Mittwoch, Mai 23, 2012

Mietrechtsnovelle

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Mietrechtsreform erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Ein modernes Mietrecht sorgt auch für mehr Klimaschutz und unterstützt die Energiewende. Das neue Mietrecht schafft Anreize zur energetischen Sanierung, schafft Abhilfe gegen das sogenannte Mietnomadentum und stärkt den Mieterschutz bei der Umwandlung von Miete in Eigentum.

Für Ressourcenschonung und Klimaschutz müssen alle ihren Beitrag leisten. Die Mietrechtsreform verteilt ihre Vorteile und Lasten fair auf Vermieter und Mieter und erleichtert energetische Modernisierungen im vermieteten Wohnraumbestand. Um die Energieeffizienz dieses „schlafenden Riesen“ zu wecken, schafft das neue Mietrecht richtige Anreize, indem der Mietminderungsanspruch bei energetischen Sanierungen erst nach drei Monate geltend gemacht werden kann. Umgekehrt profitieren die Mieter von geringeren Nebenkosten. Der Vermieter darf wie bei anderen Sanierungen auch nach geltendem Recht jährlich maximal 11 Prozent der Kosten für die Modernisierungen auf die Miete umlegen.

Gegen das sogenannte Mietnomadentum wird durch die neuen Regelungen besser vorgegangen. Dies stärkt insbesondere die Situation von Kleinvermietern. Sie können künftig auf die in der Praxis entwickelte „Berliner Räumung“ zurückgreifen, denn dieses Modell ist Grundlage für die gesetzliche Neuregelung. Die „Berliner Räumung“ ermöglicht es Vermietern, die Wohnung durch den Gerichtsvollzieher räumen zu lassen, ohne gleichzeitig die Gegenstände in der Wohnung - oftmals kostenaufwendig - wegschaffen und einlagern zu müssen. Vermieter sollen im Zivilprozess Zahlungs- und Räumungsansprüche gegenüber sog. „Mietnomaden“ leichter durchsetzen können. Der Mieter kann künftig vom Gericht verpflichtet werden, eine Sicherheit für Mietschulden zu stellen, die während langwieriger Prozesse auflaufen. Befolgt er diese Anordnung nicht, kann die Wohnung im Eilverfahren geräumt werden.

Im Interesse der Mieter werden wiederum Schutzlücken bei der Umwandlung von Wohnraum in Eigentumswohnungen geschlossen. Die Umgehung des Kündigungsschutzes bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen nach dem „Münchener Modell“ wird künftig verhindert. In Zukunft wird der Schutz vor Eigenbedarfskündigungen für drei Jahre auch dann greifen, wenn eine Personengesellschaft ein Mietshaus von vornherein mit dem Ziel erwirbt, die Wohnungen zum Nutzen ihrer Mitglieder in Eigentumswohnungen umzuwandeln.

Auf eine gesetzliche Grundlage wurde auch das Contracting gestellt. Contracting kann Energie sparen oder Energie effizienter nutzen, weil die Wärmelieferung auf einen externen Anbieter übertragen wird. In Zukunft kann der Vermieter die Übertragung ohne Zustimmung des Mieters vornehmen, sofern die Umstellung kostenneutral erfolgt. Die Kosten können auf den Mieter umgelegt werden, wenn für ihn dadurch die Kosten von Heizung und Warmwasser nicht steigen.

Zum Hintergrund:

Der Entwurf betrifft vier Regelungskomplexe: Die energetische Modernisierung von Wohnraum, die Förderung des Contracting, die Bekämpfung des Mietnomadentums und den Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Im Einzelnen:

I. Energetische Modernisierung

Das Mietrecht muss dafür sorgen, dass Nutzen und Lasten einer energetischen Modernisierung ausgewogen zwischen Vermieter und Mieter verteilt werden.

- Die Vorschriften über die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (bisher: § 554 BGB) werden reformiert. Größeres Gewicht erhält der neu geschaffene Tatbestand der "energetischen Modernisierung". Er umfasst alle Maßnahmen, die zur Energieeinsparung in Bezug auf die Mietsache beitragen, etwa den Einsatz von Solartechnik für die Warmwasserbereitung. Das schafft Rechtssicherheit für den investitionswilligen Vermieter. Rein klimaschützende Maßnahmen oder Maßnahmen wie die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche Stromnetz einspeist, muss der Mieter zwar dulden. Sie berechtigen aber nicht zur Mieterhöhung.

- Energetische Modernisierungen sollen für eine begrenzte Zeit von drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung (§ 536 BGB) führen. Ist etwa eine Dämmung der Außenfassade mit Baulärm verbunden, ist für die Dauer von drei Monaten die Mietminderung wegen dieser Beeinträchtigung ausgeschlossen. Ab dem vierten Monat kann eine Mietminderung wie bisher geltend gemacht werden, sofern die Baumaßnahme bis dahin nicht abgeschlossen und die Nutzung der Wohnung weiter beeinträchtigt ist. Der vorübergehende Minderungsausschluss gilt nur für energetische Modernisierungen. Bei anderen Modernisierungen (z.B. Modernisierung eines Bades) bleibt es beim unbeschränkten Minderungsrecht. Unberührt bleibt natürlich auch das Recht des Mieters zur Mietminderung, wenn die Wohnung wegen der Baumaßnahmen nicht mehr benutzbar ist.

- Bei dem Grundsatz, dass die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen mit jährlich maximal elf Prozent auf die Miete umgelegt werden können, wird das geltende Recht nicht verändert (§ 559 BGB). Die Umlagemöglichkeit gilt auch für die energetische Modernisierung. Kosten für Erhaltungsaufwendungen, die mit Modernisierungen verbunden sind, berechtigen nicht zur Mieterhöhung. Dieser Abzugsposten wird im Mieterinteresse künftig ausdrücklich geregelt; diese Klarstellung fehlte im Gesetz bislang.

- Bisher konnte sich der Beginn von Modernisierungsmaßnahmen verzögern, wenn der Mieter vorträgt, dass die gesetzlich vorgesehene Umlage von Modernisierungskosten eine für ihn unzumutbare wirtschaftliche Härte sei. Diese Härtefallprüfung wird in das spätere Mieterhöhungsverfahren verlagert, damit die Modernisierung zunächst ohne Verzögerungen realisiert werden kann. Beruft sich also ein Mieter darauf, dass er nach seinem Einkommen eine spätere Modernisierungsumlage nicht verkraften kann, so kann der Vermieter die geplante Maßnahme dennoch durchführen. Das schafft Planungssicherheit in der Bauphase. Der Härtegrund der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird im Mieterhöhungsverfahren nach Abschluss der Maßnahmen geprüft, auch der Abwägungsmaßstab wird nicht verschärft. Der Mieter behält also seinen umfassenden Schutz vor Mieterhöhungen, die er nicht tragen kann. Er muss also, wenn der Härtegrund gegeben ist, trotz zu duldender Modernisierung später eine mögliche erhöhte Miete nicht zahlen.

- Die formalen Anforderungen an die Begründungspflichten des Vermieters bei Modernisierungen werden gesenkt, um überzogene Anforderungen zu beseitigen. Der Vermieter kann sich etwa auf anerkannte Pauschalwerte berufen, um die Wärmeleitfähigkeit alter Fenster zu beschreiben, die ausgetauscht werden sollen. Die Rechtsprechung verlangt hier bisher teilweise kostspielige Sachverständigengutachten.

- In den Vorschriften über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) wird gesetzlich klargestellt, dass die energetische Ausstattung und Beschaffenheit bei der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind. Energetische Kriterien sollen so künftig auch verstärkt in Mietspiegeln abgebildet werden.

II. Wirkungsvolles Vorgehen gegen das sogenannte Mietnomadentum

Gegen das sogenannte Mietnomadentum kann durch neue Verfahrensregeln verbessert vorgegangen werden:

- Mit einer neuen Sicherungsanordnung kann der Mieter vom Gericht verpflichtet werden, für die während eines Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende Miete eine Sicherheit (z. B. Bürgschaft, Hinterlegung von Geld) zu leisten. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter durch das Gerichtsverfahren einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil der Mieter am Ende des Prozesses nicht mehr in der Lage ist, die während des Prozesses aufgelaufenen Mietschulden zu bezahlen. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs eine vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung nicht, kann der Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes schneller als bislang ein Räumungsurteil erwirken.

- Die in der Praxis entwickelte "Berliner Räumung" erleichtert die Vollstreckung von Räumungsurteilen. Sie wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Hat ein Vermieter vor Gericht ein Räumungsurteil erstritten, soll der Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen können, ohne gleichzeitig die – oft kostenaufwendigen - Wegschaffung und Einlagerung der Gegenstände in der Wohnung durchzuführen. Die Räumung kann also darauf beschränkt werden, den Schuldner aus dem Besitz der Wohnung zu setzen. Auf diese Weise fällt kein Kostenvorschuss für Abtransport und Einlagerung der in der Wohnung verbleibenden Gegenstände an. Die Haftung des Vermieters für die vom Schuldner zurückgelassenen Gegenstände wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

- Wenn der Gerichtsvollzieher an der Wohnungstür klingelt, um ein Räumungsurteil zu vollstrecken, öffnet manchmal ein Unbekannter die Tür und behauptet, Untermieter zu sein. Auch wenn der Vermieter von der Untermiete nichts wusste, kann die Wohnung zunächst nicht geräumt werden, weil das Räumungsurteil nur gegen die Personen wirkt, die dort benannt sind. Ein neuer Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt dem Vermieter die Möglichkeit, in dieser Situation schnell einen weiteren Räumungstitel auch gegen den unberechtigten Untermieter zu bekommen.

III. Contracting

Mit der Umstellung auf Contracting (gewerbliche Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen) kann Energie gespart oder effizienter genutzt werden. Vermieter, die bisher in Eigenregie für die Wärmeversorgung ihrer Häuser gesorgt haben, können einen Beitrag zu Klimaschutz und Ressourcenschonung leisten, wenn sie einen gewerblichen Wärmelieferanten beauftragen, der in der Regel in eine neue, sparsamere Heizungsanlage investiert. Die Umlage der Contractingkosten auf den Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten, und damit ein Umstellungsanspruch des Vermieters, wird gesetzlich geregelt. Wenn Vermieter von der Wärmeversorgung in Eigenregie auf Wärmelieferung durch einen gewerblichen Anbieter umstellen, können sie die Kosten dieser Wärmelieferung künftig unter folgenden Voraussetzungen als Betriebskosten auf den Mieter umlegen: In der Regel muss der Contractor eine neue Anlage errichten oder die Wärme aus einem Wärmenetz liefern, z.B. als Fernwärme oder aus einem Blockheizkraftwerk. Bei Bestandsanlagen, die noch effizient weiter betrieben werden können, kann er sich auch auf die verbesserte Betriebsführung beschränken. In jedem Fall muss die Umstellung für den Mieter kostenneutral sein. Außerdem muss die Umstellung rechtzeitig zuvor angekündigt werden, damit der betroffene Mieter prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage als Betriebskosten tatsächlich vorliegen.

IV. Unterbindung des „Münchener Modells“

Der bewährte Mieterschutz bei der Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen darf nicht durch das sogenannte Münchener Modell umgangen werden. § 577 a BGB sieht derzeit einen Schutz vor Eigenbedarfskündigungen für drei Jahre vor, wenn Mietshäuser in Wohneigentum umgewandelt und die Wohnungen sodann veräußert werden. Die Landesregierungen können diese Frist für gefährdete Gebiete (Ballungsräume) bis auf zehn Jahre verlängern. Das „Münchener Modell“ ist dadurch geprägt, dass eine Personengesellschaft (z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ein Mietshaus von vorn herein mit dem Ziel erwirbt, ihren Mitgliedern die Nutzung der Wohnungen zu ermöglichen und die Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Noch vor der Umwandlung kündigt die Gesellschaft einem oder mehreren Mietern wegen Eigenbedarfs einzelner Gesellschafter. Auf diese Weise wird der in § 577a BGB verankerte Schutz vor Eigenbedarfskündigungen nach Umwandlung in Wohneigentum umgangen. Diese Schutzlücke wird jetzt geschlossen.
  • http://www.bmj.de
  • Dienstag, Mai 08, 2012

    BSI: SPD-Vorschläge zum Mietrecht wären das Ende für die energetische Sanierung in Deutschland

    Presseerklärung bfw-bund.de In ihrem heute in Berlin verabschiedeten Antrag zum Mietrecht hat die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag unter anderem gefordert, die Umlagefähigkeit der Kosten von Modernisierungsmaßnahmen von elf auf neun Prozent jährlich zu senken sowie die Regelung zum Energiecontracting deutlich zu verkomplizieren. "Solche Regelungen würden das Engagement der Wohnungs- und Immobilienunternehmen, aber auch der privaten Vermieter, für die energetische Sanierung von Wohnungsbeständen rasch beenden. Diese Pläne sind mehr als kontraproduktiv, wenn wir die Klimaschutzziele für den Wohnungsbereich erreichen wollen", erklärte Axel Gedaschko, Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) und Präsident des GdW Bundesverbands. Die geltenden mietrechtlichen Regelungen haben schon heute zur Folge, dass sich die Erhaltung und Modernisierung von Gebäuden finanziell kaum lohnt. Auch die Kosten für die bauliche Modernisierung und Anpassung der Wohnungen an geänderte Wohnbedürfnisse können vielerorts nicht erwirtschaftet werden. Daher können für den eigentlich notwendigen Neubau in Gebieten mit entsprechendem Wohnraumbedarf keine hinreichenden Anreize geschaffen werden. Der unzureichende Wohnungsbau in Städten mit Wohnraummangel trifft insbesondere die Bewohner mit niedrigem Einkommen. "Die Vorschläge zur Senkung der Umlagefähigkeit sind ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentumsrecht der Vermieter", so Gedaschko. "Kein Markt ist so gut zugunsten des Verbrauchers - in diesem Fall des Mieters - reguliert wie der Wohnungsmarkt. Der Vermieter kann gar nicht willkürlich die Preise für das Wirtschafts- und Sozialgut Wohnung festlegen", erklärte der BSI-Vorsitzende weiter. Das in seinen Grundsätzen von den BSI-Verbänden und deren Unternehmen anerkannte soziale Mietrecht gewährleistet für den Mieter durch die Begrenzung auf die Vergleichsmiete moderate Entwicklungen der Mieten. Dies belegt auch der geringfügige Anstieg der Mieten in Deutschland. Von Anfang 2000 bis Ende 2011 sind die Kaltmieten lediglich um 14,7 Prozent gestiegen, während sich der allgemeine Lebenshaltungsindex im gleichen Zeitraum um 21,5 Prozent erhöht hat. Auch die deutliche Einschränkung beim Energiecontracting sieht die Immobilienwirtschaft kritisch. Die bereits bestehenden Möglichkeiten und auf breiter Front laufenden sowie abgeschlossenen Umstellungsmaßnahmen zur Hebung von Energieeffizienzreserven würden dadurch abgeschafft und damit ein wirkungsvolles Instrument der Energieeinsparung zerstört. "Das kann nicht Sinn und Zweck einer Mietrechtsreform sein", so der BSI-Vorsitzende. Aus Sicht der BSI muss eine sinnvolle Mietrechtsreform vor allem folgende Punkte enthalten: • Duldungspflicht einer energetischen Modernisierung durch den Mieter • Einfachere Räumung von Wohnungen bei Einmietbetrügern • Ermöglichung von Energiecontracting für die Bestände, für die bislang keine Regelung besteht

    Dienstag, März 27, 2012

    DENA ("Deutsche Energieagentur") mal wieder mit Falschberatung

    Leichtfertig kolportiert WELT-Online v. 26.03.2012 die Behauptungen der halbstaatlichen Lobby-Agentur "DENA", wonach sich die Wärmedämmung von Altbauten "rechne". Nun gut, "rechnen" lässt sich alles, aber es kommt für die Immobilienbesitzer gerade bei der von Industrie und Handwerk geforderten Verpflichtung zur Wärmeisolierung zu häufig kein Plus, sondern ein fettes Minus beim "Rechnen" heraus. Auch wenn die Energiepreise steigen, zumal es mit den Energiepreisen zu einem Großteil wie mit den Wasserpreisen ist: Wenn Wasser gespart wird, steigen die Preise dennoch.

    Da sich die Energiekonzerne nicht als Sozialämter verstehen (sollen sie auch nicht) - allen abstrakten Bekenntnissen zur Sozialen Marktwirtschaft entgegen - werden sie die Energiepreise steigen lassen, so weit es der Markt hergibt.
    Die staatlicherseits sich selbst überlassene Unsoziale Marktwirtschaft des Energiesektors funktioniert so, dass gegen steigende Energiepreise ausschließlich Konkurrenz und Überangebot hilft, den Energiekonzernen Konkurrenz in der Energieproduktion erwächst, während die kundenseitige Energieeinsparung bloß die Abhängigkeit beibehalten und teurer zur Kasse gebeten würde.

    Die DENA-"Fachleute" wollen angeblich "rund 360 Sanierungsfällen unterschiedlicher Ein- und Zweifamilienhäuser" unter die Lupe genommen haben, denen sie dann brav die Wirtschaftlichkeit für aufwändige Wärmeisolierung von Kellerdecken, Dachböden, Fassaden und Dreifachverglasungen attestieren. Keine "Rechnung" ist beigelegt, die sich wirtschaftsprüfen ließe. Reine Propaganda.
    Hingegen steht fest, dass für die Zielgruppe durchschnittlicher Besitzer von Einfamilienhäusern und "Doppelhaushälften" 30 Strick-Pullover rentabler wären als die "30.000 EURO", die sie sich nach den Wünschen der DENA "zinsvergünstigt" beschaffen, in Schulden verstricken sollen. Vernünftiger Rat kann für diese Zielgruppe allenfalls sein, dass sie sich kundig machen und im Selbstbau oder nach und nach aus Erspartem veranstalten, was sie dann wenigstens nicht in Schulden bringt. Aber das ist nicht Ansinnen der DENA-"Fachleute", bringt kein schnelles Geld in die Kassen.

    Sollten mit den "rund 360 Sanierungsfällen" Immobilien der Mittelschicht gemeint sein, so wäre das recht ungewöhnlich, denn alle gewöhnliche "Mittelschicht" wohnt schon gewöhnlich nicht in "Sanierungsfällen". Die DENA spinnt. Und die gewogene Presse macht Artikel daraus.

    Fragt sich noch, wie es um die Rentabilität von Wärmeisolierungsmaßnahmen bei den großen Häusern ausschaut, wie es sie in unserem Berliner Verwaltungsbestand ausschließlich gibt.

    Nun, wir dämmten fleißig die eine und andere Großimmobilie: 16 Zentimeter Styropor, "hinterlüftet", was die Isolierung nahezu wieder aufhebt, moderne Isolierglas-Fenster usw.

    In Folge davon erhöhte sich die Mauerwerksfeuchtigkeit und somit die Wärmedurchlässigkeit. Es kam zu Schimmelbefall. Und das lag längst nicht nur daran, dass die Mieterschaft unfähig zu angepasstem Lüftungsverhalten wäre, sondern daran, dass Altbauten schon konstruktiv nicht für jederlei Modernisierungsmaßnahme taugen, beispielsweise zu belüftende Holzdecken anstelle von Neubau-Betondecken haben. Das bedeutet erhöhte Schwammgefahr, denn latent ohnehin in allen Altbauten, aber erst recht nach Fassaden-Wärmedämmung. Das bedeutet Mehraufwand in verkürzt wiederkehrender Wohnungssanierung. Von Rentabilität kann keine Rede sein. Und die energetische Einsparung nahe Null. Jedenfalls in der Zusammenschau aller genannten Risiko- bzw. Kostenfaktoren, denn jede davon ist eben auch "Energie".

    Die Schlitzohren der DENA und Bauwirtschaft könnten nun auf die Idee kommen, in solchen Fällen auf eine "Abwrackprämie" zu plädieren. Weit gefehlt, meine Herren, denn die alten Häuser mit ihren alten Fassaden sind Kultur und deren Vernichtung und anschließender Neubau stellen eine Energieverschwendung dar, wie sie nur Dummköpfe übersehen und Lobbyisten leugnen.
    Da "rechnet" sich nichts so, wie es die Lobbyisten behaupten, jedenfalls nicht für die Besitzer und nicht für die Mieter, sondern einzig für die Bauwirtschaft.

    Energetisch nachhaltigen Sinn machten allenfalls der Austausch von Einfachverglasungen oder maroden Kastendoppelfenstern gegen Isolierglasfenster.
    Energetisch nachhaltigen Sinn machten allenfalls Erneuerung von Heizungssystemen, wie es in Altbauten Ostberlins mit den vielen Gas-Außenwandheizungen mehr als überfällig war.

    Es wird Zeit, dass sich die Immobilienwirtschaft eigenständig zu Wort meldet und einsieht, dass sie schlecht beraten ist, wenn sie sich durch die Bauwirtschaft vertreten lässt. - Und der Bund soll sich endlich aus der "DENA" zurückziehen.

    Markus Rabanus >> Diskussionen

    Dienstag, März 06, 2012

    Gebäudewirtschaftliche Forderungen an die Solarpolitik

    Nachdem die Bundesregierung offenbar beabsichtigt, zugunsten der Atomkonzerne die Subventionen für die Photovoltaik übereilt auf Null zu bringen, sollte die Immobilienwirtschaft einschließlich der Vermieter- und Mieterverbände neu darüber nachdenken, welche Politik der energetischen Wende nicht bloß faktisch zuträglich wäre, sondern auch politisch leichter durchzusetzen wäre:
    1. Energetische Maßnahmen steuerlich endlich anderen Gebäude-Modernisierungen gleichberechtigen, also als Verlustvortrag im Anschaffungsjahr.
    2. Mietrechtlich solarenergetische und atomenergiefreie Insellösungen zu fördern, indem Vermietern gestattet wird, in Stromlieferungskonkurrenz zu den Stromkonzernen zu treten, was auch zur Entlastung des zentralistischen Stromnetzes beitragen würde.

    Markus Rabanus

    Montag, November 07, 2011

    "Null-Energiehaus" ohne Kostenangabe ist Propaganda

    Nachstehende Pressemitteilung von BMU und UBA lassen wichtige Informationen, vor allem die Kostenangaben pro Quadratmeter Nutzfläche vermissen. Und zur Energierechnung gehört der Energieaufwand für die Herstellung des Gebäudes, zumindest der Mehraufwand gegenüber konventioneller Bauweise. (msr)

    Gemeinsame Pressemitteilung BMU und Umweltbundesamt

    Reiche und Flasbarth: Gebäudebereich birgt große Potentiale für effizienten Einsatz von Energie
    UBA-Bürogebäude in Berlin wird als Null-Energiehaus
    errichtet

    Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesumweltministerium, Katherina Reiche und der Präsident des Umweltbundesamtes (UBA), Jochen Flasbarth, haben darauf hingewiesen, dass der Gebäudebereich enorme Potentiale zur Steigerung der Energieeffizienz birgt. Bei der Grundsteinlegung eines neuen Bürogebäudes für das UBA am Standort Marienfelde in Berlin sagte Reiche: „Der Gebäudebereich spielt eine Schlüsselrolle beim Klima- und Ressourcenschutz. Der UBA-Neubau ist ein Beispiel dafür, wie nachhaltiges Bauen mit hohen ökologischen Standards auch in Bürogebäuden umgesetzt werden kann.“

    Das zukunftsweisende UBA-Bürogebäude wird als Netto-Nullenergiehaus errichtet. Die gesamte Energie für den Betrieb des Hauses wird aus regenerativen Energiequellen am Gebäude stammen. Eine Solaranlage auf dem Dach liefert elektrischen Strom und eine Wärmepumpe stellt Energie aus dem Grundwasser für die Gebäudeheizung zur Verfügung. Im Jahressaldo weist das Gebäude damit eine ausgeglichene Energiebilanz auf. Das Gebäude soll bereits nach einem Jahr Bauzeit fertig gestellt sein und Platz für attraktive Büros von 30 Beschäftigten bieten. In jedem Raum sollen die Lüftung, Wärmeversorgung und Beleuchtung individuell gesteuert werden können.

    Flasbarth hob hervor, dass der Neubau schon heute die ab 2019 geltenden schärferen Anforderungen der europäischen Gebäuderichtlinie erfüllt. Der UBA-Präsident ermunterte andere öffentliche Bauherrn, ebenfalls als gutes Vorbild voranzugehen: „Ökologie und Ökonomie sind auch bei größeren Bürogebäuden kein Widerspruch mehr. Mit richtiger Planung lassen sich nachhaltige Lösungen finden, die sich wirtschaftlich rechnen und auch architektonisch attraktiv sind.“ Die EU fordert ab 2019, dass Neubauten der öffentlichen Hand eine ausgeglichene Energiebilanz aufweisen müssen.

    Bei der Planung wurde der gesamte Lebenszyklus des Gebäudes betrachtet, so dass ein besonders wirtschaftlicher Betrieb gewährleistet ist. Die Gebäudehülle ist so dick gedämmt, dass der Heizenergiebedarf unter 15 Kilowattstunden (kWh) pro Quadratmeter und Jahr liegt, das ist etwa ein Viertel des Bedarfs eines vergleichbaren, konventionellen Neubaus.

    Das UBA hat seinen Hauptsitz in Dessau-Roßlau. In der Berliner Zweigstelle sind Labore der Was-serforschung und dazugehörige Büros untergebracht. Am Standort Marienfelde wird ständig für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche Grundwasser gefördert. Einem Teil des Grund-wassers soll nun mittels Wärmepumpe Energie entzogen und für die Gebäudeheizung verwendet werden. Den elektrischen Strom wird eine Photovoltaikanlage liefern, die die gesamte Dachfläche einnimmt.

    Neben den hohen energetischen Anforderungen wird großer Wert auf die ökologischen Aspekte gelegt: Schadstofffreie Baustoffe kommen zum Einsatz, und der gesamte Rohbau samt Fassade ist aus Holz, einem nachwachsenden Rohstoff, gefertigt. In punkto Nachhaltigkeit wird das Gebäude nach dem Bewertungssystem „Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude“ (BNB) zertifiziert. Nach Abschluss des Zertifizierungsverfahrens wird es den höchsten Standard in Gold erreichen.

    Nachtrag: Wir fragten telefonisch beim Bundesumweltministerium (Fr.Geppert) nach Kosten und Quadratmetern Nutzfläche. Im Rückruf hieß es dann, dass wir beim Bundesumweltamt nachfragen sollen. Die Kosten scheinen trotz leerer Staatskassen noch immer nicht wichtig genug bzw. so wichtig, dass sie in Presseerklärungen nicht auftauchen.

    Dienstag, Juli 19, 2011

    Stiftung Warentest: Wohngebäudeversicherung

    Wohngebäudeversicherung: Gleicher Schutz für deutlich weniger Geld

    Für Hausbesitzer ist eine Wohngebäudeversicherung unverzichtbar. Die Stiftung Warentest hat Tarife und Leistungen gecheckt und dabei für ein Einfamilienhaus Preisunterschiede von über 500 Euro festgestellt. Die aktuelle Untersuchung erscheint in der August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest.

    Der Preis einer Police hängt vom Wert des Hauses, von seiner Lage und davon ab, ob ein Versicherer günstig oder teuer ist. So kostet das Finanztest-Modellhaus in Bad Schandau beim Versicherer WWK im Tarif Premium 553 Euro im Jahr, die Gothaer verlangt im Tarif WG (F) dafür nur 180 Euro. Beide Tarife bieten die wichtigsten Leistungen. Schäden durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm sind versichert. Im Fall eines Totalschadens erhält der Versicherte den aktuellen Wiederaufbauwert für sein Haus. Bad Schandau gehört zu den günstigen Standorten in Deutschland, an teuren Orten wie Münster sind die Preisunterschiede noch größer.

    Je nach Haus, Grundstück und Ausstattung sind weitere Zusatzleistungen sinnvoll. Schäden durch Naturgewalten, beispielsweise Überschwemmungen, Schneedruck oder Erdbeben, müssen zusätzlich über eine Elementarschadenversicherung abgedeckt werden.

    Wer seine Wohngebäude-Police kündigen will, muss dies spätestens drei Monate vor Ablauf tun, denn sonst verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

    Der ausführliche Test Wohngebäudeversicherung ist in der August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online unter www.test.de/wohngebaeudeversicherung veröffentlicht.
  • KLICK
  • Zwangsvollstreckung aus Grundschuld- Unterwerfungserklärungen

    Der u. a. für das Recht der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zuständige VII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die für eine Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel zu erteilen hat.

    In vielen Fällen werden Kredite von Banken dadurch abgesichert, dass der Kreditnehmer der finanzierenden Bank eine Grundschuld bestellt. Gleichzeitig unterwirft er sich wegen des Anspruchs aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. Wird die Grundschuld an einen Dritten (Zessionar) abgetreten, kann nunmehr dieser aus dem Vollstreckungstitel (der Unterwerfungserklärung) wegen des Anspruchs aus der Grundschuld vorgehen, wenn der Notar im sogenannten Klauselerteilungsverfahren die Unterwerfungserklärung zu seinen Gunsten für vollstreckbar erklärt. Die Klausel wird vom Notar erteilt, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind, § 727 Abs. 1 ZPO*, § 726 Abs. 1 ZPO**.

    Der XI. Zivilsenat hat am 30. März 2010 (XI ZR 200/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 68/2010) entschieden, dass eine solche formularmäßige Unterwerfungserklärung bei einer Sicherungsgrundschuld auch dann, wenn ihr Wortlaut dafür keine Anhaltspunkte biete, interessengerecht so auszulegen sei, dass der Zessionar nur dann aus ihr vorgehen könne, wenn er der Sicherungsvereinbarung, die der Kreditnehmer mit seiner Bank geschlossen hat, beitrete. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der Kreditnehmer auch in den Fällen, in denen die Abtretung der Grundschuld ohne seine Veranlassung - etwa aufgrund eines Verkaufs der Kreditforderung – erfolge, Einwendungen gegen den Anspruch aus der Grundschuld, die ihm gegenüber seiner Bank zugestanden hätten, gegenüber dem Zessionar geltend machen könne. Der XI. Zivilsenat hat zudem beiläufig darauf hingewiesen, dass deshalb im Klauselerteilungsverfahren von dem Notar zu prüfen sei, ob der Zessionar der Sicherungsvereinbarung beigetreten sei.

    Diese Entscheidung hat den Notaren vor allem in den häufigen Fällen Probleme bereitet, in denen der Zessionar die Grundschuld auf Veranlassung des Kreditnehmers - etwa wegen einer Neuvalutierung oder einer Umschuldung - erworben hat. Sie haben teilweise auch in diesen Fällen die Erteilung der Klausel verweigert, weil der Zessionar regelmäßig nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden den Nachweis erbringen kann, dass ein solcher Fall und nicht ein Fall vorliegt, in dem die Grundschuld ohne Veranlassung des Kreditnehmers abgetreten worden ist. Außerdem herrschte in der Notarpraxis und der Literatur seitdem Unsicherheit, wie in den übrigen Fällen der Nachweis des Beitritts zur Sicherungsvereinbarung mit der abtretenden Bank zu führen sei.

    Der für Rechtsbeschwerden im Klauselerteilungsverfahren allein zuständige VII. Zivilsenat hat nunmehr in einer Grundsatzentscheidung klar gestellt, dass der Notar die Klausel in allen Fällen erteilen muss, in denen die Unterwerfungserklärung sprachlich keinen Anhaltspunkt für die vom XI. Zivilsenat angenommene Bedingung erhält. Der Grund liegt in der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, die einer allein an Interessen orientierten Auslegung ohne jeden Anhaltspunkt im Wortlaut eines Vollstreckungstitels Grenzen setzt. Der vom XI. Zivilsenat bezweckte Schutz des Kreditnehmers wird dadurch gewährleistet, dass er in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren, das durch eine Klauselgegenklage nach § 768 ZPO*** eingeleitet werden kann, die Einwendung vorbringen kann, die Unterwerfungserklärung sei einschränkend im Sinne der Entscheidung des XI. Zivilsenats auszulegen und die danach erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. In diesem Verfahren gilt insbesondere keine Beschränkung der Beweismittel auf öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Es kann dort deshalb beispielsweise unproblematisch festgestellt werden, ob der Zessionar die Grundschuld ohne Veranlassung des Kreditnehmers erworben hat.

    Beschluss vom 29. Juni 2011 – VII ZB 89/10

    LG Koblenz – Beschluss vom 1. Dezember 2010

    Karlsruhe, den 19. Juli 2011

    * § 727 ZPO

    Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

    (1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

    (2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

    ** § 726 ZPO

    Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

    (1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.



    *** § 768 ZPO

    Klage gegen Vollstreckungsklausel

    Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    Mittwoch, Juli 06, 2011

    Zur Frage der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von Betriebskosten

    hier: Müllgebühren durch den Vermieter

    Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des Vermieters gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit getroffen. Nach diesem Grundsatz ist der Vermieter verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.

    Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem in Heidelberg gelegenen Anwesen mit mehreren Mietparteien. Die Klägerin erteilte im November 2008 den Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, welche betreffend der Müllabfuhrgebühren einen auf die Beklagten entfallenden Anteil von 525,71 € enthält. Die Beklagten beanstandeten dies mit Anwaltsschreiben im Dezember 2008 und errechneten unter Heranziehung des vom Deutschen Mieterbund e.V. herausgegebenen "Betriebskostenspiegels für Deutschland" einen aus ihrer Sicht berechtigten Betrag von 185,76 €. Die Differenz von 395,95 € behielten die Beklagten von der Januarmiete 2009 ein, die ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten von 99,60 € brachten sie von der Februarmiete in Abzug.

    Die Klägerin hat mit ihrer Klage Zahlung der einbehaltenen Beträge nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

    Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter, der mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB* niedergelegten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Betriebskostenabrechnung einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt.

    Im Streitfall ist den Mietern, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die erforderliche Darlegung einer Pflichtverletzung des Vermieters nicht gelungen. Insbesondere genügte der Hinweis der Beklagten auf einen gegenüber dem "Betriebskostenspiegel für Deutschland" erhöhten Betriebskostenansatz der Klägerin nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen. Denn überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen kommt angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu.

    Auch der weitere Hinweis der Beklagten, die anteiligen Müllentsorgungskosten für ihre Wohnung seien auch gemessen an den Verhältnissen der Stadt Heidelberg deutlich erhöht, reichte nicht aus, um der Klägerin eine erhöhte Darlegungslast aufzuerlegen, da die Beklagten hinsichtlich der im Streit stehenden Müllgebühren über die gleichen Erkenntnismöglichkeiten verfügten wie die Klägerin. So konnten sich die Beklagten über ihr Recht, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege einzusehen, Kenntnis von dem Müllgebührenbescheid der Gemeinde und dessen tatsächlichen Grundlagen verschaffen.

    Im Streitfall lag der Grund für die relativ hohen Müllgebühren in dem Fehlverhalten der Mieter des Anwesens bei der Mülltrennung (Einwurf von Restmüll in die für Verpackungsmüll bestimmten gelben Tonnen), das die Gemeinde veranlasst hatte, im Jahr 2002 die kostenlosen gelben Tonnen für die Entsorgung von Verpackungsmüll einzuziehen und durch kostenpflichtige Restmülltonnen zu ersetzen. Eine Pflichtverletzung der Klägerin war in diesem Zusammenhang nicht feststellbar.

    Dass die Klägerin in der Folgezeit Anlass gehabt hätte, von einem verbesserten Mülltrennungsverhalten der Mieter auszugehen und sich bei der Gemeinde um die erneute Aufstellung kostenloser gelber Tonnen zu bemühen, war von den Beklagten ebenfalls nicht dargetan worden. Im Übrigen wäre eine etwaige Pflichtverletzung der Klägerin insoweit für die Entstehung der hohen Müllentsorgungskosten nicht ursächlich gewesen, weil die Mieter auch nach der Einziehung der gelben Tonnen den Verpackungsmüll kostenlos unter Verwendung gelber Säcke entsorgen konnten, worüber sie von der Klägerin informiert worden waren. Dass dies geschehen wäre und deswegen die Anzahl der kostenpflichtigen Restmülltonnen hätte reduziert werden können, hatten die Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen.

    *§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten

    (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. (…)

    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. (…)

    Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 340/10
    AG Heidelberg, Urteil vom 4. Mai 2010 – 23 C 198/09
    LG Heidelberg, Urteil vom 26. November 2010 – 5 S 40/10
    Karlsruhe, den 6.07.2011
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung

    Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung getroffen.

    Die Beklagte ist Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger in München. Mit Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Klägerin zu 2 zum 31. Januar 2009. In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.

    Das Amtsgericht hat der Räumungsklage der Kläger stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.

    Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB* enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.

    *§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

    (1)Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. (…)

    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

    1.(…),

    2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

    3.(…)

    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

    Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 317/10
    AG München, Urteil vom 7. Juli 2009 – 411 C 4159/09
    LG München I, Urteil vom 24. November 2010 – 14 S 15600/09
    Karlsruhe, den 6. Juli 2011
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    Mittwoch, Juni 29, 2011

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter

    Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum getroffen.

    Die Beklagten waren Mieter einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten die Beklagten zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Er hat im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 € erhoben. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

    Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB*, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.

    *§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

    (2) …

    Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 349/10
    LG Stuttgart - Urteil vom 31. März 2010 – 18 O 483/09
    OLG Stuttgart - Urteil vom 5. August 2010 – 7 U 82/10
    (veröffentlicht in WuM 2010, 563 f.)
    Karlsruhe, den 29. Juni 2011
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs