LG Heidelberg, Urteil vom 26. November 2010 – 5 S 40/10
    Karlsruhe, den 6.07.2011
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung

    Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung getroffen.

    Die Beklagte ist Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger in München. Mit Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Klägerin zu 2 zum 31. Januar 2009. In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.

    Das Amtsgericht hat der Räumungsklage der Kläger stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.

    Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB* enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.

    *§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

    (1)Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. (…)

    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

    1.(…),

    2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

    3.(…)

    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

    Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 317/10
    AG München, Urteil vom 7. Juli 2009 – 411 C 4159/09
    LG München I, Urteil vom 24. November 2010 – 14 S 15600/09
    Karlsruhe, den 6. Juli 2011
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    Mittwoch, Juni 29, 2011

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter

    Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum getroffen.

    Die Beklagten waren Mieter einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten die Beklagten zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Er hat im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 € erhoben. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

    Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB*, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.

    *§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

    (2) …

    Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 349/10
    LG Stuttgart - Urteil vom 31. März 2010 – 18 O 483/09
    OLG Stuttgart - Urteil vom 5. August 2010 – 7 U 82/10
    (veröffentlicht in WuM 2010, 563 f.)
    Karlsruhe, den 29. Juni 2011
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    Freitag, Mai 13, 2011

    NABU: Für eine echte Energiewende im Mietrecht

    NABU-Presseerklärung: „Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Mietrechts greift zu kurz“, kritisiert NABU-Präsident Olaf Tschimpke. „Wir warnen die Regierung davor, hier kopflos und sozial unausgewogen zu agieren.“ Der Entwurf, mit dem die Regierung die energetische Modernisierung des Wohnungsbestandes vorantreiben will, ist Teil eines Gesetzespakets zur Energiewende und soll bereits Anfang Juni in der Sitzung des Bundeskabinetts und anschließend im Bundestag beschlossen werden.

    Der NABU fordert, im Mietrecht energetischen Modernisierungen wie beispielsweise dem Einbau neuer Fenster, oder einer effizienteren Heizung den Vorrang einzuräumen gegenüber etwa einer einfachen Renovierung des Bads, oder der Küche. So sollte zwar die Duldungspflicht für Mieter bei energetischen Modernisierungen ausgeweitet werden, erklärt der NABU, jedoch nicht etwa bei einer Fassadensanierung ohne Dämmung oder dem Einbau einer energiefressenden Klimaanlage. Zudem sei es richtig, das Mietminderungsrecht bei energetischen Sanierungen zeitlich begrenzt einzuschränken, gleichzeitig müssten Mieter aber das Recht erhalten, ihre Miete zu mindern, wenn die Wohnung energetische Mindestanforderungen nicht einhält.

    Nach dem Gesetzentwurf könnten Vermieter auch solche energetischen Maßnahmen auf die Miete umlegen, die beim Mieter zu keinerlei Kostenersparnis führen, wie beispielsweise die Umstellung auf Fernwärme. „Es ist zwar richtig, energetische Sanierungen stärker im Mietrecht zu verankern. Aber das darf nicht sozial unausgewogen und allein zu Lasten der Mieter geschehen“, kritisiert Tschimpke. Aus Sicht des NABU muss die Mietrechtsreform daher flankiert werden durch eine starke finanzielle Förderung der energetischen Modernisierung, um Kosten abzufedern und wirtschaftliche Härten zu vermeiden.

    Das Mietrecht ist ein wichtiger Baustein eines Gesamtkonzepts für mehr Klimaschutz im Gebäudesektor. Dazu gehören nach Überzeugung des NABU jedoch auch ausreichende finanzielle Fördermaßnahmen und verbindliche ordnungsrechtliche Klimaschutzvorgaben für Gebäude.
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    KOMMENTAR: Die Forderung nach Mietminderungsrechten mag sicherlich bei vielen Mietern prima ankommen, ist jedoch unsinnig, zumal solche Mietminderungen längst stattfinden und nur dann gerechtfertigt sein können, wenn energetische Mängel nicht von vornherein eingepreist wurden. Wer den Vertragsfriedens für das Soziale Mietrecht unterschätzt, schafft nichts für die energetische Wende, sondern macht sich zu Auftragsbeschaffer für Rechts(streit)anwälte.

    Markus Rabanus >> Mietrechtsforum

    Mittwoch, Mai 04, 2011

    BFH verwehrt geschlossenen Fonds Umsatzsteuervorteil

    PM Nr. 37 vom 04. Mai 2011 Urteil vom 03.03.11 V R 24/10

    Mit Urteil vom 3. März 2011 V R 24/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sog. Haftungsvergütungen, die geschlossene Fonds an ihre Gesellschafter zahlen, nicht umsatzsteuerfrei sind.

    Im entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Komplementärs, der bei mehreren geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war und aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses für die Verbindlichkeiten der Fonds persönlich zu haften hatte. Nach den Gesellschaftsverträgen erhielt der Komplementär für die ihn treffende persönliche Haftung jeweils gesondert vereinbarte Festvergütungen, für die er die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nahm. Diese Vorschrift gilt für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten. Den Fonds kam es auf die Steuerfreiheit der Haftungsleistung an, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.

    Nach dem Urteil des V. Senats des BFH ist die Haftung des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementärs nur Teil einer einheitlichen Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst. Diese Leistung ist insgesamt umsatzsteuerpflichtig, so dass auch für den auf die Haftung entfallenden Vergütungsanteil keine Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG kommt nach dem Urteil des BFH nur in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber wenn es --wie bei der den Komplementär treffenden Haftung-- um eine Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen geht. Die Vorinstanz hatte demgegenüber noch die Steuerfreiheit bejaht.

    Das Urteil des BFH betrifft nicht nur Immobilienfonds, sondern alle als Personen- oder Personenhandelsgesellschaften konzipierten Fonds, die ihren geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gewinnunabhängige Haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer z.B. vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Keine Auswirkungen hat das Urteil auf Fonds, die entweder --z.B. als Leasingfonds-- originär umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder -- z.B. bei der Vermietung von Geschäftsimmobilien-- aufgrund einer sog. Option zur Umsatzsteuerpflicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

    Mittwoch, April 13, 2011

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

    BFH Urteil vom 24.02.11 VI R 16/10

    Mit Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) daran festgehalten, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sein können, und zwar auch dann, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird. Wie schon im Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09 (Pressemitteilung Nr. 109 vom 23. Dezember 2009) blieb ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert dabei außer Betracht.

    Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

    Im Streitfall ist eines der Kinder der Kläger von Geburt an schwerbehindert (Grad der Behinderung 100 %). Die Kläger, die zunächst zur Miete wohnten, erwarben im Jahr 2005 ein bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 30.000 €. Das Gebäude (Baujahr ca. 1900) wurde anschließend für 193.800 € umgebaut und modernisiert. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machten die Kläger rund 30.000 €, in der für das Jahr 2007 rund 4.000 € an Umbaukosten für den von dem behinderten Kind genutzten Wohnraum erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend. Auch Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg, da die Kläger durch den Umbau einen Gegenwert erhalten hätten.

    Der BFH hat nun das angefochtene Urteil aufgehoben und entschieden, dass Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein können, denn es sind größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten und stehen stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht. Allerdings sind nicht die gesamten Aufwendungen für den von dem Kranken oder Behinderten genutzten Wohnraum, sondern nur die auf die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhenden Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Gegebenenfalls hat das Finanzgericht zu der Frage, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angehörigen veranlasst sind, und zur Quantifizierung der darauf entfallenden Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen.
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  • Mittwoch, März 16, 2011

    E.ON und Viessmann in Kooperation: MikroKWK

    E.ON E.ON und Viessmann geben Gas bei der Mikro-Kraft-Wärme-Kopplung Kooperationsvertrag unterzeichnet Mit der neuen Generation von Heizungsanlagen kommt Spannung im Keller auf. Erdgasbetriebene Heizungen auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugen künftig neben Raumwärme und Warmwasser auch Strom. Mit so genannten „Mikro- KWK ”-Heizgeräten steht erstmals eine passende Technologie für Ein- und Zweifamilienhäuser zur Verfügung. Hausbesitzer oder Mieter werden sich dabei nicht allein über den hohen Wirkungsgrad der Geräte von 90 Prozent und mehr freuen. Der eigentliche Clou ist der selbst produzierte Strom. Je nach Betriebsdauer sinkt die Stromrechnung des Haushaltes um mehrere Hundert Euro im Jahr. Zusätzlich wird der ins allgemeine Netz eingespeiste Strom vergütet. Kooperationsvertrag unterzeichnet E.ON arbeitet seit vielen Jahren intensiv mit dem Handwerk und den Geräteherstellern bei den verschiedenen Heizungstechnologien zusammen. Nun setzen E.ON und Viessmann, einer der führenden Hersteller von Heiztechnik aus Allendorf (Eder), gemeinsam auf den Erfolg der Mikro-KWK-Technologie in Deutschland. Auf der weltgrößten Heizungs- und Sanitärmesse ISH 2011 in Frankfurt unterzeichnen E.ON und Viessmann einen Kooperationsvertrag zur Förderung der neuen Technik. Den Vertrag unterschreiben Uwe Kolks, Mitglied der Geschäftsführung der E.ON Vertrieb Deutschland GmbH; Michael Weber, Geschäftsführer Viessmann Deutschland GmbH, und Stefan Möllenhoff, Leiter Verkaufsregion Nordwest der Viessmann Deutschland GmbH. Wer sich für eine Mikro-KWK-Anlage von Viessmann entscheidet, erhält von E.ON einen einmaligen Zuschuss von 1.000 Euro. „Viessmann ist ein Wunschpartner“, bestätigt Uwe Kolks bei der Vertragsunterzeichnung. „Seit mehreren Jahren entwickeln und testen E.ON und Viessmann im Rahmen einer Technologiepartnerschaft Mikro-KWK-Anlagen für den Hausgebrauch. Die hohe Effizienz dieser faszinierenden Technologie kann einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Daher setzen wir uns für die Einführung von Mikro-KWKHeizgeräten ein und fördern deren Markteintritt finanziell“, so Kolks weiter. Das Förderprogramm richtet sich mit einem Zuschuss von jeweils 1.000 Euro ab dem 1. Juni 2011 an private Haushalte beim Kauf von Mikro-KWK-Anlagen. Einzige Voraussetzung ist ein Strom- oder Erdgaslieferungsvertrag mit E.ON. Neben Viessmann nehmen drei weitere Hersteller am Förderprogramm teil.
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  • Mittwoch, März 02, 2011

    BFH: Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?

    Pressemitteilung Nr.34 vom 20. April 2011 Bundesfinanzhof
    Beschluss vom 02.03.11 II R 23/10

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 2. März 2011 II R 23/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil er von der Verfassungswidrigkeit des Ansatzes der nur noch für die Grunderwerbsteuer (GrESt) maßgeblichen Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage überzeugt ist.

    Die GrESt wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nach dem Wert der Gegenleistung. In den Ausnahmefällen des § 8 Abs. 2 des GrEStG, zu denen u.a. die praktisch bedeutsamen Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten. Diese werden nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) gesondert ermittelt. Das BVerfG hatte diese Bewertungsvorschriften im Jahr 2006 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Diesen verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewertungsregeln ersetzt, hierauf aber für die GrESt verzichtet.

    Im Streitfall hatte die Klägerin, eine US-amerikanische Gesellschaft, alle Anteile an einer deutschen GmbH erworben, zu deren Vermögen in Deutschland gelegene Grundstücke gehörten. Für diese Anteilsübertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG) wurde gegenüber der Klägerin GrESt auf der Grundlage der für die Grundstücke der GmbH festgestellten Grundbesitzwerte festgesetzt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

    Nach Auffassung des BFH ist die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die GrESt verfassungswidrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes der GrESt zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führten und daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien.