<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><?xml-stylesheet href="http://www.blogger.com/styles/atom.css" type="text/css"?><feed xmlns='http://www.w3.org/2005/Atom' xmlns:openSearch='http://a9.com/-/spec/opensearchrss/1.0/' xmlns:georss='http://www.georss.org/georss' xmlns:gd='http://schemas.google.com/g/2005' xmlns:thr='http://purl.org/syndication/thread/1.0'><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352</id><updated>2011-12-12T15:22:34.459+01:00</updated><category term='Banken'/><category term='Wohnfläche'/><category term='Parkplatz'/><category term='Grundwasser'/><category term='Zweitwohnungssteuer'/><category term='Fernwärme'/><category term='msr'/><category term='Abmahnung'/><category term='Energiesparen'/><category term='Immobilienfonds'/><category term='Regierung'/><category term='Wasserbetriebe'/><category term='Flächenangaben'/><category term='Eigentumsrechte'/><category term='Dachausbau'/><category term='Mietkaution'/><category term='Zwangsvollstreckung'/><category term='Schrottimmobilien'/><category term='Kellerfeuchtigkeit'/><category term='Einheitswerte'/><category term='Licht'/><category term='Presseerklärungen'/><category term='Urteile'/><category term='Versorger'/><category term='Kredite'/><category term='Gewährleistung'/><category term='Tierhaltung'/><category term='Eigenbedarfskündigung'/><category term='Mietrecht'/><category term='Mieterhöhung'/><category term='Prospekthaftung'/><category term='Schulden'/><category term='wikinews'/><category term='Rekorde'/><category term='Graffiti'/><category term='Kriminalität'/><category term='Modernisierung'/><category term='Hypotheken'/><category term='Steuerrecht'/><category term='Eigenheimzulage'/><category term='Mietmängel'/><category term='Raucher'/><category term='Wohnungsunternehmen'/><category term='Energiepolitik'/><category term='Solarenergie'/><category term='Baugewährleistung'/><category term='Mietspiegel'/><category term='Baugeld'/><category term='Wolkenkratzer'/><category term='Wohneigentum'/><category term='MIetminderung'/><category term='Architektur'/><category term='Duldungspflicht'/><category term='Immobilienkauf'/><category term='Mietfläche'/><category term='Betriebskosten'/><category term='Kündigung'/><category term='Heizung'/><category term='Verjährung'/><category term='Versicherungen'/><category term='Energie'/><category term='Hausverbot'/><category term='Grunderwerbsteuer'/><category term='Annuitätendarlehen'/><category term='Heizkostenabrechnung'/><category term='Schönheitsreparaturen'/><title type='text'>Immobilienwoche .de</title><subtitle type='html'></subtitle><link rel='http://schemas.google.com/g/2005#feed' type='application/atom+xml' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/feeds/posts/default'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default?max-results=100'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/'/><link rel='hub' href='http://pubsubhubbub.appspot.com/'/><link rel='next' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default?start-index=101&amp;max-results=100'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author><generator version='7.00' uri='http://www.blogger.com'>Blogger</generator><openSearch:totalResults>112</openSearch:totalResults><openSearch:startIndex>1</openSearch:startIndex><openSearch:itemsPerPage>100</openSearch:itemsPerPage><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-956014033966418340</id><published>2011-11-07T13:49:00.003+01:00</published><updated>2011-11-09T09:41:34.468+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='msr'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Regierung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Energiesparen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>"Null-Energiehaus" ohne Kostenangabe ist Propaganda</title><content type='html'>Nachstehende Pressemitteilung von BMU und UBA lassen wichtige Informationen, vor allem die Kostenangaben pro Quadratmeter Nutzfläche vermissen. Und zur Energierechnung gehört der Energieaufwand für die Herstellung des Gebäudes, zumindest der Mehraufwand gegenüber konventioneller Bauweise. (msr)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;blockquote&gt;Gemeinsame Pressemitteilung BMU und Umweltbundesamt&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Reiche und Flasbarth: Gebäudebereich birgt große Potentiale für effizienten Einsatz von Energie&lt;br /&gt;UBA-Bürogebäude in Berlin wird als Null-Energiehaus&lt;br /&gt;errichtet&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesumweltministerium, Katherina Reiche und der Präsident des Umweltbundesamtes (UBA), Jochen Flasbarth, haben darauf hingewiesen, dass der Gebäudebereich enorme Potentiale zur Steigerung der Energieeffizienz birgt. Bei der Grundsteinlegung eines neuen Bürogebäudes für das UBA am Standort Marienfelde in Berlin sagte Reiche: „Der Gebäudebereich spielt eine Schlüsselrolle beim Klima- und Ressourcenschutz. Der UBA-Neubau ist ein Beispiel dafür, wie nachhaltiges Bauen mit hohen ökologischen Standards auch in Bürogebäuden umgesetzt werden kann.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das zukunftsweisende UBA-Bürogebäude wird als Netto-Nullenergiehaus errichtet. Die gesamte Energie für den Betrieb des Hauses wird aus regenerativen Energiequellen am Gebäude stammen. Eine Solaranlage auf dem Dach liefert elektrischen Strom und eine Wärmepumpe stellt Energie aus dem Grundwasser für die Gebäudeheizung zur Verfügung. Im Jahressaldo weist das Gebäude damit eine ausgeglichene Energiebilanz auf. Das Gebäude soll bereits nach einem Jahr Bauzeit fertig gestellt sein und Platz für attraktive Büros von 30 Beschäftigten bieten. In jedem Raum sollen die Lüftung, Wärmeversorgung und Beleuchtung individuell gesteuert werden können.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Flasbarth hob hervor, dass der Neubau schon heute die ab 2019 geltenden schärferen Anforderungen der europäischen Gebäuderichtlinie erfüllt. Der UBA-Präsident ermunterte andere öffentliche Bauherrn, ebenfalls als gutes Vorbild voranzugehen: „Ökologie und Ökonomie sind auch bei größeren Bürogebäuden kein Widerspruch mehr. Mit richtiger Planung lassen sich nachhaltige Lösungen finden, die sich wirtschaftlich rechnen und auch architektonisch attraktiv sind.“ Die EU fordert ab 2019, dass Neubauten der öffentlichen Hand eine ausgeglichene Energiebilanz aufweisen müssen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei der Planung wurde der gesamte Lebenszyklus des Gebäudes betrachtet, so dass ein besonders wirtschaftlicher Betrieb gewährleistet ist. Die Gebäudehülle ist so dick gedämmt, dass der Heizenergiebedarf unter 15 Kilowattstunden (kWh) pro Quadratmeter und Jahr liegt, das ist etwa ein Viertel des Bedarfs eines vergleichbaren, konventionellen Neubaus. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das UBA hat seinen Hauptsitz in Dessau-Roßlau. In der Berliner Zweigstelle sind Labore der Was-serforschung und dazugehörige Büros untergebracht. Am Standort Marienfelde wird ständig für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche Grundwasser gefördert. Einem Teil des Grund-wassers soll nun mittels Wärmepumpe Energie entzogen und für die Gebäudeheizung verwendet werden. Den elektrischen Strom wird eine Photovoltaikanlage liefern, die die gesamte Dachfläche einnimmt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Neben den hohen energetischen Anforderungen wird großer Wert auf die ökologischen Aspekte gelegt: Schadstofffreie Baustoffe kommen zum Einsatz, und der gesamte Rohbau samt Fassade ist aus Holz, einem nachwachsenden Rohstoff, gefertigt. In punkto Nachhaltigkeit wird das Gebäude nach dem Bewertungssystem „Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude“ (BNB) zertifiziert. Nach Abschluss des Zertifizierungsverfahrens wird es den höchsten Standard in Gold erreichen.&lt;/blockquote&gt;&lt;br /&gt;Nachtrag: Wir fragten telefonisch beim Bundesumweltministerium (Fr.Geppert) nach Kosten und Quadratmetern Nutzfläche. Im Rückruf hieß es dann, dass wir beim Bundesumweltamt nachfragen sollen. Die Kosten scheinen trotz leerer Staatskassen noch immer nicht wichtig genug bzw. so wichtig, dass sie in Presseerklärungen nicht auftauchen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-956014033966418340?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/956014033966418340'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/956014033966418340'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2011/11/regierungnull-energiehaus.html' title='&quot;Null-Energiehaus&quot; ohne Kostenangabe ist Propaganda'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-7486336079834174954</id><published>2011-07-19T23:40:00.002+02:00</published><updated>2011-07-31T14:45:46.390+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Versicherungen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>Stiftung Warentest: Wohngebäudeversicherung</title><content type='html'>&lt;b&gt;Wohngebäudeversicherung: Gleicher Schutz für deutlich weniger Geld&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für Hausbesitzer ist eine Wohngebäudeversicherung unverzichtbar. Die Stiftung Warentest hat Tarife und Leistungen gecheckt und dabei für ein Einfamilienhaus Preisunterschiede von über 500 Euro festgestellt. Die aktuelle Untersuchung erscheint in der August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Preis einer Police hängt vom Wert des Hauses, von seiner Lage und davon ab, ob ein Versicherer günstig oder teuer ist. So kostet das Finanztest-Modellhaus in Bad Schandau beim Versicherer WWK im Tarif Premium 553 Euro im Jahr, die Gothaer verlangt im Tarif WG (F) dafür nur 180 Euro. Beide Tarife bieten die wichtigsten Leistungen. Schäden durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm sind versichert. Im Fall eines Totalschadens erhält der Versicherte den aktuellen Wiederaufbauwert für sein Haus. Bad Schandau gehört zu den günstigen Standorten in Deutschland, an teuren Orten wie Münster sind die Preisunterschiede noch größer.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Je nach Haus, Grundstück und Ausstattung sind weitere Zusatzleistungen sinnvoll. Schäden durch Naturgewalten, beispielsweise Überschwemmungen, Schneedruck oder Erdbeben, müssen zusätzlich über eine Elementarschadenversicherung abgedeckt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wer seine Wohngebäude-Police kündigen will, muss dies spätestens drei Monate vor Ablauf tun, denn sonst verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der ausführliche Test Wohngebäudeversicherung ist in der August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online unter www.test.de/wohngebaeudeversicherung veröffentlicht.&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.test.de/wohngebaeudeversicherung" target="_blank"&gt;KLICK&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-7486336079834174954?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7486336079834174954'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7486336079834174954'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2011/07/stiftung-warentest-wohngebaudeversicher.html' title='Stiftung Warentest: Wohngebäudeversicherung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8297993677325073270</id><published>2011-07-19T18:30:00.000+02:00</published><updated>2011-07-23T18:34:20.327+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Schulden'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Zwangsvollstreckung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>Zwangsvollstreckung aus Grundschuld- Unterwerfungserklärungen</title><content type='html'>Der u. a. für das Recht der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zuständige VII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die für eine Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel zu erteilen hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In vielen Fällen werden Kredite von Banken dadurch abgesichert, dass der Kreditnehmer der finanzierenden Bank eine Grundschuld bestellt. Gleichzeitig unterwirft er sich wegen des Anspruchs aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. Wird die Grundschuld an einen Dritten (Zessionar) abgetreten, kann nunmehr dieser aus dem Vollstreckungstitel (der Unterwerfungserklärung) wegen des Anspruchs aus der Grundschuld vorgehen, wenn der Notar im sogenannten Klauselerteilungsverfahren die Unterwerfungserklärung zu seinen Gunsten für vollstreckbar erklärt. Die Klausel wird vom Notar erteilt, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind, § 727 Abs. 1 ZPO*, § 726 Abs. 1 ZPO**.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der XI. Zivilsenat hat am 30. März 2010 (XI ZR 200/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 68/2010) entschieden, dass eine solche formularmäßige Unterwerfungserklärung bei einer Sicherungsgrundschuld auch dann, wenn ihr Wortlaut dafür keine Anhaltspunkte biete, interessengerecht so auszulegen sei, dass der Zessionar nur dann aus ihr vorgehen könne, wenn er der Sicherungsvereinbarung, die der Kreditnehmer mit seiner Bank geschlossen hat, beitrete. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der Kreditnehmer auch in den Fällen, in denen die Abtretung der Grundschuld ohne seine Veranlassung - etwa aufgrund eines Verkaufs der Kreditforderung – erfolge, Einwendungen gegen den Anspruch aus der Grundschuld, die ihm gegenüber seiner Bank zugestanden hätten, gegenüber dem Zessionar geltend machen könne. Der XI. Zivilsenat hat zudem beiläufig darauf hingewiesen, dass deshalb im Klauselerteilungsverfahren von dem Notar zu prüfen sei, ob der Zessionar der Sicherungsvereinbarung beigetreten sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Entscheidung hat den Notaren vor allem in den häufigen Fällen Probleme bereitet, in denen der Zessionar die Grundschuld auf Veranlassung des Kreditnehmers - etwa wegen einer Neuvalutierung oder einer Umschuldung - erworben hat. Sie haben teilweise auch in diesen Fällen die Erteilung der Klausel verweigert, weil der Zessionar regelmäßig nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden den Nachweis erbringen kann, dass ein solcher Fall und nicht ein Fall vorliegt, in dem die Grundschuld ohne Veranlassung des Kreditnehmers abgetreten worden ist. Außerdem herrschte in der Notarpraxis und der Literatur seitdem Unsicherheit, wie in den übrigen Fällen der Nachweis des Beitritts zur Sicherungsvereinbarung mit der abtretenden Bank zu führen sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der für Rechtsbeschwerden im Klauselerteilungsverfahren allein zuständige VII. Zivilsenat hat nunmehr in einer Grundsatzentscheidung klar gestellt, dass der Notar die Klausel in allen Fällen erteilen muss, in denen die Unterwerfungserklärung sprachlich keinen Anhaltspunkt für die vom XI. Zivilsenat angenommene Bedingung erhält. Der Grund liegt in der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, die einer allein an Interessen orientierten Auslegung ohne jeden Anhaltspunkt im Wortlaut eines Vollstreckungstitels Grenzen setzt. Der vom XI. Zivilsenat bezweckte Schutz des Kreditnehmers wird dadurch gewährleistet, dass er in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren, das durch eine Klauselgegenklage nach § 768 ZPO*** eingeleitet werden kann, die Einwendung vorbringen kann, die Unterwerfungserklärung sei einschränkend im Sinne der Entscheidung des XI. Zivilsenats auszulegen und die danach erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. In diesem Verfahren gilt insbesondere keine Beschränkung der Beweismittel auf öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Es kann dort deshalb beispielsweise unproblematisch festgestellt werden, ob der Zessionar die Grundschuld ohne Veranlassung des Kreditnehmers erworben hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beschluss vom 29. Juni 2011 – VII ZB 89/10&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Koblenz – Beschluss vom 1. Dezember 2010&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 19. Juli 2011&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;* § 727 ZPO&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;** § 726 ZPO&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;…&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*** § 768 ZPO&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Klage gegen Vollstreckungsklausel&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8297993677325073270?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8297993677325073270'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8297993677325073270'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2011/07/zwangsvollstreckung-aus-grundschuld.html' title='Zwangsvollstreckung aus Grundschuld- Unterwerfungserklärungen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-3128147756435830454</id><published>2011-07-06T18:27:00.000+02:00</published><updated>2011-07-23T18:29:13.872+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Betriebskosten'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>Zur Frage der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von Betriebskosten</title><content type='html'>&lt;b&gt;hier: Müllgebühren durch den Vermieter&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des Vermieters gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit getroffen. Nach diesem Grundsatz ist der Vermieter verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem in Heidelberg gelegenen Anwesen mit mehreren Mietparteien. Die Klägerin erteilte im November 2008 den Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, welche betreffend der Müllabfuhrgebühren einen auf die Beklagten entfallenden Anteil von 525,71 € enthält. Die Beklagten beanstandeten dies mit Anwaltsschreiben im Dezember 2008 und errechneten unter Heranziehung des vom Deutschen Mieterbund e.V. herausgegebenen "Betriebskostenspiegels für Deutschland" einen aus ihrer Sicht berechtigten Betrag von 185,76 €. Die Differenz von 395,95 € behielten die Beklagten von der Januarmiete 2009 ein, die ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten von 99,60 € brachten sie von der Februarmiete in Abzug.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin hat mit ihrer Klage Zahlung der einbehaltenen Beträge nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter, der mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB* niedergelegten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Betriebskostenabrechnung einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Streitfall ist den Mietern, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die erforderliche Darlegung einer Pflichtverletzung des Vermieters nicht gelungen. Insbesondere genügte der Hinweis der Beklagten auf einen gegenüber dem "Betriebskostenspiegel für Deutschland" erhöhten Betriebskostenansatz der Klägerin nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen. Denn überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen kommt angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch der weitere Hinweis der Beklagten, die anteiligen Müllentsorgungskosten für ihre Wohnung seien auch gemessen an den Verhältnissen der Stadt Heidelberg deutlich erhöht, reichte nicht aus, um der Klägerin eine erhöhte Darlegungslast aufzuerlegen, da die Beklagten hinsichtlich der im Streit stehenden Müllgebühren über die gleichen Erkenntnismöglichkeiten verfügten wie die Klägerin. So konnten sich die Beklagten über ihr Recht, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege einzusehen, Kenntnis von dem Müllgebührenbescheid der Gemeinde und dessen tatsächlichen Grundlagen verschaffen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Streitfall lag der Grund für die relativ hohen Müllgebühren in dem Fehlverhalten der Mieter des Anwesens bei der Mülltrennung (Einwurf von Restmüll in die für Verpackungsmüll bestimmten gelben Tonnen), das die Gemeinde veranlasst hatte, im Jahr 2002 die kostenlosen gelben Tonnen für die Entsorgung von Verpackungsmüll einzuziehen und durch kostenpflichtige Restmülltonnen zu ersetzen. Eine Pflichtverletzung der Klägerin war in diesem Zusammenhang nicht feststellbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dass die Klägerin in der Folgezeit Anlass gehabt hätte, von einem verbesserten Mülltrennungsverhalten der Mieter auszugehen und sich bei der Gemeinde um die erneute Aufstellung kostenloser gelber Tonnen zu bemühen, war von den Beklagten ebenfalls nicht dargetan worden. Im Übrigen wäre eine etwaige Pflichtverletzung der Klägerin insoweit für die Entstehung der hohen Müllentsorgungskosten nicht ursächlich gewesen, weil die Mieter auch nach der Einziehung der gelben Tonnen den Verpackungsmüll kostenlos unter Verwendung gelber Säcke entsorgen konnten, worüber sie von der Klägerin informiert worden waren. Dass dies geschehen wäre und deswegen die Anzahl der kostenpflichtigen Restmülltonnen hätte reduziert werden können, hatten die Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. (…)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. (…)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 340/10&lt;br /&gt;AG Heidelberg, Urteil vom 4. Mai 2010 – 23 C 198/09&lt;br /&gt;LG Heidelberg, Urteil vom 26. November 2010 – 5 S 40/10&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 6.07.2011&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-3128147756435830454?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3128147756435830454'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3128147756435830454'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2011/07/zur-frage-der-einhaltung-des.html' title='Zur Frage der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von Betriebskosten'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-4471276151935709467</id><published>2011-07-06T18:23:00.002+02:00</published><updated>2011-07-23T18:26:45.122+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Eigenbedarfskündigung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung</title><content type='html'>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung getroffen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte ist Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger in München. Mit Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Klägerin zu 2 zum 31. Januar 2009. In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat der Räumungsklage der Kläger stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB* enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1)Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. (…)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1.(…),&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3.(…)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 317/10&lt;br /&gt;AG München, Urteil vom 7. Juli 2009 – 411 C 4159/09&lt;br /&gt;LG München I, Urteil vom 24. November 2010 – 14 S 15600/09&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 6. Juli 2011&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-4471276151935709467?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4471276151935709467'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4471276151935709467'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2011/07/zum-erforderlichen-inhalt-eines.html' title='Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-530686400252519860</id><published>2011-06-29T18:35:00.000+02:00</published><updated>2011-07-23T18:36:56.625+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Verjährung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter</title><content type='html'>Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum getroffen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten waren Mieter einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten die Beklagten zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Er hat im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 € erhoben. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB*, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  (2) …&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 349/10&lt;br /&gt;LG Stuttgart - Urteil vom 31. März 2010 – 18 O 483/09&lt;br /&gt;OLG Stuttgart - Urteil vom 5. August 2010 – 7 U 82/10&lt;br /&gt;(veröffentlicht in WuM 2010, 563 f.)&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 29. Juni 2011&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-530686400252519860?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/530686400252519860'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/530686400252519860'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2011/06/zur-verjahrung-von-schadensersatzanspru.html' title='Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-1759262485250650241</id><published>2011-05-13T14:04:00.020+02:00</published><updated>2011-05-20T14:20:56.655+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietmängel'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='msr'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='MIetminderung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Energiepolitik'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Energiesparen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Modernisierung'/><title type='text'>NABU: Für eine echte Energiewende im Mietrecht</title><content type='html'>NABU-Presseerklärung: „Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Mietrechts greift zu kurz“, kritisiert NABU-Präsident Olaf Tschimpke. „Wir warnen die Regierung davor, hier kopflos und sozial unausgewogen zu agieren.“ Der Entwurf, mit dem die Regierung die energetische Modernisierung des Wohnungsbestandes vorantreiben will, ist Teil eines Gesetzespakets zur Energiewende und soll bereits Anfang Juni in der Sitzung des Bundeskabinetts und anschließend im Bundestag beschlossen werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der NABU fordert, im Mietrecht energetischen Modernisierungen wie beispielsweise dem Einbau neuer Fenster, oder einer effizienteren Heizung den Vorrang einzuräumen gegenüber etwa einer einfachen Renovierung des Bads, oder der Küche. So sollte zwar die Duldungspflicht für Mieter bei energetischen Modernisierungen ausgeweitet werden, erklärt der NABU, jedoch nicht etwa bei einer Fassadensanierung ohne Dämmung oder dem Einbau einer energiefressenden Klimaanlage. Zudem sei es richtig, das Mietminderungsrecht bei energetischen Sanierungen zeitlich begrenzt einzuschränken, gleichzeitig müssten Mieter aber das Recht erhalten, ihre Miete zu mindern, wenn die Wohnung energetische Mindestanforderungen nicht einhält. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach dem Gesetzentwurf könnten Vermieter auch solche energetischen Maßnahmen auf die Miete umlegen, die beim Mieter zu keinerlei Kostenersparnis führen, wie beispielsweise die Umstellung auf Fernwärme. „Es ist zwar richtig, energetische Sanierungen stärker im Mietrecht zu verankern. Aber das darf nicht sozial unausgewogen und allein zu Lasten der Mieter geschehen“, kritisiert Tschimpke. Aus Sicht des NABU muss die Mietrechtsreform daher flankiert werden durch eine starke finanzielle Förderung der energetischen Modernisierung, um Kosten abzufedern und wirtschaftliche Härten zu vermeiden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Mietrecht ist ein wichtiger Baustein eines Gesamtkonzepts für mehr Klimaschutz im Gebäudesektor. Dazu gehören nach Überzeugung des NABU jedoch auch ausreichende finanzielle Fördermaßnahmen und verbindliche ordnungsrechtliche Klimaschutzvorgaben für Gebäude.&lt;br /&gt;------------------&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span class="Apple-style-span" style="color: blue;"&gt;&lt;b&gt;KOMMENTAR:&lt;/b&gt;&lt;/span&gt; Die Forderung nach Mietminderungsrechten mag sicherlich bei vielen Mietern prima ankommen, ist jedoch unsinnig, zumal solche Mietminderungen längst stattfinden und nur dann gerechtfertigt sein können, wenn energetische Mängel nicht von vornherein eingepreist wurden. Wer den Vertragsfriedens für das Soziale Mietrecht unterschätzt, schafft nichts für die energetische Wende, sondern macht sich zu Auftragsbeschaffer für Rechts(streit)anwälte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Markus Rabanus &amp;gt;&amp;gt; &lt;a href="http://unsere.de/mietrechtsforum.htm"&gt;Mietrechtsforum&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-1759262485250650241?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1759262485250650241'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1759262485250650241'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2011/05/nabu-fur-eine-echte-energiewende-im.html' title='NABU: Für eine echte Energiewende im Mietrecht'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-2576435087334767538</id><published>2011-05-04T18:07:00.001+02:00</published><updated>2011-07-23T18:08:21.636+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Steuerrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Immobilienfonds'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BFH verwehrt geschlossenen Fonds Umsatzsteuervorteil</title><content type='html'>PM Nr. 37 vom 04. Mai 2011  Urteil vom 03.03.11   V R 24/10&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Urteil vom 3. März 2011 V R 24/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sog. Haftungsvergütungen, die geschlossene Fonds an ihre Gesellschafter zahlen, nicht umsatzsteuerfrei sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Komplementärs, der bei mehreren geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war und aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses für die Verbindlichkeiten der Fonds persönlich zu haften hatte. Nach den Gesellschaftsverträgen erhielt der Komplementär für die ihn treffende persönliche Haftung jeweils gesondert vereinbarte Festvergütungen, für die er die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nahm. Diese Vorschrift gilt für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten. Den Fonds kam es auf die Steuerfreiheit der Haftungsleistung an, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach dem Urteil des V. Senats des BFH ist die Haftung des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementärs nur Teil einer einheitlichen Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst. Diese Leistung ist insgesamt umsatzsteuerpflichtig, so dass auch für den auf die Haftung entfallenden Vergütungsanteil keine Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG kommt nach dem Urteil des BFH nur in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber wenn es --wie bei der den Komplementär treffenden Haftung-- um eine Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen geht. Die Vorinstanz hatte demgegenüber noch die Steuerfreiheit bejaht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Urteil des BFH betrifft nicht nur Immobilienfonds, sondern alle als Personen- oder Personenhandelsgesellschaften konzipierten Fonds, die ihren geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gewinnunabhängige Haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer z.B. vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Keine Auswirkungen hat das Urteil auf Fonds, die entweder --z.B. als Leasingfonds-- originär umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder -- z.B. bei der Vermietung von Geschäftsimmobilien-- aufgrund einer sog. Option zur Umsatzsteuerpflicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-2576435087334767538?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2576435087334767538'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2576435087334767538'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2011/05/bfh-verwehrt-geschlossenen-fonds.html' title='BFH verwehrt geschlossenen Fonds Umsatzsteuervorteil'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-1365659095074012489</id><published>2011-04-13T18:02:00.000+02:00</published><updated>2011-07-23T18:05:15.831+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Steuerrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen</title><content type='html'>BFH Urteil vom 24.02.11   VI R 16/10&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) daran festgehalten, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sein können, und zwar auch dann, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird. Wie schon im Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09 (Pressemitteilung Nr. 109 vom 23. Dezember 2009) blieb ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert dabei außer Betracht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Streitfall ist eines der Kinder der Kläger von Geburt an schwerbehindert (Grad der Behinderung 100 %). Die Kläger, die zunächst zur Miete wohnten, erwarben im Jahr 2005 ein bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 30.000 €. Das Gebäude (Baujahr ca. 1900) wurde anschließend für 193.800 € umgebaut und modernisiert. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machten die Kläger rund 30.000 €, in der für das Jahr 2007 rund 4.000 € an Umbaukosten für den von dem behinderten Kind genutzten Wohnraum erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend. Auch Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg, da die Kläger durch den Umbau einen Gegenwert erhalten hätten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der BFH hat nun das angefochtene Urteil aufgehoben und entschieden, dass Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein können, denn es sind größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten und stehen stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht. Allerdings sind nicht die gesamten Aufwendungen für den von dem Kranken oder Behinderten genutzten Wohnraum, sondern nur die auf die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhenden Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Gegebenenfalls hat das Finanzgericht zu der Frage, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angehörigen veranlasst sind, und zur Quantifizierung der darauf entfallenden Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen.&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-1365659095074012489?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1365659095074012489'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1365659095074012489'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2011/02/behinderungsbedingte-umbaukosten-als.html' title='Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-7531276700681849863</id><published>2011-03-16T22:30:00.000+01:00</published><updated>2011-09-16T14:24:38.149+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Heizung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Energie'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>E.ON und Viessmann in Kooperation: MikroKWK</title><content type='html'>&lt;a href="https://www.eon.de/de/eonde/pk/ueberEon/Presse_und_News/Pressemitteilungen/index.htm" target="_blank"&gt;E.ON&lt;/a&gt;E.ON und Viessmann geben Gas bei der Mikro-Kraft-Wärme-Kopplung Kooperationsvertrag unterzeichnet Mit der neuen Generation von Heizungsanlagen kommt Spannung im Keller auf. Erdgasbetriebene Heizungen auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugen künftig neben Raumwärme und Warmwasser auch Strom. Mit so genannten „Mikro- KWK ”-Heizgeräten steht erstmals eine passende Technologie für Ein- und Zweifamilienhäuser zur Verfügung. Hausbesitzer oder Mieter werden sich dabei nicht allein über den hohen Wirkungsgrad der Geräte von 90 Prozent und mehr freuen. Der eigentliche Clou ist der selbst produzierte Strom. Je nach Betriebsdauer sinkt die Stromrechnung des Haushaltes um mehrere Hundert Euro im Jahr. Zusätzlich wird der ins allgemeine Netz eingespeiste Strom vergütet. Kooperationsvertrag unterzeichnetE.ON arbeitet seit vielen Jahren intensiv mit dem Handwerk und den Geräteherstellern bei den verschiedenen Heizungstechnologien zusammen. Nun setzen E.ON und Viessmann, einer der führenden Hersteller von Heiztechnik aus Allendorf (Eder), gemeinsam auf den Erfolg der Mikro-KWK-Technologie in Deutschland. Auf der weltgrößten Heizungs- und Sanitärmesse ISH 2011 in Frankfurt unterzeichnen E.ON und Viessmann einen Kooperationsvertrag zur Förderung der neuen Technik. Den Vertrag unterschreiben Uwe Kolks, Mitglied der Geschäftsführung der E.ON Vertrieb Deutschland GmbH; Michael Weber, Geschäftsführer Viessmann Deutschland GmbH, und Stefan Möllenhoff, Leiter Verkaufsregion Nordwest der Viessmann Deutschland GmbH. Wer sich für eine Mikro-KWK-Anlage von Viessmann entscheidet, erhält von E.ON einen einmaligen Zuschuss von 1.000 Euro.„Viessmann ist ein Wunschpartner“, bestätigt Uwe Kolks bei der Vertragsunterzeichnung. „Seit mehreren Jahren entwickeln und testen E.ON und Viessmann im Rahmen einer Technologiepartnerschaft Mikro-KWK-Anlagen für den Hausgebrauch. Die hohe Effizienz dieser faszinierenden Technologie kann einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Daher setzen wir uns für die Einführung von Mikro-KWKHeizgeräten ein und fördern deren Markteintritt finanziell“, so Kolks weiter. Das Förderprogramm richtet sich mit einem Zuschuss von jeweils 1.000 Euro ab dem 1. Juni 2011 an private Haushalte beim Kauf von Mikro-KWK-Anlagen. Einzige Voraussetzung ist ein Strom- oder Erdgaslieferungsvertrag mit E.ON.Neben Viessmann nehmen drei weitere Hersteller am Förderprogramm teil.&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-7531276700681849863?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7531276700681849863'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7531276700681849863'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2011/03/eon-und-viessmann-in-kooperation.html' title='E.ON und Viessmann in Kooperation: MikroKWK'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-3503593587914700518</id><published>2011-03-02T17:57:00.001+01:00</published><updated>2011-07-23T17:59:04.840+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Grunderwerbsteuer'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BFH: Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?</title><content type='html'>Pressemitteilung Nr.34 vom 20. April 2011 &lt;a href="http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen" target="_blank"&gt;Bundesfinanzhof &lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Beschluss vom 02.03.11   II R 23/10&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 2. März 2011 II R 23/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil er von der Verfassungswidrigkeit des Ansatzes der nur noch für die Grunderwerbsteuer (GrESt) maßgeblichen Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage überzeugt ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die GrESt wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nach dem Wert der Gegenleistung. In den Ausnahmefällen des § 8 Abs. 2 des GrEStG, zu denen u.a. die praktisch bedeutsamen Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten. Diese werden nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) gesondert ermittelt. Das BVerfG hatte diese Bewertungsvorschriften im Jahr 2006 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Diesen verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewertungsregeln ersetzt, hierauf aber für die GrESt verzichtet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Streitfall hatte die Klägerin, eine US-amerikanische Gesellschaft, alle Anteile an einer deutschen GmbH erworben, zu deren Vermögen in Deutschland gelegene Grundstücke gehörten. Für diese Anteilsübertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG) wurde gegenüber der Klägerin GrESt auf der Grundlage der für die Grundstücke der GmbH festgestellten Grundbesitzwerte festgesetzt. Die Klage hatte keinen Erfolg.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach Auffassung des BFH ist die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die GrESt verfassungswidrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes der GrESt zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führten und daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-3503593587914700518?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3503593587914700518'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3503593587914700518'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2011/03/bfh-vorlage-bverfg-bemessung-der.html' title='BFH: Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8112973256963739998</id><published>2011-01-26T23:46:00.000+01:00</published><updated>2011-07-23T17:49:18.729+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Eigenheimzulage'/><title type='text'>BFH: Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekte im EU-Ausland</title><content type='html'>Pressemitteilung Nr. 7 vom 26. Januar 2011 &gt;&gt; &lt;a href="http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen" target="_blank"&gt;Bundesfinanzhof&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 20.10.10 IX R 20/09&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland eine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu gewähren. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09 in einem Fall, in dem der im Inland wohnende und hier als Arzt praktizierende Kläger erfolglos Eigenheimzulage plus Kinderzulage für sein auf Kreta gelegenes Haus begehrte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Finanzgericht hatte dem Kläger unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Januar 2008 C 152/05 die Zulage gewährt. Dem folgte der BFH nicht und stützte sich dazu auf folgende Argumente: Gegenstand des Urteils des EuGH war ein Vertragsverletzungsverfahren, das (u.a.) die Besteuerung von Grenzpendlern betraf; es hat damit keine Geltung für den Fall des in Deutschland lebenden und praktizierenden Klägers. Soweit das Versagen von Eigenheimzulage Grundfreiheiten des Klägers beschränkt (z.B. die Kapitalverkehrsfreiheit oder die allgemeine Freizügigkeit), ist dies durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wollte mit der auslaufenden Eigenheimzulage Wohnungsbau fördern, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren. Dieses Ziel kann durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden. Die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung in Kreta wirkt sich auf den nationalen Wohnungsmarkt nicht aus.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8112973256963739998?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8112973256963739998'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8112973256963739998'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2011/01/bfh-keine-eigenheimzulage-fur.html' title='BFH: Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekte im EU-Ausland'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-7281160500667722331</id><published>2010-11-17T23:40:00.002+01:00</published><updated>2011-01-05T13:41:33.141+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Eigenbedarfskündigung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zur Eigenbedarfskündigung</title><content type='html'>Nr. 219/2010  Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute die Voraussetzungen der Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude präzisiert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Friedberg. Der Mietvertrag wurde im Jahr 2004 noch mit dem Voreigentümer des Hauses geschlossen, in dessen Obergeschoss sich die Wohnung der Beklagten befindet. Zu diesem Zeitpunkt war neben der Wohnung im Erdgeschoss auch eine Einliegerwohnung im Kellergeschoss des Hauses, bestehend aus einem Wohn-/Schlafraum mit Küchenzeile und Bad, an Dritte vermietet. Als die Klägerin das Haus im Jahr 2006 erwarb, bestand das Mietverhältnis über die Kellerräume nicht mehr. Die Klägerin bezog zusammen mit ihrem Ehemann die Wohnung im Erdgeschoss und nutzt die Räumlichkeiten im Keller als zusätzliche Räume (Besucherzimmer, Bügel- und Arbeitszimmer).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis gestützt auf § 573a Abs. 1 BGB*. Die von ihr erhobene Räumungsklage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist von dem unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen worden. Für die Beurteilung, ob in einem Gebäude mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Unter einer Wohnung wird gemeinhin ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllen die Räumlichkeiten im Keller des Wohnhauses der Klägerin diese Anforderungen, denn neben einem 42 qm großen Wohn-/Schlafraum verfügen sie über eine Küchenzeile und ein Tageslichtbad mit Toilette.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Tatsache der Existenz von drei Wohnungen in dem Wohnhaus der Klägerin hat sich nicht dadurch geändert, dass die Klägerin die im Keller befindlichen Räume in ihren Wohnbereich integriert hat, indem sie die Einliegerwohnung seit dem Erwerb des Hauses im Jahr 2006 als Besucher-, Bügel- und Arbeitszimmer nutzt. Denn durch diese Erweiterung des Wohnbereichs der Klägerin hat sich der einmal gegebene Wohnungsbestand nicht reduziert. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 25. Juni 2008 (VIII ZR 307/07) gestützt. Die in dieser Entscheidung vom Senat gebilligte tatrichterliche Beurteilung, die Aufteilung einander ergänzender Räume auf zwei Stockwerke hindere nicht die Annahme einer (einzigen) Wohnung, beruhte auf anderen tatsächlichen Gegebenheiten. Die betreffenden Räume im Dachgeschoss jenes Gebäudes stellten – anders als die Einliegerwohnung im Haus der Klägerin – keine eigenständige Wohnung dar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da die Einliegerwohnung vom Einzug der Beklagten bis zum Ausspruch der Kündigung eine eigenständige Wohnung war, waren die Voraussetzungen einer erleichterten Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB zu keiner Zeit erfüllt. Daher bedurfte die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob es hinsichtlich des Wohnungsbestandes auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses oder den Zeitpunkt der Kündigung ankommt, keiner Entscheidung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 573a BGB: Erleichterte Kündigung des Vermieters&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  (…)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 90/10&lt;br /&gt;AG Friedberg (Hessen) – Urteil vom 7. August 2009 – 2 C 529/09&lt;br /&gt;LG Gießen – Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 S 239/09&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 17. November 2010&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-7281160500667722331?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7281160500667722331'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7281160500667722331'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/11/bgh-zur-eigenbedarfskundigung.html' title='BGH zur Eigenbedarfskündigung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-5621571493749191578</id><published>2010-11-17T23:22:00.003+01:00</published><updated>2011-01-05T13:34:21.810+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Betriebskosten'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zu nicht geeichten Wasserzählern</title><content type='html'>Nr. 221/2010  Zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Kläger sind der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG* unverwertbar seien und die Beklagten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürften. Hierdurch ergebe sich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben von 134,09 € für das Jahr 2006 und in Höhe von 222,83 € für das Jahr 2007. Die Beklagten behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert; insofern müssten die Kläger für 2006 noch 496,53 € und für das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der Klage haben die Kläger von den Beklagten neben der Kautionsrückzahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 (insgesamt 1.117,77 €) verlangt. Die Beklagten haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten die Aufrechnung erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 377,62 € abgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 25 EichG: Fortbestehen von Eichpflichten&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Es ist verboten,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Meßgeräte zur Bestimmung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) (…)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10&lt;br /&gt;AG Bautzen – Urteil vom 30. Juni 2009 – 21 C 1010/08&lt;br /&gt;LG Bautzen – Urteil vom 30. April 2010 – 1 S 87/09&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 17. November 2010&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-5621571493749191578?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5621571493749191578'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5621571493749191578'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/11/bgh-zu-nicht-geeichten-wasserzahlern.html' title='BGH zu nicht geeichten Wasserzählern'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-3992776675239159896</id><published>2010-11-10T23:49:00.002+01:00</published><updated>2011-01-05T13:51:13.611+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietfläche'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zu falschen Mietflächenangaben</title><content type='html'>Nr. 212/2010 v. 10.Nov.2010&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei ausdrücklichem Hinweis auf fehlende Verbindlichkeit der im Mietvertrag angegebenen Wohnungsgröße&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % nicht in Betracht kommt, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers in Potsdam. Zur Wohnungsgröße heißt es in § 1 des Mietvertrags:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Vermietet werden … folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die monatlich zu zahlende Miete betrug 390 € zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses von 110 €. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Miete und eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Beklagte beruft sich auf Mietminderung wegen Flächenunterschreitung und hat darüber hinaus mit einem angeblichen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt. Zur Begründung beruft sie sich darauf, die tatsächliche Größe der Wohnung betrage nur 41,63 m². Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine tatsächliche Wohnfläche von 42,98 m² zugrunde gelegt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat die Minderung im Grundsatz für berechtigt gehalten und der Klage daher nur in geringer Höhe stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin eine Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung verneint und die Beklagte zu weitergehender Zahlung verurteilt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % nicht vorliegt, weil die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der Parteien nicht – wie dies sonst regelmäßig der Fall ist – als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Vielmehr haben die Parteien ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dienen, sich der räumliche Umfang der Mietsache vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergeben soll. Insofern liegt hier keine mangelbegründende Flächenabweichung vor.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 10. November 2010 – VIII ZR 306/09&lt;br /&gt;AG Potsdam – Urteil vom 6. Oktober 2008 – 24 C 293/07&lt;br /&gt;LG Potsdam – Urteil vom 29. Oktober 2009 – 11 S 200/08&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 10. November 2010&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-3992776675239159896?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3992776675239159896'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3992776675239159896'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/11/bgh-zu-falschen-mietflachenangaben.html' title='BGH zu falschen Mietflächenangaben'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-1297214976050547259</id><published>2010-11-03T23:55:00.002+01:00</published><updated>2011-01-05T13:56:58.504+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietmängel'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='MIetminderung'/><title type='text'>BGH zur Mietminderung ohne Mängelanzeige</title><content type='html'>Nr. 209/2010 Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Wohnung setzt vorherige Mangelanzeige voraus&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Mieter wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen kann, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Zehlendorf. Sie zahlten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit Schreiben vom 14. Juni 2007 unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger hat mit seiner Klage unter anderem Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Räumungsklage abgewiesen; es hat gemeint, die Mieter seien mit der Zahlung der Miete nicht in Verzug geraten, weil ihnen ungeachtet der unterbliebenen Anzeige des Schimmelbefalls ein Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels zugestanden habe und sie sich auf ein daraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht betreffend die Zahlung der Miete berufen könnten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Räumungsurteils. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an Mietzahlungen, die sie für einen Zeitraum vor der Anzeige des - dem Vermieter zuvor nicht bekannten – Schimmelpilzbefalls der Wohnung schulden, nicht in Betracht kommt. Das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB* dient dazu, auf den Schuldner (hier: den Vermieter) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 320 BGB: Einrede des nichterfüllten Vertrags&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. (…)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 330/09&lt;br /&gt;AG Schöneberg – Urteil vom 5. Dezember 2007 – 12 C 368/07&lt;br /&gt;LG Berlin – Urteil vom 6. November 2009 – 63 S 17/08&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 3. November 2010&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-1297214976050547259?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1297214976050547259'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1297214976050547259'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/11/bgh-zur-mietminderung-ohne.html' title='BGH zur Mietminderung ohne Mängelanzeige'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-2301134485852178233</id><published>2010-11-03T18:10:00.001+01:00</published><updated>2011-07-23T18:11:56.469+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Steuerrecht'/><title type='text'>EuGH-Vorlage: Darf die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vom Flächenverhältnis anstelle des Umsatzverhältnisses abhängig gemacht werden?</title><content type='html'>Nr. 94 vom 03. November 2010  Beschluss vom 22.07.10   V R 19/09&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Sache geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze eröffnet wird, ist in diesen Fällen ebenso wie bei der Errichtung eines Gebäudes für Geschäfts- und private Wohnzwecke eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Als Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis von steuerfrei zu steuerpflichtig vermieteten Flächen in Betracht (Flächenschlüssel), nach der Rechtsprechung des BFH aber auch die für Steuerpflichtige oft günstigere Höhe der Mietumsätze (Umsatzschlüssel). Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 ordnete der Gesetzgeber an, dass ab dem 1. Januar 2004 eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann erfolgen darf, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da bei Gebäuden eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, schließt die Gesetzesänderung eine Anwendung des Umsatzschlüssels praktisch aus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der V. Senat fragt beim EuGH an, ob diese Einschränkung des Umsatzschlüssels mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Dieses sieht den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vor. Hiervon können die Mitgliedstaaten zwar in Ausnahmefällen abweichen, der Senat hält es jedoch für zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen dieser Ausnahmefälle vorliegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die EuGH-Vorlage hat große Bedeutung für die Errichtung von Wohn- und Geschäftsgebäuden, da die Höhe des Vorsteuerabzugs deren Finanzierung (Kapitalbedarf) beeinflusst.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-2301134485852178233?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2301134485852178233'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2301134485852178233'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/11/eugh-vorlage-darf-die.html' title='EuGH-Vorlage: Darf die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vom Flächenverhältnis anstelle des Umsatzverhältnisses abhängig gemacht werden?'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-3687410707715305011</id><published>2010-10-14T13:41:00.003+02:00</published><updated>2010-10-14T14:06:41.466+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='msr'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Modernisierung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mieterhöhung'/><title type='text'>Berlin will Modernisierungsrentabilität verschlechtern</title><content type='html'>Der Berliner Senat will per Bundesratsinitiative erreichen, dass Modernisierungskosten nicht mehr mit 11 Prozent, sondern nur noch mit 9 Prozent auf die Nettomiete abgewälzt werden darf. Der Vorstoß solle "die Akzeptanz für energetische Sanierungen erhöhen". Die Akzeptanz bei den Vermietern dürfte nicht gemeint sein, denn schon die 11-prozentige Umlage war für viele Vermieter ein unzureichender Ausgleich für Investitionen. &lt;br /&gt;Beispiel: Kostet eine Heizungsanlagenmodernisierung 5.000 €, so darf sich bisher die monatliche Netto-Miete um 45,83 € erhöhen, nach neun Jahren setzte für den Vermieter die erste Investitionsverzinsung ein, während die Heizungstechnik schon wieder als "veraltet" gilt.&lt;br /&gt;Zudem wünscht der Berliner Senat, dass Mieterhöhungen auch in Fällen, in denen die Netto-Mieten weit unter der Ortsüblichkeit liegen, binnen vier Jahren nicht mehr um 20 Prozent, sondern nur noch um 15 Prozent steigen dürfen.&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-3687410707715305011?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3687410707715305011'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3687410707715305011'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/10/berlin-will-modernisierungsrentabilitat.html' title='Berlin will Modernisierungsrentabilität verschlechtern'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-575332743665707839</id><published>2010-10-13T23:02:00.000+02:00</published><updated>2010-10-14T14:02:56.815+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Eigenbedarfskündigung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zur Eigenbedarfskündigung</title><content type='html'>Zu den Informationspflichten eines Vermieters im Fall des Freiwerdens einer vergleichbaren Wohnung&lt;br /&gt;nach einer Eigenbedarfskündigung&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute die Pflicht des Vermieters präzisiert, dem Mieter nach einer berechtigten Kündigung wegen Eigenbedarfs eine während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus anzubieten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Bonn, in der er zusammen mit seiner ebenfalls in Anspruch genommenen Ehefrau lebt. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis durch Schreiben vom 23. April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoss des Hauses, in dem auch die Mietwohnung der Beklagten gelegen ist, eine weitere Mietwohnung der Klägerin frei. Die Klägerin vermietete diese Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor den Beklagten angeboten zu haben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage auf die Berufung der Vermieterin stattgegeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbietpflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung (Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkonditionen) informieren. Da im vorliegenden Streitfall der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hat er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Wohnung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 78/10&lt;br /&gt;AG Bonn – Urteil vom 5. November 2009 – 202 C 58/09&lt;br /&gt;LG Bonn – Urteil vom 18. März 2010 – 6 S 5/10&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 13. Oktober 2010&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-575332743665707839?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/575332743665707839'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/575332743665707839'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/10/bgh-zur-eigenbedarfskundigung.html' title='BGH zur Eigenbedarfskündigung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-2769604477157836458</id><published>2010-10-13T13:59:00.000+02:00</published><updated>2010-10-14T14:01:19.432+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietkaution'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zu Mietkautionskonten</title><content type='html'>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mieter von Wohnraum die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten haben von den Klägern, die Eigentümer eines Gutshofes mit Stallungen und Weideland sind, durch zwei voneinander abhängige Mietverträge eine auf diesem Hof gelegene Wohnung sowie sechs Pferdeboxen nebst Weideland gemietet. Während der Mietvertrag über die Stallungen keine Kautionszahlung der Beklagten vorsieht, enthält der Wohnraummietvertrag in § 6 Nr. 2 folgende Regelung zur Sicherheitsleistung:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 € auf ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in 3 Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete (…)."&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten zahlten die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Sie beriefen sich darauf, dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn die Vermieter ihnen ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätten. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass ein Mietkautionskonto nicht vorab mitgeteilt werden müsse, und kündigten in der Folge das gesamte Mietverhältnis wegen der fehlenden Kautionsleistung. Die Kläger haben mit ihrer Klage Räumung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht der Klage stattgegeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Gemäß § 551 Abs. 3 BGB* hat der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen. Es besteht kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren, sondern bei Beginn des Mietverhältnisses eine Lücke zu belassen, indem der Mieter die Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen muss. Im vorliegenden Streitfall haben die Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution daher ihre Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt; die darauf gestützte Kündigung ist unwirksam.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;* § 551BGB: Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(…) &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen. (…)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10&lt;br /&gt;AG Rheinberg – Urteil vom 20. Juli 2009 – 12 C 498/08&lt;br /&gt;LG Kleve – Urteil vom 25. März 2010 – 6 S 129/09&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 13. Oktober 2010&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-2769604477157836458?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2769604477157836458'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2769604477157836458'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/10/bgh-zu-mietkautionskonten.html' title='BGH zu Mietkautionskonten'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-5704096010668891588</id><published>2010-10-06T18:13:00.002+02:00</published><updated>2011-07-23T18:14:33.076+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Steuerrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann auch von Ehegatten nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden</title><content type='html'>BFH Pressermitteilung Nr. 86 vom 06.10.2010  Urteil vom 29.07.10 VI R 60/09&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60/09 entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (im Streitfall 600 €; aktuell 1.200 €) in Anspruch nehmen können.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im entschiedenen Fall bewohnten die Kläger Einfamilienhäuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Ehegatten für beide Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich bis zum Höchstbetrag von 600 €.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der BFH bestätigte diese Auffassung. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren sei. Auch die Begrenzung der Steuerermäßigung der Höhe nach gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zusammen veranlagten Ehegatten wird danach die Steuerermäßigung nur einmal gewährt. Eine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Begrenzung der Steuerermäßigung auf 600 € auch bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen sieht der BFH nicht. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, können die Höchstbeträge des § 35a EStG ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 3 EStG). Damit ist allein die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder den Orten der Leistungserbringung, nicht aber der Familienstand entscheidend.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-5704096010668891588?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5704096010668891588'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5704096010668891588'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/10/steuerermaigung-fur-handwerkerleistunge.html' title='Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann auch von Ehegatten nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-5130737850077853721</id><published>2010-10-06T14:05:00.000+02:00</published><updated>2010-10-14T14:06:03.275+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Kündigung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zu "Kündigungskosten"</title><content type='html'>Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen Großvermieter&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass es einem gewerblichen Großvermieter in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen zuzumuten ist, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Die Kosten für einen dennoch beauftragten Rechtsanwalt sind daher vom Mieter nicht zu erstatten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das über eine Vielzahl von Wohnungen verfügt und diese gewerblich vermietet. Die Beklagten, die eine Wohnung von der Klägerin gemietet haben, gerieten mit zwei Monatsmieten in Rückstand. Daraufhin erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB*. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der durch das Kündigungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € begehrt. Hinsichtlich der in der Revision allein noch maßgeblichen Rechtsanwaltskosten hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig sind, vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Sofern es sich wie in der entschiedenen Konstellation um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt, bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe. Dies gilt auch dann, wenn der Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. (…)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. der Mieter&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b)in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. (…)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09&lt;br /&gt;AG Wiesbaden - Urteil vom 6. April 2009 – 93 C 8201/08 (29)&lt;br /&gt;LG Wiesbaden - Urteil vom 18. September 2009 – 2 S 38/09&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 6. Oktober 2010&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-5130737850077853721?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5130737850077853721'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5130737850077853721'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/10/bgh-zu-kundigungskosten.html' title='BGH zu &quot;Kündigungskosten&quot;'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8472418778949930149</id><published>2010-09-29T18:15:00.003+02:00</published><updated>2011-07-23T18:17:18.677+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Steuerrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten</title><content type='html'>BFH Pressemitteilung Nr. 83 vom 29.09.2010  Urteil vom 20.07.10 IX R 49/09&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 49/09 entschieden, dass auch bei langfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten - anders als bei Wohnobjekten - die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet wird, sondern im Einzelfall konkret festzustellen ist. Damit wird die Anerkennung von Verlusten erschwert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Gewerbeobjekt in den Streitjahren 2002 bis 2005 nicht vermietet, davor nur zum Teil, sporadisch und unter Wert. Er erzielte erhebliche Werbungskostenüberschüsse, vor allem wegen Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Seine Vermietungsbemühungen waren wenig stringent und effektiv.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Finanzgericht (FG) hatte die geltend gemachten Werbungskosten mangels hinreichenden Nachweises der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers nicht anerkannt. Dies bestätigte der BFH im Ergebnis.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Hiervon ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich auszugehen. Dies gilt aber nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht indes für die Vermietung von Gewerbeobjekten. Bei Gewerbeimmobilien hat das FG im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt (hat), auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige - will er seine Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8472418778949930149?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8472418778949930149'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8472418778949930149'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/09/einkunfteerzielungsabsicht-bei.html' title='Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-5949197157225624644</id><published>2010-09-08T21:12:00.000+02:00</published><updated>2010-10-26T21:12:58.669+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Steuerrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BFH zur Versteuerung von Steuererstattungen</title><content type='html'>PE Nr. 78 vom 08. September 2010&lt;br /&gt;Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern&lt;br /&gt;Urteil vom 15.06.10 VIII R 33/07&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt (FA) aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen) unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung teilweise geändert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Das war bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis gestoßen. Nach der Änderung der Rechtsprechung sind nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und FA für Einkommensteuernachzahlungen oder erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger, der aufgrund desselben Einkommensteuerbescheids nicht abziehbare Nachzahlungszinsen an das FA zu leisten und zugleich vom FA bezogene Erstattungszinsen als Einahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hatte, in erster Linie geltend, das in § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelte Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen sei verfassungswidrig.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der BFH hat dieses gesetzliche Abzugsverbot als verfassungsgemäß bestätigt, aber die Beurteilung von Erstattungszinsen teilweise geändert. Erstattungszinsen wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuerpflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen. An dieser Rechtsprechung hält der BFH im Grundsatz zwar fest. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer wie hier die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind mit der Folge, dass die Steuererstattung beim Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen führt. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die damit zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls nicht steuerbar sind.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-5949197157225624644?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5949197157225624644'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5949197157225624644'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/09/bfh-zur-versteuerung-von.html' title='BFH zur Versteuerung von Steuererstattungen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8909731422447551704</id><published>2010-08-11T21:14:00.000+02:00</published><updated>2010-10-26T21:15:14.690+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Steuerrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BFH zur Grundbesteuerung</title><content type='html'>Nr. 68 vom 11. August 2010&lt;br /&gt;BFH hält allgemeine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für erforderlich&lt;br /&gt;Urteil vom 30.06.10   II R 60/08&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Einheitsbewertung des Grundvermögens ist vom Bundesfinanzhof (BFH) trotz verfassungsrechtlicher Zweifel bislang als verfassungsgemäß beurteilt worden. Im Urteil vom 30. Juni 2010 II R 60/08 hat er daran jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 festgehalten, aber zusätzlich darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ), nicht vereinbar sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Begründung führt der BFH aus, dass die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar sei, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehle insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) ausgeschlossen werde. Ferner führe das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug, weil verfahrensrechtlich nicht sichergestellt werde, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Verfassungsrechtlich geboten sei eine erneute Hauptfeststellung besonders im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1935 festgeschrieben seien. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand könne im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8909731422447551704?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8909731422447551704'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8909731422447551704'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/08/bfh-zur-grundbesteuerung.html' title='BFH zur Grundbesteuerung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-6372384664929200855</id><published>2010-08-11T18:18:00.003+02:00</published><updated>2011-07-23T18:21:03.182+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Steuerrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Einheitswerte'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BFH hält allgemeine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für erforderlich</title><content type='html'>BFH-Pressemitteilung Nr.68 vom 11.8.2010 Urteil vom 30.06.10 II R 60/08&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Einheitsbewertung des Grundvermögens ist vom Bundesfinanzhof (BFH) trotz verfassungsrechtlicher Zweifel bislang als verfassungsgemäß beurteilt worden. Im Urteil vom 30. Juni 2010 II R 60/08 hat er daran jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 festgehalten, aber zusätzlich darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ), nicht vereinbar sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Begründung führt der BFH aus, dass die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar sei, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehle insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) ausgeschlossen werde. Ferner führe das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug, weil verfahrensrechtlich nicht sichergestellt werde, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Verfassungsrechtlich geboten sei eine erneute Hauptfeststellung besonders im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1935 festgeschrieben seien. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand könne im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-6372384664929200855?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/6372384664929200855'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/6372384664929200855'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/08/bfh-halt-allgemeine-neubewertung-des.html' title='BFH hält allgemeine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für erforderlich'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-4824923887975417808</id><published>2010-07-22T20:48:00.003+02:00</published><updated>2010-08-18T10:49:57.925+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Baugewährleistung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH zur USt bei Baugewährleistung</title><content type='html'>Nr. 154/2010 Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Baumangels &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405,- € netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB* ergangen, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so ist er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB** geltend machen kann, den er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden muss. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09 &lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-4824923887975417808?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4824923887975417808'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4824923887975417808'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/07/bgh-zur-ust-bei-baugewahrleistung.html' title='BGH zur USt bei Baugewährleistung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-7877160129084360531</id><published>2010-07-22T10:52:00.000+02:00</published><updated>2010-08-18T10:55:23.473+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Architektur'/><title type='text'>BGH zum Kopplungsverbot Grundstückskauf u. Architekt</title><content type='html'>Nr. 153/2010 Bundesgerichtshof zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der u. a. für das private Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Art. 10 § 3 MRVG*, der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das diese Frage ebenfalls bejahende Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Er hat ausgeführt, das Koppelungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, so dass auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG, liege ebenfalls nicht vor. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 144/09 &lt;br /&gt;LG Wuppertal - 19 O 29/06 - Urteil vom 5. Oktober 2006 &lt;br /&gt;OLG Düsseldorf - 21 U 239/06 - Urteil vom 25. Juni 2009 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 22. Juli 2010 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*Art. 10 § 3 MRVG: Unverbindlichkeit der Koppelung von Grundstückskaufver-trägen mit Ingenieur- und Architektenverträgen &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-7877160129084360531?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7877160129084360531'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7877160129084360531'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/07/bgh-zum-kopplungsverbot-grundstuckskauf.html' title='BGH zum Kopplungsverbot Grundstückskauf u. Architekt'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8894202782269527158</id><published>2010-07-14T23:42:00.001+02:00</published><updated>2010-08-10T13:45:18.158+02:00</updated><title type='text'>BGH zur "Kalten Räumung"</title><content type='html'>&lt;b&gt;Nr. 148/2010 Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei "kalter" Wohnungsräumung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung getroffen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger war Mieter einer in Wiesbaden gelegenen Wohnung der Beklagten. Ab Februar 2005 war er für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend und wurde von Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem die Mieten für die Monate März und April 2005 nicht gezahlt worden waren, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Im Mai 2005 öffnete sie die Wohnung und nahm sie in Besitz. Hierbei entsorgte sie einen Teil der Wohnungseinrichtung; einen anderen Teil der vorgefundenen Sachen lagerte sie bei sich ein. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat der Mieter für die ihm nach seiner Behauptung im Zuge der Räumung abhanden gekommenen, beschädigten oder verschmutzten Gegenstände Schadensersatz von rund 62.000 € zuzüglich der ihm entstandenen Gutachterkosten verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Vermieterin für die Folgen einer solchen Räumung haftet. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen eine unerlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB*) dar. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter muss sich auch in diesen Fällen – gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage – einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Übt ein Vermieter stattdessen im Wege einer sogenannten "kalten" Räumung eine verbotene Selbsthilfe, ist er gemäß § 231 BGB** verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Von dieser Ersatzpflicht wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den Vermieter, der eine Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in Besitz nimmt, trifft für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht. Da der Mieter von der Inbesitznahme seiner Wohnung nichts weiß und deshalb auch nicht in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen, gehört zu dieser Obhutspflicht des Vermieters weiter, dass er ein Bestandsverzeichnis aufstellt und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellt. Kommt er dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nach, muss er die Behauptung des Mieters widerlegen, dass bestimmte Gegenstände bei der Räumung abhanden gekommen oder beschädigt worden seien, und beweisen, dass sie einen geringeren Wert hatten als vom Mieter behauptet. Dies hat das Landgericht übersehen und dem Mieter rechtsirrig die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Bestand und Zustand der in der geräumten Wohnung vorhandenen Gegenstände auferlegt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Darüber hinaus hat das Landgericht auch die an eine Schadensschätzung zu stellenden Anforderungen überspannt. Steht – wie im entschiedenen Fall – der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach fest und ist nur seine Höhe fraglich, darf die Klage grundsätzlich nicht vollständig abgewiesen werden. Das Gericht muss in diesem Fall vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Das ist hier nicht geschehen. Die Sache ist daher an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum Bestand und zum Wert der im Zuge der Wohnungsräumung bei dem Kläger abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände getroffen werden können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 229 BGB: Selbsthilfe &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;**§ 231 BGB: Irrtümliche Selbsthilfe &lt;br /&gt;&lt;br /&gt; Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Wiesbaden -Urteil vom 15. Mai 2008 - 91 C 5169/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Wiesbaden - Urteil vom 21. Januar 2009 - 3 S 44/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 14. Juli 2010 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;76125 Karlsruhe&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8894202782269527158?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8894202782269527158'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8894202782269527158'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/07/bgh-zur-kalten-raumung.html' title='BGH zur &quot;Kalten Räumung&quot;'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-3781958811141876573</id><published>2010-07-14T21:29:00.000+02:00</published><updated>2010-08-10T13:32:04.897+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Kündigung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH: Unterbliebene PK-Zahlung kein Kündigungsgrund</title><content type='html'>BGH Nr. 147/2010: Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch den Mieter kein Kündigungsgrund &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Vermieter einen Wohnraummietvertrag nicht deshalb kündigen kann, weil der Mieter die Prozesskosten eines früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozesses nicht begleicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte hat von der Klägerin eine Wohnung in Lüneburg angemietet. Die Miete wird jedenfalls zurzeit von der ARGE (Arbeitsgemeinschaft des kommunalen Trägers und der Agentur für Arbeit für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II) für den Mieter bezahlt. Im Dezember 2006 kündigte die Vermieterin wegen eines erheblichen Zahlungsrückstands das Mietverhältnis fristlos und erhob anschließend Räumungsklage. Innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB* wurden die Mietrückstände von der ARGE beglichen, so dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dem Mieter die Prozesskosten auferlegt wurden. Der Mieter hat diese Kosten bislang nicht gezahlt. Im November 2008 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis erneut mit der Begründung, der Mieter habe seine Pflichten aus dem Mietverhältnis schuldhaft verletzt, indem er u. a. die aus dem ursprünglichen Räumungsprozess entstandenen Kosten nicht beglichen habe. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die unterbliebene Zahlung der in dem früheren Räumungsprozess angefallenen Prozesskosten weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Wohnraum nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB** nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, z. B. wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB**). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zwar verletzt der Mieter, der die ihm auferlegten Kosten aus einem früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozess nicht begleicht, seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Diese Pflichtverletzung erreicht jedoch nicht die vom Gesetz für eine Kündigung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle. Denn bei der Beurteilung der Erheblichkeit darf die in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers nicht außer Acht gelassen werden. Nach der genannten Vorschrift wird eine auf Zahlungsverzug gestützte außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB***) unwirksam, wenn der Vermieter bis spätestens zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Ziel der Regelung ist es, die Obdachlosigkeit des Mieters zu vermeiden. Mit dieser Intention ist es nicht zu vereinbaren, wenn zwar die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs aufgrund einer von der Sozialhilfebehörde innerhalb der Schonfrist herbeigeführten Befriedigung des Vermieters unwirksam wird, jedoch dem Vermieter die Möglichkeit verbliebe, das Mietverhältnis gleichwohl erneut zu kündigen, weil der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Prozesskosten des erledigten Räumungsrechtsstreits zu begleichen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aus den gleichen Erwägungen stellt die unterbliebene Bezahlung der Prozesskosten auch keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB*** dar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;… &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. … &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. … &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;** § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. … &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. … &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;***§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. … &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. … &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. der Mieter &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;… &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 267/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Lüneburg – Urteil vom 30. April 2009 – 12 C 636/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Lüneburg – Urteil vom 16. September 2009 – 6 S 62/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 14. Juli 2010 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-3781958811141876573?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3781958811141876573'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3781958811141876573'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/07/bgh-unterbliebene-pk-zahlung-kein.html' title='BGH: Unterbliebene PK-Zahlung kein Kündigungsgrund'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-4190505157585519013</id><published>2010-07-07T19:31:00.001+02:00</published><updated>2010-08-18T09:34:11.408+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietmängel'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zum Mietminderung im Altbau</title><content type='html'>Nr. 138/2010 &lt;br /&gt;Wohnraummiete: Zu den Voraussetzungen einer Mietminderung bei Problemen mit dem Schallschutz &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mieter ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten kann, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kläger in einem in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhaus in Bonn. Die Vermieter machen Mietrückstände für die Monate April 2006 bis einschließlich Dezember 2007 von insgesamt 1.701 € geltend. Um diesen Betrag (zehn Prozent der Bruttomiete) hatten die Beklagten die Miete unter anderem wegen Mängeln der Trittschalldämmung ihrer Wohnung zur darüberliegenden Wohnung gemindert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Mieter hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, die Miete sei gemäß § 536 Abs. 1 BGB* zumindest um zehn Prozent der Bruttomiete gemindert, weil die Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung mangelhaft sei. Der Sachverständige habe eine Trittschallmessung durchführen lassen und festgestellt, dass zwar die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erfüllt seien. Hierbei handele es sich jedoch um den reinen Norm-Schallschutz, der allgemein nicht der Qualität mittlerer Art und Güte entspreche. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Vermieter hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Mangel der Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung verneint. Mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 zum Schallschutz konnten die Beklagten als Mieter nicht erwarten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Fehlen – wie im entschiedenen Fall – vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, kann der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach der für eine im Jahr 1997 fertig gestellte Doppelhaushälfte der hierfür geltende Teil der Normen der DIN 4109 nach dem Stand von 1989 nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, lässt sich nicht auf das Wohnraummietrecht übertragen. Im Mietverhältnis sind in erster Linie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über die Sollbeschaffenheit der Wohnung maßgeblich, die vom Vermieter bei Übergabe einzuhalten und über die ganze Mietzeit aufrechtzuerhalten ist, und nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen bei Übergabe wie bei einem Bauwerk. Darüber hinaus hat der Vermieter - anders als der Bauunternehmer - während der gesamten Zeit des Mietverhältnisses für Sachmängel Gewähr zu leisten, ohne dass er in der Regel auf die tatsächliche bauliche Beschaffenheit Einfluss hat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 85/09&lt;br /&gt;AG Bonn - Urteil vom 27. Februar 2008 – 10 C 288/06&lt;br /&gt;LG Bonn - Urteil vom 5. März 2009 – 6 S 84/08&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 7. Juli 2010&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-4190505157585519013?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4190505157585519013'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4190505157585519013'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/07/bgh-zum-mietminderung-im-altbau.html' title='BGH zum Mietminderung im Altbau'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-2643788346467951277</id><published>2010-07-07T18:35:00.000+02:00</published><updated>2010-08-18T09:37:41.857+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Modernisierung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mieterhöhung'/><title type='text'>BGH zur Mietermodernisierung und Mieterhöhrung</title><content type='html'>Nr. 140/2010 Bundesgerichtshof zur Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter bei einer Mieterhöhung &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen im Regelfall nicht zu berücksichtigen sind. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits ist seit 1976 Mieter einer Wohnung in Hamburg. Aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung baute er in die Wohnung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung ein. Im Februar 2008 verlangte die Vermieterin Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete von 450,28 € auf 539,95 € monatlich. Zur Begründung nahm sie auf den Mietspiegel der Stadt Hamburg Bezug und ordnete die Wohnung in das Rasterfeld C 4 ein. Dieses Rasterfeld bezieht sich auf Wohnungen mit normaler Wohnlage, Baujahr bis Ende des Jahres 1918 und einer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung. In drei vorangegangenen Mieterhöhungsverlangen seit 1992 hatte die Vermieterin dagegen auf die ortsübliche Vergleichmiete für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung abgestellt. Das Amtsgericht hat der Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 539,95 € monatlich ab 1. Mai 2008 stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB*) für die Wohnung des Beklagten anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln ist, die nicht mit Bad und Sammelheizung ausgestattet sind. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der Vermieter dem Mieter die verauslagten Kosten erstattet hat. Die vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserung bleibt bei der Ermittlung der Vergleichsmiete auch dann unberücksichtigt, wenn sie – wie hier – auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht. Anderenfalls müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung im Ergebnis doppelt bezahlen, zunächst beim Einbau entsprechend der vertraglichen Verpflichtung und später nochmals durch eine auch auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit festgestellt werden kann, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete für die betroffene Wohnung ohne Berücksichtigung von Bad und Heizung ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete &lt;br /&gt;&lt;br /&gt; (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(…) &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 315/09&lt;br /&gt;AG Hamburg-Altona - Urteil vom 30. Januar 2009 - 315b C 129/08&lt;br /&gt;LG Hamburg - Urteil vom 27. November 2009 - 311 S 35/09&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 7. Juli 2010&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-2643788346467951277?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2643788346467951277'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2643788346467951277'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/07/bgh-zur-mietermodernisierung-und.html' title='BGH zur Mietermodernisierung und Mieterhöhrung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-4912144980595044171</id><published>2010-06-23T22:50:00.000+02:00</published><updated>2010-06-30T12:53:37.144+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Prospekthaftung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietfläche'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH: Falsche Wohnflächenangaben in Inseraten</title><content type='html'>Nr. 128/2010  Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In dem entschiedenen Fall mietete die Klägerin vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: "MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK". Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage teilweise stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in dem Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren, nicht entnommen werden kann, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Liegt – wie im entschiedenen Fall – eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent vor, führt dies zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB* (st. Rspr.; vgl. zuletzt Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09, Pressemitteilung Nr. 53/2010). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen unter anderem zu einer vom Vermieter zur Aufrechnung gestellten Betriebskostennachforderung zu treffen sind. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 256/09 &lt;br /&gt;AG Mannheim - Urteil vom 7. November 2007 – 17 C 460/06 &lt;br /&gt;LG Mannheim - Urteil vom 24. September 2008 – 4 S 189/07 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 23. Juni 2010 &lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-4912144980595044171?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4912144980595044171'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4912144980595044171'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/06/bgh-falsche-wohnflachenangaben-in.html' title='BGH: Falsche Wohnflächenangaben in Inseraten'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-367631134083809982</id><published>2010-06-16T22:58:00.000+02:00</published><updated>2010-06-30T13:00:39.182+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietspiegel'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mieterhöhung'/><title type='text'>BGH zu Mietspiegel und Mieterhöhung</title><content type='html'>Nr. 122/2010 Bundesgerichtshof zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute über eine Mieterhöhungsklage entschieden, bei der der Vermieter sein Verlangen auf einen für die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel gestützt hat, der von dem örtlichen Mieterverein, dem örtlichen Haus- und Gründeigentümerverein sowie dem Bürgermeisteramt gemeinsam erstellt worden ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung des Klägers in Backnang. Mit der Klage verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 76,69 € monatlich. Der Berechnung der Mieterhöhung hat der Vermieter den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf zugrunde gelegt und dies damit begründet, dass es sich dabei um eine mit Backnang vergleichbare Gemeinde handele. Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Verwertung des Mietspiegels für Schorndorf stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß nach § 558a BGB* begründet hat. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf war ausreichend, weil für die Stadt Backnang kein Mietspiegel erstellt worden ist und weil beide Städte, wie der Sachverständige ausgeführt hat, unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels (§ 558d*** BGB) durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ein einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB**) alleinige Grundlage der dem Gericht obliegenden Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann. Zwar kommt dem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im Mietspiegel genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Der einfache Mietspiegel stellt aber ein Indiz für diese Annahme dar. Das gilt auch dann, wenn der einfache Mietspiegel, wie im entschiedenen Fall, nicht von der Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt wurde. Ob diese Indizwirkung im Einzelfall zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hängt davon ab, welche Einwendungen der Mieter gegen den Erkenntniswert des Mietspiegels erhebt. Trägt er etwa substantiiert vor, den Verfassern habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt oder sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder unzureichendes Datenmaterial verwendet, muss das Gericht dem nachgehen. Bleiben danach Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels, so ist die Indizwirkung erschüttert. Der Vermieter muss dann anderweit Beweis für seine Behauptung antreten, die von ihm verlangte Miete liege innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im entschiedenen Fall hat der Mieter jedoch keine Einwendungen erhoben, durch die die Indizwirkung des – einfachen – Mietspiegels für Schorndorf erschüttert worden ist. Das Landgericht hat sich somit zu Recht auf diesen Mietspiegel gestützt und die Ortsüblichkeit der vom Vermieter verlangten Miete festgestellt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 558a BGB: Form und Begründung der Mieterhöhung   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt; (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d), &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e), &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;… &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;**§ 558c BGB: Mietspiegel   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt; (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;… &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;***§ 558d BGB: Qualifizierter Mietspiegel   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 99/09&lt;br /&gt;AG Backnang - Urteil vom 14. März 2008 – 4 C 581/07 &lt;br /&gt;LG Stuttgart - Urteil vom 25. März 2009 – 5 S 123/08 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 16. Juni 2010 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-367631134083809982?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/367631134083809982'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/367631134083809982'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/06/bgh-zu-mietspiegel-und-mieterhohung.html' title='BGH zu Mietspiegel und Mieterhöhung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-5435933523543691631</id><published>2010-06-09T23:07:00.000+02:00</published><updated>2010-06-30T13:08:51.666+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Schönheitsreparaturen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zu Schönheitsreparaturen durch Mieter</title><content type='html'>Nr. 115/2010 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)" &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin begehrt unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 €. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Vermieterin zurückgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die im entschiedenen Fall verwendete Klausel zu den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts ("ausführen zu lassen") jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. In dieser hier maßgeblichen – "kundenfeindlichsten" – Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularvertragliche Überwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten – genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn Schönheitsreparaturen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09 &lt;br /&gt;AG München - Urteil vom 9. Dezember 2008 - 453 C 4014/08 &lt;br /&gt;LG München I - Urteil vom 30. September 2009 - 15 S 6274/09 &lt;br /&gt;(veröffentlicht in NJW 2010, 161) &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 9. Juni 2010 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-5435933523543691631?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5435933523543691631'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5435933523543691631'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/06/bgh-zu-schonheitsreparaturen-durch.html' title='BGH zu Schönheitsreparaturen durch Mieter'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-4456952446786589311</id><published>2010-05-26T21:18:00.000+02:00</published><updated>2010-10-26T21:19:37.500+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Zweitwohnungssteuer'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Steuerrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BFH: Zweitwohnungsteuer für Studentenwohnung in Berlin</title><content type='html'>Nr. 46 vom 26. Mai 2010  Urteil vom 17.02.10   II R 5/08&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Februar 2010 II R 5/08 entschieden, dass Inhaber einer Zweitwohnung in Berlin auch dann zur Zahlung von Zweitwohnungsteuer verpflichtet sind, wenn an der Erstwohnung keine Verfügungsbefugnis besteht. Der entschiedene Fall betraf einen Studenten, der an seinem Nebenwohnsitz in Berlin ein Zimmer in einem Studentenheim bewohnte. An seinem Hauptwohnsitz stand dem Studenten sein ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung zur Verfügung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz gilt sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff, wonach Wohnung jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird. Die Zweitwohnungsteuerpflicht setzt daher nicht voraus, dass der Inhaber der Zweitwohnung auch Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Einbeziehung von Wohnungen in die Zweitwohnungsteuer, die aus Ausbildungsgründen bewohnt werden, steht nach Auffassung des BFH auch der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer nicht entgegen. Für die Zweitwohnungsteuer ist allein entscheidend, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-4456952446786589311?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4456952446786589311'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4456952446786589311'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/05/bfh-zweitwohnungsteuer-fur.html' title='BFH: Zweitwohnungsteuer für Studentenwohnung in Berlin'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-178098993320152769</id><published>2010-05-12T23:44:00.002+02:00</published><updated>2010-06-30T13:45:47.459+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Betriebskosten'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zu Betriebskosten-Widersprüchen</title><content type='html'>Nr. 103/2010 Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger verlangt von den Beklagten, seinen Mietern, die Nachzahlung von Betriebskosten. Im Oktober 2004 hatte der Vermieter eine Betriebskostenabrechung für das Jahr 2003 erstellt, in der er unter anderem die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umgelegt hatte. Dagegen wandten die Mieter unter anderem ein, dass sie gemäß der mietvertraglichen Vereinbarung nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet seien. Auch im Hinblick auf die im November 2005 erstellte Betriebskostenabrechung für das Jahr 2004 machten die Mieter unter anderem diesen Einwand geltend. Schließlich erstellte der Vermieter im Dezember 2006 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005, in der er erneut die Grundsteuer anteilig auf die Mieter umlegte. Zu dieser Abrechnung äußerten sich die Mieter nicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der Klage hat der Vermieter die danach noch offen stehenden Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 bis 2005 - insgesamt rund 800 € - geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass die Grundsteuer, wie die Auslegung des Mietvertrags ergebe, nicht umlagefähig sei. Hinsichtlich des Jahres 2005 hat das Amtsgericht die Mieter zur Zahlung des noch offenen Betrages von rund 270 € verurteilt, weil die Beklagten es versäumt hätten, gegen die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 innerhalb der gesetzlichen Frist Einwendungen geltend zu machen. Die dagegen gerichtete Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Revision der Mieter hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine erneute Beanstandung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 hinsichtlich der auf die Beklagten anteilig umgelegten Grundsteuer nicht deshalb entbehrlich war, weil die Beklagten bereits gegenüber den Betriebskostenabrechnungen für die vorangegangenen Jahre 2003 und 2004 jeweils fristgerecht eingewandt hatten, dass sie die Erstattung anteiliger Grundsteuer nicht schuldeten. Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB* muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Ziel des Gesetzes ist es, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn aufgrund der Beanstandung einer früheren Abrechnung nicht mehr zu verlangen wäre, dass eine spätere Abrechnung innerhalb der für diese Abrechnung laufenden Frist (erneut) beanstandet wird. Die erneute Geltendmachung einer gegenüber einer früheren Betriebskostenabrechnung bereits erhobenen Einwendung innerhalb der für das spätere Abrechnungsjahr laufenden Frist ist daher geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  (1) 1Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. 2Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. … &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  (2) … &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  (3) 1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. 4Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. 5Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. 6Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  (4) … &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 12. Mai 2010 – VIII ZR 185/09 &lt;br /&gt;AG Mannheim - Urteil vom 17. Dezember 2008 – 8 C 245/08 &lt;br /&gt;LG Mannheim - Urteil vom 3. Juni 2009 – 4 S 17/09 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 12. Mai 2010 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-178098993320152769?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/178098993320152769'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/178098993320152769'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/05/bgh-zu-betriebskosten-widerspruchen.html' title='BGH zu Betriebskosten-Widersprüchen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-666489659086642440</id><published>2010-05-12T23:29:00.001+02:00</published><updated>2010-06-30T13:30:56.550+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Kündigung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zu Anforderungen bei fristloser Kündigung</title><content type='html'>Nr. 102/2010 Bundesgerichtshof zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 569 Abs. 4 BGB* für unwirksam gehalten und die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Mieter zur Räumung verurteilt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 den Begründungsanforderungen des § 569 Abs. 4 BGB* gerecht wird und deshalb nicht unwirksam ist. Zweck der Vorschrift ist es, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Von diesem Zweck ausgehend hat der Bundesgerichtshof für einfache Fallgestaltungen bereits früher entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun für Fallgestaltungen weiter entwickelt, in denen der Vermieter – wie im entschiedenen Fall – die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können. Diesen Anforderungen wird die im entschiedenen Fall ausgesprochene Kündigung vom 21. Mai 2007 gerecht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;§ 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. … &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. … &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. … &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. der Mieter &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;… &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;* § 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund  [Sondervorschrift für Wohnraummietverhältnisse] &lt;br /&gt;&lt;br /&gt; … &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;… &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 12. Mai 2010 – VIII ZR 96/09 &lt;br /&gt;AG Leipzig, Urteil vom 30. Juni 2008 - 167 C 5138/07 &lt;br /&gt;LG Leipzig, Urteil vom 18. März 2009 - 1 S 372/08 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 12. Mai 2010 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-666489659086642440?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/666489659086642440'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/666489659086642440'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/05/bgh-zu-anforderungen-bei-fristloser.html' title='BGH zu Anforderungen bei fristloser Kündigung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-1829031540077259321</id><published>2010-04-21T23:25:00.000+02:00</published><updated>2010-06-30T13:27:31.841+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Wasserbetriebe'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Versorger'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zum Austausch von Wasserzählern</title><content type='html'>Nr. 82/2010&lt;br /&gt;Bundesgerichtshof zum Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber einem Wasserversorgungsunternehmen &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Wasserversorgungsunter-nehmen gehalten sind, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch eines Wasserzählers im Interesse des Kunden vorzunehmen ist, wenn sich der technische Standard in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von dem beklagten Wasserversorgungsunternehmen den Austausch eines Wasserzählers. Die Beklagte versorgt die Wohnungseigentumsanlage der Klägerin seit Jahren mit Wasser und entsorgt das Abwasser. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 21 Wohnungen. Das Versorgungsunternehmen hat als Entnahmearmatur einen Wasserzähler der Größe Qn 6 (mit einem Nenndurchfluss von 6 m³/h) eingebaut. Im Januar 2007 bat die Klägerin um einen Einbau eines Wasserzählers Qn 2,5 (mit einem Nenndurchfluss von 2,5 m³/h). Dies lehnte das Versorgungsunternehmen mit der Begründung ab, dass es dadurch zu Beeinträchtigungen der Versorgung nach Menge und Druck kommen könne. Nach dem ab 1. Januar 2007 gültigen Preisblatt des Versorgungsunternehmens beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 2,5 m³/h ab 401 m³ pro Jahr 29,50 € netto pro Monat. Bei Wasserzählern mit einer Nennleistung bis Qn 6 beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers ab 501 m³ pro Jahr 68 € netto pro Monat. Im erstgenannten Fall beträgt der Servicepreis für Schmutzwasser 15 € pro m³ und im letztgenannten Fall 36 € pro m³. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin meint, vor dem Hintergrund der mehr als 130 Prozent höheren Kosten beim Einbau eines Zählers Qn 6 hätte die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessens nach § 18 AVBWasserV* einen Zähler der Größe Qn 2,5 einbauen müssen. Mit der Klage hat die Klägerin verlangt, den Wasserzähler Qn 6 durch einen Wasserzähler Qn 2,5 zu ersetzen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgehoben. Denn nach derzeitigem Stand hat die Beklagte mit der Verweigerung des Einbaus eines Wasserzählers der Dimensionierung Qn 2,5 ihr Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV* nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In dem Vertragsverhältnis der Parteien bestehen Schutz- und Rücksichtnahme-pflichten. Aus diesen folgt ein Anspruch auf erneute Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts jedenfalls dann, wenn sich der technische Standard, der einen Einfluss auf die Auswahl der Messgeräte hat, in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Ein solches Interesse ist hier insbesondere darin zu sehen, dass der Grund- und Servicepreis für die Leistungen der Beklagten und damit die Kostenbelastung des Kunden von der Dimensionierung des Wasserzählers abhängen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist danach gehalten, eine neue Ermessens-entscheidung zu treffen, ob ein Austausch des Wasserzählers unter Berücksich-tigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen ist. Das Landgericht hat zu Unrecht eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Versorgungsunternehmens angenommen. Es hat insbesondere keine ausreichenden Feststellungen zum aktuellen Stand der Technik getroffen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit nähere Feststellungen dazu getroffen werden können, ob ein Wasserzähler Qn 2,5 in der Wohnanlage der Klägerin dem Stand der Technik entspricht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 18 AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ) &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;… &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  (2) 1Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. 2Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen. 3Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. 4Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. 5Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 21. April 2010 – VIII ZR 97/09 &lt;br /&gt;AG Leipzig, Urteil vom 2. November 2007 – 118 C 6257/07 &lt;br /&gt;LG Leipzig, Urteil vom 26. März 2009 – 1 S 636/07 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 21. April 2010 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-1829031540077259321?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1829031540077259321'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1829031540077259321'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/04/bgh-zum-austausch-von-wasserzahlern.html' title='BGH zum Austausch von Wasserzählern'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-4786278743135365583</id><published>2010-04-21T23:18:00.001+02:00</published><updated>2010-06-30T13:22:28.789+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietmängel'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Eigentumsrechte'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zur Opfergrenze bei Mängelbeseitigungsanspruch</title><content type='html'>Nr. 83/2010  Bundesgerichtshof zum Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters und zum Erreichen der "Opfergrenze" für den Vermieter &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung in einem Fall getroffen, in dem die Mieterin eines Einfamilienhauses von der Vermieterin die Zahlung eines hohen Kostenvorschusses für die Beseitigung erheblicher Mängel des Hauses verlangt. Die Vermieterin meint, sie sei zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet, weil der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreite. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin verlangt von ihrer Vermieterin die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln an dem von ihr seit 1988 gemieteten Einfamilienhaus in Dresden. Sie beziffert die Kosten für die Beseitigung der an den Innen- und Außenwänden des Hauses vorhandenen Risse sowie für die Beseitigung von weiteren Schäden auf 47.500 €. Diesen Betrag macht sie mit der Klage geltend. Die Vermieterin wendet ein, dass die Kosten mindestens doppelt so hoch seien und ihr eine Beseitigung der Mängel im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert des Hauses nur bei 28.000 € liege, nicht zumutbar sei. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Vermieterin antragsgemäß verurteilt und dies damit begründet, dass die Mieterin gemäß § 536a BGB* Anspruch auf einen zweckgebundenen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten habe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorschussanspruch schon deshalb gegenwärtig nicht erfüllt sind, weil die von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen zwecklos sind, solange nicht die Ursachen der Rissbildung erforscht und beseitigt worden sind. Zwecklose Maßnahmen sind ungeeignet und damit nicht erforderlich im Sinne des § 536a Abs. 2 BGB. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts sind als fehlerhaft beanstandet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall wertend ermittelt werden. Erforderlich ist dabei eine Würdigung aller Umstände. Es darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts andererseits. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang unterstellt, dass einem aktuellen Verkehrswert des Hauses von 28.000 € Sanierungskosten in Höhe von mindestens 95.000 € gegenüber stehen und damit jedenfalls rechnerisch ein grobes Missverhältnis zwischen dem behaupteten Verkehrswert und der behaupteten Höhe der Sanierungskosten vorliegt. Es hat jedoch angenommen, dass die Beklagte sich aufgrund der Umstände des Falles auf das - zu unterstellende - Missverhältnis nach Treu und Glauben nicht berufen könne. Diese Annahme ist aber nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht gerechtfertigt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, ob die von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen zur nachhaltigen Mangelbeseitigung geeignet sind, wie sich das Verhältnis von Sanierungskosten und Verkehrswert der Immobilie tatsächlich darstellt und ob es der Vermieterin unter Berücksichtigung dieser und der weiteren Umstände zugemutet werden kann, die Mängel zu beseitigen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 536a BGB: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;  (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 21. April 2010 – VIII ZR 131/09 &lt;br /&gt;AG Dresden -Urteil vom 5. September 2008 – 141 C 2898/08 &lt;br /&gt;LG Dresden - Urteil vom 22. April 2009 – 4 S 479/08 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 21. April 2010 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-4786278743135365583?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4786278743135365583'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4786278743135365583'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/04/bgh-zur-opfergrenze-bei.html' title='BGH zur Opfergrenze bei Mängelbeseitigungsanspruch'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8824893787242207836</id><published>2010-03-25T09:09:00.000+01:00</published><updated>2010-03-25T09:10:28.794+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='msr'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Grunderwerbsteuer'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Immobilienkauf'/><title type='text'>"Steuern senken" und Grunderwerbsteuer steigt</title><content type='html'>Bis 2006 war die den Bundesländern zufließende Grunderwerbsteuer vom Bund zentral vorgegeben, betrug zuletzt 3,5 Prozent. Seither dürfen die Bundesländer entscheiden. Hamburg und Berlin erhöhten auf 4,5 Prozent. Jetzt folgt Sachsen-Anhalt, demnächst Bremen. &lt;br /&gt;Da auch andere Grundstückskaufnebenkosten anstiegen, z.B. die Maklerkosten infolge der Umsatzsteuererhöhungen, kann längst nicht mehr mit dem klassischen 12-Prozent-Aufschlag kalkuliert werden, stattdessen sicherheitshalber mit 14 Prozent.&lt;br /&gt;Damit verliert Wohneigentum an Attraktivität für Leute, die Eigentum statt Miete wohnen, aber möglicherweise schon nach wenigen Jahren Jobangeboten hinterher ziehen müssen, denn die hohen Kaufnebenkosten sind nur bei ausgesprochen "günstigen Entwicklungen" an "Wertsteigerung" bzw. in der Regel nur Inflationsausgleich zu erwarten.&lt;br /&gt;Wer bspw. eine Eigentumswohnung zum Preis von 200.000 € erwirbt, nach zwei Jahren zum selben Wert wieder loszuwerden schafft, zahlt bislang 7000 €, künftig 9000 € drauf.&lt;br /&gt;Wer Kauf und Miete vergleicht, muss neben den Zinskosten und Reparaturkosten den erhöhten Fehlbetrag auf die Wohnmonate umlegen. In diesem Beispiel sind das zusätzliche 83,33 € pro Monat, aber kaum jemand kann schaffen, eine Eigentumswohnung termingenau zu erwerben oder gar zu veräußern.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Markus Rabanus &gt;&gt; &lt;a href="http://www.inipedia.com/diskussionen/viewtopic.php?p=951#p951" target="_blank"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8824893787242207836?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8824893787242207836'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8824893787242207836'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/03/steuern-senken-und-grunderwerbsteuer.html' title='&quot;Steuern senken&quot; und Grunderwerbsteuer steigt'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-7379580112099652147</id><published>2010-03-22T23:10:00.001+01:00</published><updated>2010-03-24T13:11:49.987+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Prospekthaftung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Immobilienfonds'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zur ImmoFonds-Prospekthaftung</title><content type='html'>Nr. 58/2010 Bundesgerichtshof zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte, die GEHAG GmbH, ist Gründungsgesellschafterin des GEHAG-Fonds 11 und noch weiterer gleichartiger geschlossener Immobilienfonds, an denen sich in den 90er Jahren zahlreiche Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet beteiligt haben. Die GEHAG-Anteile wurden mehrheitlich vom Land Berlin gehalten. Alle Fonds haben ähnliche, aber nicht stets wortgleiche Prospekte. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Fonds waren gegründet worden, um Wohnanlagen - größtenteils im sozialen Wohnungsbau - zu errichten und zu vermieten. Das Land Berlin bezuschusste teilweise die Mieten. Diese Hilfen wurden für 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit bewilligt. Üblicherweise schloss sich daran eine ebenfalls 15-jährige "Anschlussförderung" an. Abweichend von dieser Verwaltungsübung beschloss der Berliner Senat im Februar 2003 mit Rücksicht auf die desolate finanzielle Situation der Stadt den Verzicht auf die Anschlussförderung für solche Bauvorhaben, bei denen die Grundförderung nach dem 30.12.2002 endete. Darunter fielen auch die GEHAG-Fonds 11, 15 und 18. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin verlangt wegen Prospektmängeln u. a. Ersatz ihrer Einlage und Freistellung von der quotalen Haftung für das von der Gesellschaft aufgenommene Bankdarlehen. Damit ist sie in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Anders als bei den Fonds 10 und 20 hat das Berufungsgericht beim Fonds 11 wie auch in anderen Verfahren bei den Fonds 15 und 18 einen Prospektfehler angenommen, weil die Anschlussförderung als gesichert dargestellt worden sei; es hat gleichwohl die Klage abgewiesen, weil es den Fehler nicht als ursächlich für die Beitrittsentscheidung angesehen hat. Dagegen wendet sich die Revision ebenso wie gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass wegen der Darstellung der quotalen Haftung der Anleger für Schulden des Fonds kein Prospektfehler anzunehmen sei. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die von dem für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat in diesem und in 10 weiteren Fällen zugelassene Revision führte zur Aufhebung der Berufungsurteile und Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der II. Senat hat dem Berufungsgericht zugestimmt, dass anders als die Darstellung der quotalen Haftung die Prospektformulierungen zur Anschlussförderung fehlerhaft sind. Denn diese erwecken den Eindruck, die Anschlussförderung sei gesichert, obwohl es tatsächlich keinen Rechtsanspruch darauf gegeben hat. Diese Aussage ist auch dann unrichtig i. S. d. Prospekthaftungsrechtsprechung, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass bei der Zeichnung der Fonds in der ersten Hälfte der 90er Jahre allgemein erwartet wurde, das Land Berlin werde den sozialen Wohnungsbau weiterhin fördern. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der II. Senat angenommen, dass eine fehlerhafte Aufklärung nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Geschäften in Betracht. Ein Immobilienfonds ist aber keine derart spekulative Anlageform. Bei einem zutreffenden Hinweis auf die rechtliche Ungewissheit der Anschlussförderung wäre es für einen durchschnittlichen Anlageinteressenten durchaus vernünftig gewesen, nicht in dieses Vorhaben zu investieren. Unabhängig von der Anschlussförderung konnte der Anleger mit der Anlage zwar Steuern sparen. Er riskierte aber, dass der Fonds bei Ausbleiben der Anschlussförderung nach 15 Jahren insolvent wurde und damit das investierte Kapital verloren wäre. Dem standen keine adäquaten Gewinnchancen gegenüber; das hat auch die Beklagte selbst eingeräumt, die nämlich erklärt hat: "Ohne Anschlussförderung hätte kein Investor dieser Welt auch nur eine einzige Wohnung in Berlin in diesem Marktsegment gebaut." &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Recht des Anlegers, das Für und Wider selbst abzuwägen und seine Anlageentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen, wird in diesen Fällen auch durch unzutreffende Informationen über Umstände, für deren Eintritt eine nur geringe Wahr-scheinlichkeit besteht, beeinträchtigt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hat die Beklagte bisher nicht widerlegt. Da noch von der Beklagten angebotene Beweise erhoben werden müssen, hat der II. Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Fonds 11: II ZR 66/08, II ZR 184/08, II ZR 185/08, II ZR 198/08, II ZR 3/09 &lt;br /&gt;Fonds 15: II ZR 162/08, II ZR 181/08, II ZR 193/08, II ZR 215/08 &lt;br /&gt;Fonds 18: II ZR168/08, II ZR 178/08 &lt;br /&gt;II ZR 66/08 &lt;br /&gt;LG Berlin – 4a O 342/05 – Entscheidung vom 24. April 2007 &lt;br /&gt;KG – 26 U 102/07 – Entscheidung vom 13. Februar 2008 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 22. März 2010 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;--------------------------------&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;KOMMENTAR: Welcher Esel verfasste den Prospekt, bekam wie viel Geld dafür und haftet nun nicht?&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inipedia.com/diskussionen/viewtopic.php?p=943#p943" target="_blank"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-7379580112099652147?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7379580112099652147'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7379580112099652147'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/03/bgh-zur-immofonds-prospekthaftung.html' title='BGH zur ImmoFonds-Prospekthaftung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-7536087935135014956</id><published>2010-03-10T23:08:00.001+01:00</published><updated>2010-03-24T13:09:29.891+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietfläche'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zu falschen Mietflächenangaben</title><content type='html'>Nr. 53/2010  [b]Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung: Keine zusätzliche Toleranzschwelle bei "ca."-Zusatz [/b]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen "ca."-Zusatz enthält. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit "ca. 100 m²" angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 €. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, sondern im Hinblick auf die "ca."-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche 95 Quadratmetern zu berechnen sei. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz "ca." für die Bemessung der Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB*) keine Bedeutung zukommt. Die Minderung soll die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folgt, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen hat. Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bekräftigt, dass die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel darstellt. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine "ca."-Angabe enthält (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 2009 – VIII ZR 86/08, Pressemitteilung Nr. 85/2009). Mit der jetzigen Entscheidung wird klargestellt, dass der relativierende Zusatz "ca." auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle (wie hier vom Landgericht angenommen: fünf Prozent) rechtfertigt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen zur tatsächlichen Wohnungsgröße unter Berücksichtigung einer Terrassenfläche zu treffen sind. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. &lt;br /&gt;… &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09 &lt;br /&gt;AG Aachen, Urteil vom 14. Januar 2009 – 101 C 85/08 &lt;br /&gt;LG Aachen, Urteil vom 22. Mai 2009 – 6 S 35/09 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 10. März 2010 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inipedia.com/diskussionen/viewtopic.php?p=944#p944" target="_blank"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-7536087935135014956?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7536087935135014956'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7536087935135014956'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/03/bgh-zu-falschen-mietflachenangaben.html' title='BGH zu falschen Mietflächenangaben'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-3276370190149198248</id><published>2010-02-17T23:14:00.002+01:00</published><updated>2010-03-24T13:18:53.268+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Dachausbau'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietmängel'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH: Unverjährbarkeit von Mietmängeln</title><content type='html'>Nr. 37/2010 &lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben Verjährung geltend gemacht. Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mietgebrauch der Klägerin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und sie deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 104/09 &lt;br /&gt;AG Düren, Urteil vom 4. November 2008 - 46 C 303/08 &lt;br /&gt;LG Aachen, Urteil vom 9. April 2009 - 2 S 333/08 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 17. Februar 2010 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inipedia.com/diskussionen/viewtopic.php?p=945#p945" target="_blank"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-3276370190149198248?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3276370190149198248'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3276370190149198248'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2010/02/bgh-unverjahrbarkeit-von-mietmangeln.html' title='BGH: Unverjährbarkeit von Mietmängeln'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-1138341665490334291</id><published>2009-12-30T18:22:00.000+01:00</published><updated>2009-12-31T08:24:02.151+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Versicherungen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='msr'/><title type='text'>Hausratversicherung &amp; Wasserschaden</title><content type='html'>In einem von uns betreuten Schadensfall (Wasserrohrbruch mit erheblichem Inventarschaden) teilte die Hausratversicherung mit, dass keinerlei Wasserschäden inbegriffen seien. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da Wasserschäden zu den gewöhnlichsten Schadensereignissen zählen, z.B. auslaufender Geschirrspüler, halten wir solchen Risikoausschluss (per AGB) für unzulässig, weil für den Versicherten überraschend benachteiligend. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zumindest halten wir solchen Risikoausschluss für einen Beratungsfehler seitens der Versicherungsagentur und raten deshalb zunächst zur schriftlichen Klageandrohung, dann zur Klage.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;msr &gt;&gt; &lt;a href="http://www.inipedia.com/diskussionen/viewtopic.php?p=59#p59" target="_blank"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-1138341665490334291?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1138341665490334291'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1138341665490334291'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2009/12/hausratversicherung-wasserschaden.html' title='Hausratversicherung &amp; Wasserschaden'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8604819202439905350</id><published>2009-11-11T22:15:00.000+01:00</published><updated>2009-11-14T16:17:37.495+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Betriebskosten'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH: Kosten für Öltankreinigung umlagezulässig</title><content type='html'>Nr. 229/2009 Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegen darf. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er hat mit seiner Klage die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen für die Abrechnungsjahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 begehrt. Im Streit ist noch ein Betrag von 103,50 €, mit dem der Kläger in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004/2005 belastet worden ist. Hierbei handelt es sich um den auf die Wohnung des Klägers entfallenden Anteil für die in diesem Zeitraum durchgeführte Reinigung des Öltanks, die gemäß Rechnung der K. GmbH vom 28. Juni 2005 insgesamt 606,68 € kostete. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Kosten zu Unrecht in die Betriebskostenabrechnung eingestellt worden seien, und begehrt Rückzahlung des auf ihn umgelegten Betrages von 103,50 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagten berechtigt sind, die in dem Abrechnungszeitraum 2004/2005 angefallenen Kosten für die Reinigung des Öltanks in die Betriebskosten für diesen Zeitraum einzustellen. Diese Kosten stellen umlagefähige Betriebskosten dar, denn nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV sind als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, aufgeführt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Entgegen der von einem Teil der Instanzgerichte vertretenen abweichenden Auffassung handelt es sich nicht um – nicht umlagefähige – Instandhaltungskosten. Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung werden durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht oder müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen; sie betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile. Die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks dient dagegen nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und stellt damit keine Instandhaltungsmaßnahme dar. Ferner handelt es sich auch - wie nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV erforderlich - um "laufend entstehende" Kosten, auch wenn Tankreinigungen nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden; ein solcher mehrjähriger Turnus reicht aus, um die wiederkehrenden Belastungen als laufend entstehende Kosten anzusehen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen. Sie dürfen vielmehr – ebenso wie etwa die im vierjährigen Turnus entstehenden Kosten der Überprüfung einer Elektroanlage (BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 – VIII ZR 123/06, NJW 2007, 1356) – grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 221/08&lt;br /&gt;AG Wiesloch – Urteil vom 1. Februar 2008 - 2 C 39/07 &lt;br /&gt;LG Heidelberg – Urteil vom 18. Juli 2008 - 5 S 14/08 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 11. November 2009 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8604819202439905350?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8604819202439905350'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8604819202439905350'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2009/11/bgh-kosten-fur-oltankreinigung.html' title='BGH: Kosten für Öltankreinigung umlagezulässig'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-1524502406596974982</id><published>2009-10-06T23:33:00.002+02:00</published><updated>2009-12-31T08:28:35.756+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Hausverbot'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Wohneigentum'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BVerfG zu Hausverbot in WEG-Anlage</title><content type='html'>Die Verfassungsbeschwerde betrifft Gerichtsentscheidungen zu einem Hausverbot, das eine Wohnungseigentümerversammlung gegen den Besucher einer Wohnungseigentümerin ausgesprochen hat. Die Wohnungseigentümerin und Beschwerdeführerin ist an einer schizoaffektiven Psychose erkrankt, die mit Verhaltensauffälligkeiten in Form von Weinen, Schreien und Hilferufen einhergeht. Mehrere der übrigen Wohnungseigentümer fühlen sich seit Jahren durch die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten Herrn R. in ihrer Nachtruhe gestört. Sie fassten in einer Wohnungseigentümerversammlung den Beschluss, Herrn R. ein Hausverbot zu erteilen. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsbehelfe blieben vor dem Amtsgericht Mainz und dem Landgericht Koblenz erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Gerichtsentscheidungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Die Entscheidungen werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Eigentumsgarantie nicht gerecht (Art. 14 Abs. 1 GG). Das Eigentumsgrundrecht gibt dem Wohnungseigentümer die Befugnis, die Nutzung seines Wohnungseigentums aufgrund eigenverantwortlicher Entscheidung selbst zu bestimmen. Das umfasst vor allem auch das Recht, darüber zu entscheiden, ob eine Überlassung der Nutzung an Dritte oder eine gemeinschaftliche Nutzung mit Dritten erfolgt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Gerichte haben nicht verkannt, dass das Hausverbot im konkreten Fall nicht als Ausprägung des Hausrechts der Wohnungseigentümer zulässig ist. &lt;br /&gt;Denn es bezieht sich nicht nur auf den Aufenthalt im Gemeinschaftseigentum, zum Beispiel im Treppenhaus oder im Eingangsbereich, sondern auf das Sondereigentum der Beschwerdeführerin. Für dieses steht ihr das Hausrecht allein zu. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das beschlossene Hausverbot stellt vielmehr die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung des Betretens und Verweilens in der Wohnung der Beschwerdeführerin dar (§ 1004 BGB). Folgerichtig untersuchen die Gerichte deshalb, ob ein rechtfertigender Grund für ein solches Hausverbot vorliegt. Sie stellen bei ihrer Prüfung allerdings lediglich darauf ab, dass Herr R. die einzige Kontaktperson der psychisch erkrankten Beschwerdeführerin sei und dass demgegenüber das Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf ungestörte Nachtruhe schwerer wiege. Der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nutzung ihres Sondereigentums und der Bestimmung des Zutritts zu ihm wird von den Gerichten hingegen nicht berücksichtigt. Das Amtsgericht weist nur pauschal darauf hin, dass kein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum der Beschwerdeführerin vorliege, weil eine störende Nutzungsart nicht vom Sondereigentum gedeckt sei. Von den Gerichten wird nicht erwogen, dass auch eine störende Nutzung im Hinblick auf die Eigentumsgarantie hinzunehmen sein kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Gerichte haben zudem außer Acht gelassen, dass der Konflikt zwischen der für die Beschwerdeführerin streitenden Eigentumsgarantie und dem ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf ungestörte Nutzung ihres eigenen Wohnungseigentums nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz fallbezogen zu lösen ist. Er fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. Die fallbezogene Prüfung, ob der Ausspruch des Hausverbots zur Durchsetzung der Grundrechte der übrigen Eigentümer erforderlich war oder ob mildere Mittel ausgereicht hätten, das störende Verhalten zu beseitigen, haben die Gerichte aber nicht vorgenommen. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob die Wohnungseigentümer Herrn R. zur Einhaltung der nächtlichen Ruhe aufgefordert haben. Erst wenn eine solche Aufforderung ohne Erfolg geblieben ist und aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann ein Hausverbot nach verfassungsrechtlichen Maßstäben in Betracht kommen, wobei dann eine Beschränkung auf die nächtliche Ruhezeit nahe liegt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dementsprechend geht einfachrechtlich der Anspruch aus § 1004 BGB auch nur auf Unterlassung der Störung und nicht auf das Verbot eines bestimmten Verhaltens. Dem Störer muss grundsätzlich selbst überlassen bleiben, welche Mittel er einsetzt, um den Anspruch zu erfüllen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn lediglich eine konkrete Handlung oder Unterlassung geeignet ist, das störende Verhalten abzustellen. Die Wohnungseigentümer konnten Herrn R. deshalb grundsätzlich nur auf das Unterlassen unzumutbarer Lärmbelästigungen in Anspruch nehmen, nicht jedoch von ihm verlangen, die Wohnung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu betreten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -&lt;br /&gt;Pressemitteilung Nr. 123/2009 vom 27. Oktober 2009&lt;br /&gt;Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 2 BvR 693/09 –&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inidia.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;ImmoForum&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-1524502406596974982?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1524502406596974982'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1524502406596974982'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2009/10/bverfg-zu-hausverbot-in-weg-anlage.html' title='BVerfG zu Hausverbot in WEG-Anlage'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8723981601872818237</id><published>2009-07-08T14:02:00.004+02:00</published><updated>2009-07-08T14:06:04.723+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Flächenangaben'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mieterhöhung'/><title type='text'>Mieterhöhung bei falscher Flächenangabe</title><content type='html'>Nr. 146/2009 Mieterhöhung bei Flächenabweichung in Mietwohnung &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB die vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch dann zugrunde zu legen ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche (zum Nachteil des Mieters) eine geringere Größe aufweist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Hamburg. In dem Mietvertrag ist die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt 51,03 qm. Mit Schreiben vom 24. November 2006 hat die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 360,47 € auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je qm ab dem 1. Februar 2007 verlangt. Sie hat dabei die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 55,75 qm zugrunde gelegt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. In einem solchen Fall liegt die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen, wie sie der Senat auch für den Fall einer zum Nachteil des Vermieters wirkenden Flächenabweichung angenommen hat. Die vertragliche Festlegung einer größeren als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche ist keine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Bestimmungen der §§ 557, 558 BGB über Mieterhöhungen abweicht und deshalb gemäß 557 Abs. 4 bzw. § 558 Abs. 6 BGB unwirksam wäre. Diese Schutzvorschriften betreffen nur solche Abreden, welche die formellen oder materiellen Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB verändern. Mit der vertraglichen Festlegung auf eine bestimmte Wohnfläche haben die Parteien aber keine solche Vereinbarung getroffen. Die mittelbare Wirkung einer Wohnflächenvereinbarung auf die Miethöhe wird hingegen nicht vom Schutzzweck dieser Bestimmungen erfasst. Erst bei einer Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze von 10 % ist es dem jeweils nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen, und infolgedessen die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08 &lt;br /&gt;AG Hamburg - Urteil vom 5. Dezember 2007 – 46 C 32/07 &lt;br /&gt;LG Hamburg - Urteil vom 8. Juli 2008 – 316 S 22/08 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 8. Juli 2009&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://inipedia.com/userforen/viewtopic.php?p=48588#48588" target="_blank"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8723981601872818237?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8723981601872818237'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8723981601872818237'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2009/07/mieterhohung-bei-falscher-flachenangabe.html' title='Mieterhöhung bei falscher Flächenangabe'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-3592770190668378875</id><published>2009-06-05T22:09:00.000+02:00</published><updated>2009-07-08T14:11:09.829+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Eigentumsrechte'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Parkplatz'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH zu Abschleppkosten bei Privatgrundstücken</title><content type='html'>Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der u. a. für Rechtstreitigkeiten aus Eigentum und Besitz an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) sowie sog. Inkassokosten (15 €) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers insoweit zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als nicht gegeben angesehen. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 &lt;br /&gt;AG Magdeburg – 151 C 2968/07 – Entscheidung vom 31. Januar 2008 &lt;br /&gt;LG Magdeburg – 1 S 70/08 – Entscheidung vom 8. Juli 2008 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 5. Juni 2009&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://inipedia.com/userforen/viewtopic.php?p=48587#48587" target="_blank"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-3592770190668378875?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3592770190668378875'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3592770190668378875'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2009/06/bgh-zu-abschleppkosten-bei.html' title='BGH zu Abschleppkosten bei Privatgrundstücken'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-427611017737377940</id><published>2009-05-27T20:00:00.000+02:00</published><updated>2010-01-13T10:03:22.184+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Schönheitsreparaturen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zu unwirksamer Endrenovierungsklausel</title><content type='html'>&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger waren seit Mai 1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die Wohnung. Einige Zeit später kündigten sie das Mietverhältnis zum 31. Mai 2006. In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nahmen sie vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vor. Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zustehe, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der Klage machen die Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.620 € (9 € je qm Wand- und Deckenfläche) geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Erstattungsanspruch der Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt, weil die Kläger nach ihrem Vorbringen die von ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB). Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung ist durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Im vorliegenden Fall ist aber noch zu klären, ob ein höherer Wert deshalb anzusetzen ist, weil nach dem Klägervortrag der Kläger zu 2 beruflich als Maler und Lackierer tätig ist und die Durchführung der Schönheitsreparaturen damit möglicherweise Gegenstand seines in selbständiger beruflicher Tätigkeit geführten Gewerbes war.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Ersatzpflicht auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint, weil dem Beklagten nach den gegebenen Umständen kein Verschuldensvorwurf wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln gemacht werden kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ebenso scheidet auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Der Mieter, der aufgrund vermeintlicher Verpflichtung Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig. Denn mit der Vornahme der Schönheitsreparaturen will der Mieter eine Leistung erbringen, die rechtlich und wirtschaftlich als Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung an den Mieträumen anzusehen ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da es an Feststellungen zur Höhe eines Anspruchs auf Herausgabe einer bei dem Beklagten eingetretenen Bereicherung fehlt, hat der Bundesgerichthof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07&lt;br /&gt;AG Königstein im Taunus -Urteil vom 1. Juni 2007 – 23 C 179/07&lt;br /&gt;LG Frankfurt am Main - Urteil vom 6. November 2007 – 2-17 S 89/07&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 27. Mai 2009&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inidia.de/immoforum.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-427611017737377940?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/427611017737377940'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/427611017737377940'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2009/05/bgh-zu-unwirksamer-endrenovierungsklaus.html' title='BGH zu unwirksamer Endrenovierungsklausel'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-7234873363772645380</id><published>2009-04-07T13:50:00.001+02:00</published><updated>2009-04-09T05:01:30.697+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='msr'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Hypotheken'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Immobilienkauf'/><title type='text'>Talfahrt der Immobilienpreise + MEMO</title><content type='html'>Schwarzmalerei ist unerwünscht und wäre auch nicht hilfreich. Schönfärberei hingegen auch nicht, denn die Finanzhilfen des Bundes für das angeschlagene Bankwesen wären nicht annähernd in solchen bislang "unvorstellbaren" Größenordnungen erforderlich, wie sie stattfinden und noch immer aufgestockt werden müssen, weil das gegenseitige Misstrauen in den Märkten längst nicht psychologischer Art ist, sondern Risiken berücksichtigt, die erst dann an die Öffentlichkeit gelangen, wenn ohne die staatliche Hilfe der Zusammenbruch bevorsteht, was paradoxerweise nicht ausschließt, dass auch gesündere Geldhäuser den einmal aufgespannten "Rettungsschirm" mitnutzen, etwa zum Kauf von Beteiligungen oder zum Zweck der Umfinanzierung durch Fusionen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Politik steht vor der Frage, ob sie fortgesetzt die Währungssicherheit für die Stabilisierung maroder Finanzmärkte riskiert oder durch Konkursfälle die Märkte bereinigt.&lt;br /&gt;Letzteres wird im Moment noch ausgeschlossen, als werde die Gesamtwirtschaft z.B. an der Hypo Real Estate zusammenbrechen und als seien die Subventionen - wenngleich mit Schelte einhergehend - grenzenlos möglich.&lt;br /&gt;Von dieser Grundsatzentscheidung (Subvention oder Konkurs) ist das politische Ziel künftig besserer Finanzaufsicht prinzipiell unabhängig, scheint mehr der Bevölkerungsberuhigung zu dienen, denn mit sinkenden Leitzinsen wird die Verantwortungslosigkeit der Finanzmärkte eher provoziert als gedämpft - und die (staatlich verantworteten) Landesbanken verhielten sich nicht besser als die Privatbanken.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Prognose und Empfehlung:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Die wirtschaftliche Talfahrt ist noch im Gange. Die Immobilienpreise werden weiterhin fallen, insbesondere die Preise für große Rendite-Immobilien, da deren Käuferschaft durch Verluste auf den Wertpapiermärkten betroffen ist. Der Preisverfall großer Immobilien kann in die Zone der Vollrentabilität zurückführen. Vollrentabilität ist dann gegeben, wenn bei Vollfinanzierung der Schuldendienst aus den Mieten nach Abzug aller Bewirtschaftungskosten (=Betriebskosten + Instandhaltung + Verwaltung) besorgt werden kann.&lt;br /&gt;Die Vollrentabilität war bis zum Mauerfall 1987 in Berlin-West der Normalfall, jedenfalls für den professionellen Immobilienkäufer.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Für Zukäufe zum gegenwärtigen Zeitpunkt sprechen die niedrigen Zinsen nur dann, wenn folgende Faktoren sämtlich beachtet werden:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2.1. In Tiefzinszeiten scheidet eine Deckung des Darlehensgeschäfts durch eine Kapitallebensversicherung aus. Für Ausnahmen davon ist vieles zu beachten. Jede Finanzierungsberatung, die Partei des Finanzierungsgeschäfts ist, "berät" darin notorisch unzureichend. Also komplizierte Kopplungsgeschäfte meiden und einfaches Annuitätendarlehen mit mehreren Banken verhandeln.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2.2. In Tiefzinszeiten muss die Tilgung in der Frist der Zinsfestschreibung eine Höhe erreichen, dass in der Prolongation auch drastisch erhöhte Schuldzinsen verkraftbar sind. Also in Tiefzinszeiten die Schuldzinsersparnis durch höhere Tilgungsprozente kompensieren. Für den professionellen Immobilienkreditnehmer unterscheidet sich deshalb hinsichtlich der Annuitätenbelastung die Hochzinsphase nicht von der Tiefzinsphase, sondern einzig darin, dass in Hochzinsphasen die kürzeren Zinsfestschreibungsfristen gewählt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2.3. Je höher der Kaufpreis, desto sicherer müssen die erzielbaren Mieten sein - und zwar jetzt besonders unter Einrechnung von Krisenbedingungen&lt;br /&gt;a) des konkreten Standortes,&lt;br /&gt;b) der Positionierung im oft wenig aussagekräftigen amtlichen Mietspiegels, weshalb die Recherche der Mietangebote erforderlich ist,&lt;br /&gt;c) der konkreten Bestandsmieterschaft, "Krisenfestigkeit der Mieter" und Maß deren Standortverbundenheit, exakte Mietvertragsrecherche im Hinblick auf Fluktuation, Zahlungsverhalten und Streitigkeiten mindestens der letzten 5 Jahre.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;MEMO: Talfahrt der Immobilienpreise nimmt zu&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Marktbeobachtung, denn erste Chancen könnten sich bereits bieten, aber eher damit rechnen, dass die Preise noch fallen. Und niedrigere Preise sind eben besser als niedrigere Zinsen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-7234873363772645380?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7234873363772645380'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7234873363772645380'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2009/04/talfahrt-der-immobilienpreise.html' title='Talfahrt der Immobilienpreise + MEMO'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-5852549335349522467</id><published>2009-03-27T22:04:00.001+01:00</published><updated>2009-04-09T05:07:02.929+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Immobilienkauf'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Gewährleistung'/><title type='text'>BGH: Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest</title><content type='html'>PE Nr. 66/2009 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der u. a. für Rechstreitigkeiten über Ansprüche aus Kaufverträgen über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit folgendem Fall zu befassen, der zwei für die Rechtspraxis bedeutsame Fragen aufwirft: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 2006 kauften die Kläger von den Beklagten ein Hausgrundstück unter Ausschluss der "Gewähr für Fehler und Mängel". Das Wohngebäude war im Jahre 1980 in Fertigbauweise errichtet worden. In der Außenfassade waren Asbestzementtafeln verarbeitet worden. Über diesen Umstand klärten die Beklagten die Kläger nicht auf, obwohl zuvor bereits ein anderer Kaufinteressent wegen der Asbestverkleidung von seinen Kaufabsichten abgerückt war. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger verlangen Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Asbestsanierung. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht meint, eine im Jahr 1980 mit Asbestzementplatten errichtete Hausfassade stelle keinen Mangel dar, der Gegenstand einer Offenbarungspflicht habe sein können. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss seien ausgeschlossen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen können. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen karzinogen wirken, und die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjekts austreten. Insbesondere liege eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes vor, wenn übliche Umgestaltungs- Renovierungs- und Umbaumaßnahmen nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden könnten. Das gelte jedenfalls für solche Arbeiten, die üblicherweise auch von Laien und nicht nur von mit dem Umgang gefährlicher Baustoffe vertrauten Betrieben des Fachhandwerks vorgenommen würden. Das Berufungsgericht wird daher festzustellen haben, ob diese Voraussetzungen bei dem von den Klägern erworbenen Haus erfüllt sind. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Darüber hinaus hat der Senat entschieden, dass Ansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nach Gefahrübergang (im Regelfall mit der Übergabe der Kaufsache) jedenfalls dann nicht durch die kaufrechtlichen Regelungen der §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat. Daher wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob den Beklagten ein arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 27. März 2009 – V ZR 30/08 &lt;br /&gt;LG Lüneburg - 5 O 104/07 - Urteil vom 30. August 2007 &lt;br /&gt;OLG Celle - 8 U 203/07 - Urteil vom 7. Februar 2008 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 27. März 2009&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-5852549335349522467?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5852549335349522467'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5852549335349522467'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2009/03/zur-aufklarungspflicht-des-verkaufers.html' title='BGH: Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-5511886152856196903</id><published>2009-03-11T23:08:00.000+01:00</published><updated>2009-04-09T05:10:17.950+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietspiegel'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mieterhöhung'/><title type='text'>BGH zu Mieterhöhung und Mietspiegel</title><content type='html'>PE Nr.56/2009: Mieterhöhungsverlangen und Pflicht zur Beifügung eines Mietspiegels &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Wiesbaden. Mit Schreiben vom 25. April 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von 374,50 € auf 407,54 € (= 6,74 €/m²). Zur Begründung des Erhöhungsverlangens berief sich die Klägerin unter Erläuterung der begehrten Mieterhöhung auf den Mietpreisspiegel der Landeshauptstadt Wiesbaden (Stand 1. Januar 2006). Die Klägerin wies im Mieterhöhungsverlangen darauf hin, dass der Mietspiegel unter anderem beim Mieterschutzverein in Wiesbaden erhältlich sei und in ihrem Kundencenter eingesehen werden könne. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Nichts anderes gilt, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel wie im hier zu entscheidenden Fall im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist. Die Beifügung des Mietspiegels ist auch nicht deswegen erforderlich, um eine rechtliche Beratung des Mieters - etwa durch einen Rechtsanwalt - zu ermöglichen, weil dessen Kenntnis von dem Inhalt des Mietspiegels vorausgesetzt werden kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob das Mieterhöhungsverlangen materiell berechtigt ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08 &lt;br /&gt;AG Wiesbaden - Urteil vom 5. April 2007 - 91 C 5091/06-19 &lt;br /&gt;LG Wiesbaden - Urteil vom 14. Dezember 2007 - 3 S 44/07 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 11. März 2009 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-5511886152856196903?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5511886152856196903'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5511886152856196903'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2009/03/bgh-zu-mieterhohung-und-mietspiegel.html' title='BGH zu Mieterhöhung und Mietspiegel'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-9118870620813331929</id><published>2009-03-04T21:12:00.000+01:00</published><updated>2009-04-09T05:14:37.738+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Duldungspflicht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zur Duldungspflicht des Mieters bei baulichen Maßnahmen</title><content type='html'>PE Nr. 46/2009: Duldungspflicht des Mieters bei baulicher Maßnahme in der Wohnung nach behördlicher Anordnung  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchzuführen hat, dulden muss. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses der Klägerin. Im April 2005 stellte der Bezirksschornsteinfeger fest, dass die Gaseinzelöfen in den Wohnungen nicht die Abgasgrenzwerte einhielten. Das zuständige Umweltamt forderte die Klägerin auf, für Abhilfe zu sorgen und eine neue Heizungsanlage einzubauen. Die Klägerin entschloss sich zum Einbau einer Zentralheizungsanlage. Mit Ausnahme der Wohnung der Beklagten sowie der darunter und darüber gelegenen Wohnung sind mittlerweile sämtliche Wohnungen an die Zentralheizung angeschlossen. Die Beklagten lehnten die mit Schreiben vom 16. November 2005 für die Zeit vom 5. bis 9. Dezember 2005 angekündigten Arbeiten zum Anschluss ihrer Wohnung an die Heizungsanlage ab. Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 erbat die Klägerin von den Beklagten vergeblich Zutritt zu deren Wohnung für die Verlegung der Heizungsrohre zum Anschluss der Wohnung im zweiten Obergeschoss an die Heizungsanlage im Erdgeschoss am 19. Juni 2006. Auch der schließlich im August 2006 geäußerten Bitte der Klägerin, einen ihnen genehmen Termins für den Einbau der Steigleitungen zu benennen, kamen die Beklagten nicht nach. Zwischenzeitlich hatte die Umweltbehörde der Klägerin einen Bußgeldbescheid für den Fall angedroht, dass der Anschluss der Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss an die Zentralheizung nicht unverzüglich erfolge. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat der auf Duldung des Einbaus der Steigleitungen gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung in der Mietwohnung durchzuführen hat, nicht unter die in § 554 Abs. 2 BGB aufgeführten Maßnahmen fallen und daher auch nicht den formellen Anforderungen der Mitteilungspflichten nach § 554 Abs. 3 BGB* unterliegen. Eine Duldungspflicht des Mieters ergibt sich in solchen Fällen aus § 242 BGB. Die Anforderungen an die Ankündigung richten sich in einem solchen Fall nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme, wobei auch der Mieter seinerseits verpflichtet ist, an einer zeitnahen Terminsabstimmung mitzuwirken. Die Klägerin hatte den Beklagten hier einen Grundriss übersandt, aus dem sich die Lage der einzubauenden Steigleitungen genau ergab, und den Beklagten, nachdem diese den zunächst angesetzten Terminen widersprochen hatten, die Möglichkeit eingeräumt, selbst einen Termin zu benennen. Dem waren die Beklagten in dem Zeitraum von fast einem Jahr bis zur Klageerhebung nicht nachgekommen. Damit hatte die Klägerin alles ihr Mögliche getan, um die Belange der Beklagten zu wahren. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;*§ 554 BGB lautet auszugsweise: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen." &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 110/08 &lt;br /&gt;AG Langen - Urteil vom 24. September 2007 - 57 C 195/07 &lt;br /&gt;LG Darmstadt - Urteil vom 13. Februar 2008 - 21 S 174/07 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 4. März 2009 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-9118870620813331929?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/9118870620813331929'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/9118870620813331929'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2009/03/bgh-zur-duldungspflicht-des-mieters-bei.html' title='BGH zur Duldungspflicht des Mieters bei baulichen Maßnahmen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8519689153318999149</id><published>2009-01-29T18:13:00.000+01:00</published><updated>2009-01-29T18:14:48.365+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Kündigung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zur Verwertungskündigung</title><content type='html'>Kündigung von Mietverhältnissen zur wirtschaftlichen Verwertung eines Grundstücks durch Abbruch eines sanierungsbedürftigen Wohngebäudes und Errichtung einer neuen Wohnanlage &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung von Mietverhältnissen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB* zur wirtschaftlichen Verwertung von Wohnraum zulässig ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagten haben Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus gemietet, das die Klägerin im Jahr 2005 erworben hat. Die Klägerin beabsichtigt, das 1914 errichtete, stark sanierungsbedürftige Gebäude abzureißen und ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten und diese zu veräußern. Die Klägerin erhielt die baurechtliche und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abriss des bestehenden Wohngebäudes sowie die Baugenehmigung für das geplante Vorhaben und kündigte sämtliche Mietverhältnisse zum 31. Januar 2006. Das Amtsgericht hat die Räumungsklagen abgewiesen. Auf die Rechtsmittel der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, die von ihnen gemieteten Wohnungen zu räumen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Beklagten hatten keinen Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin zur Kündigung der Mietverhältnisse berechtigt war. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil sie von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragen sind. Eine Sanierung würde Investitionen mit hohem Kostenaufwand in das vorhandene reparaturbedürftige Gebäude bei einer verhältnismäßig geringen Restnutzungsdauer erforderlich machen. Durch den bereits genehmigten Neubau wird zudem in erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Klägerin würden darüber hinaus durch die Fortsetzung der Mietverhältnisse auch die nach dem Gesetz für eine Kündigung des Vermieters vorausgesetzten erheblichen Nachteile entstehen. Bei der Beurteilung, ob erhebliche Nachteile anzunehmen sind, ist eine Abwägung des Bestandsinteresses des Mieters und des Verwertungsinteresses des Vermieters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Wäre die Klägerin gehalten, die Mietverhältnisse fortzusetzen, hätte sie nur die Möglichkeit einer "Minimalsanierung", obwohl der Zustand des Gebäudes entweder eine umfassende Sanierung, die für eine Ausstattung nach den heute üblichen Verhältnissen erforderlich wäre, oder einen Abriss mit anschließendem Neubau gebietet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre zudem die Durchführung der dringendsten Maßnahmen mit erheblichen Kosten verbunden, ohne dass sich eine Verlängerung der Nutzungsdauer des Gebäudes erzielen ließe. Angesichts der bei einer solchen "Minimalsanierung" bestehenden wirtschaftlichen Risiken kann dem Eigentümer nicht das Interesse abgesprochen werden, eine dauerhafte Erneuerung alsbald und nicht erst bei vollständigem Verbrauch der Bausubstanz durchzuführen. Die Klägerin hätte bei Fortsetzung der Mietverhältnisse auch nicht die Möglichkeit, das Gebäude umfassend zu sanieren, weil wegen der erforderlichen Entkernung ebenfalls ein Auszug der Mieter erforderlich wäre. Eine Kündigung zum Zweck des Abbruchs eines Gebäudes und anschließendem Wiederaufbau widerspricht schließlich auch nicht der Vorstellung des Gesetzgebers; in den Gesetzesmaterialien wird diese Möglichkeit vielmehr als Beispielfall für eine Verwertungskündigung angeführt. In Anbetracht dieser Umstände lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine Fortsetzung der Mietverhältnisse für die Klägerin zu erheblichen Nachteilen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB führen würde, keine Rechtsfehler erkennen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteile vom 28. Januar 2009 &lt;br /&gt;VIII ZR 7/08 &lt;br /&gt;AG Heidelberg - Urteil vom 3. Juli 2007 - 61 C 581/05 &lt;br /&gt;LG Heidelberg -Urteil vom 30. November 2007 – 5 S 86/07 &lt;br /&gt;VIII ZR 8/08 &lt;br /&gt;AG Heidelberg -Urteil vom 3. Juli 2007 – 61 C 584/05 &lt;br /&gt;LG Heidelberg - Urteil vom 30. November 2007 – 5 S 89/07 &lt;br /&gt;VIII ZR 9/08 &lt;br /&gt;AG Heidelberg - Urteil vom 3. Juli 2007 – 61 C 582/05 &lt;br /&gt;LG Heidelberg - Urteil vom 30. November 2007 – 5 S 87/07 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 28. Januar 2009 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;* § 573 BGB &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1.… &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2.… &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3.der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8519689153318999149?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8519689153318999149'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8519689153318999149'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2009/01/bgh-zur-verwertungskundigung.html' title='BGH zur Verwertungskündigung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-5214378340570883305</id><published>2008-11-17T21:39:00.007+01:00</published><updated>2008-11-18T01:46:44.194+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Licht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Energiesparen'/><title type='text'>LED-Birnen statt Glühbirnen</title><content type='html'>Steigende Energiepreise und ökologische Vernunft sollten Veranlassung sein, um durch modernere Lichttechnik Energie einzusparen. Für kurzfristige Beleuchtungsaufgaben, beispielsweise in Treppenhäusern, bewähren nur solche Sparleuchtmittel, deren volle Helligkeit sofort verfügbar ist. Dieser Anforderung wurden herkömmliche Energiesparleuchtmittel nicht gerecht. Inzwischen gibt LED-Leuchtmittel auch mit den klassischen E-24-Drehfassungen, die in Aussicht stellen, die stromfressenden und kurzlebigen Glühbirnen ersetzen zu können. Noch aber ist die Technologie nicht ausgereift. &gt;&gt; &lt;a href="http://www.inidia.de/ledbirnen200811.htm"&gt;www.inidia.de/ledbirnen200811.htm&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-5214378340570883305?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5214378340570883305'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5214378340570883305'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/11/led-glhbirnen.html' title='LED-Birnen statt Glühbirnen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-1547310384987685932</id><published>2008-09-25T17:57:00.000+02:00</published><updated>2008-09-27T18:01:21.435+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Architektur'/><title type='text'>BGH zur Architekten-Haftung</title><content type='html'>Nr. 182/2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Haftung des Architekten für unrichtige Bautenstandsberichte &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat entschieden, dass den Erwerbern einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen können, wenn dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellt hat, die vereinbarungsgemäß Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger haben von S. eine auf der Grundlage einer konkreten Baugenehmigung noch zu errichtende Wohnung erworben. Der Erwerbspreis war in acht Raten zu bezahlen. Die für die Fälligkeit ab der zweiten Rate erforderlichen Bautenstandsberichte waren im Auftrag des S. von dem beklagten Architekten, dem unter anderem die Bauaufsicht übertragen war, zu erstellen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte hat gegenüber der den Erwerbspreis finanzierenden Bank verbindlich erklärt, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein und bestätigt, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauplänen errichtet werden solle. Der Beklagte hat sieben Bautenstandsberichte gefertigt. Die Kläger haben den Beklagten haben gesamtschuldnerisch mit S. auf Schadensersatz verklagt. Sie machen geltend, der Beklagte habe in den Bautenstandsberichten trotz entsprechender Kenntnis weder auf Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen. Seine unrichtigen Bautenstandsberichte seien Grundlage für die Auszahlung der Raten durch die finanzierende Bank gemäß dem Zahlungsplan gewesen. Hätte der Beklagte die Bautenstandsberichte zutreffend erstellt, hätten sie nach der ersten Rate keine weiteren Zahlungen auf den Erwerbspreis erbracht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Entgegen dessen Auffassung kann den Klägern gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Beklagte schuldhaft unrichtige Bautenstandsberichte erstellt und dadurch von den Klägern nicht geschuldete Zahlungen auf den Erwerbspreis veranlasst hat. Die Kläger sind in den Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und S. abgeschlossenen Architektenvertrags einbezogen. Der Beklagte hatte den Bautenstand jeweils als Grundlage für die einzelnen Ratenzahlungen zu bescheinigen. Die Bautenstandsberichte waren zumindest auch dazu bestimmt sicherzustellen, dass Ratenzahlungen nur erfolgten, wenn der für deren Fälligkeit vereinbarte vertragsgemäße Bautenstand erreicht war. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob und inwieweit die einzelnen Bautenstandsberichte vorwerfbar fehlerhaft erstellt und die Fehler für die Auszahlung der Beträge nach dem Zahlungsplan kausal geworden sind. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 25. September 2008 – VII ZR 35/07 &lt;br /&gt;Landgericht Itzehoe - Urteil vom 27. Juni 2003 – 3 O 17/01 &lt;br /&gt;Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 1. Februar 2007 – 7 U 86/03 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 25. September 2008&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-1547310384987685932?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1547310384987685932'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1547310384987685932'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/09/bgh-zur-architekten-haftung.html' title='BGH zur Architekten-Haftung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-7308067978490409665</id><published>2008-09-24T18:03:00.001+02:00</published><updated>2008-09-27T18:04:57.183+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Fernwärme'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Modernisierung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zur Duldungspflicht und Fernewärmenetz als Modernisierung</title><content type='html'>Nr. 179/2008 Duldungspflicht des Mieters bei Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Fernwärmenetz als Modernisierungsmaßnahme &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Anschluss einer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, zu deren Duldung der Mieter nach § 554 Abs. 2 BGB verpflichtet ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin nimmt die Beklagte, die eine mit einer Gasetagenheizung ausgestattete Wohnung der Klägerin in Berlin gemietet hat, auf Duldung insbesondere von Bauarbeiten in Anspruch, mit denen das in den 1920-er Jahren erbaute Mehrfamilienhaus an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz angeschlossen werden soll. Das Amtsgericht hatte die Klage insoweit abgewiesen; auf die Berufung der Klägerin hatte das Landgericht die Beklagte zur Duldung der Maßnahme verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei dem Anschluss der Wohnung der Beklagten an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie handelt, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat. Nach der unangegriffenen Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts führt der Anschluss der Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung. Damit handelt es sich, wie sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift ergibt, um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB; dies gilt unabhängig davon, ob mit der Maßnahme auch eine Verringerung des Endenergieverbrauchs verbunden ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Mieter ist gegenüber solchen Maßnahmen nicht schutzlos gestellt. Er braucht sie nicht zu dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB). Die Belange des Mieters werden in diesem Rahmen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung gewahrt; damit wird insbesondere das finanzielle Interesse des Mieters, vor einer unzumutbaren Erhöhung der Miete oder der Betriebskosten bewahrt zu werden, geschützt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte für die Beklagte hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Insbesondere kam eine Unzumutbarkeit unter finanziellem Gesichtspunkt nicht mehr in Betracht, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung nach § 559 BGB verzichtet hatte. Auf eine theoretisch möglich Mieterhöhung nach § 558 BGB unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete kommt es im Rahmen der Härteklausel des § 554 Abs. 2 BGB nicht an. Insoweit gilt nichts anderes als für die Mitteilungspflicht nach § 554 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Vermieter dem Mieter vor der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen – unter anderem – die zu erwartende Mieterhöhung mitzuteilen. Auch diese Bestimmung bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen mögliche Mieterhöhung nach § 559 BGB und nicht auf eine etwaige Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 BGB. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 24. September 2008 – VIII ZR 275/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Berlin-Schöneberg - Urteil vom 9. Juni 2006 - 109a C 555/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Berlin - Urteil vom 14. September 2007 - 63 S 207/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 24. September 2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;… &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-7308067978490409665?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7308067978490409665'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7308067978490409665'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/09/bgh-zur-duldungspflicht-und.html' title='BGH zur Duldungspflicht und Fernewärmenetz als Modernisierung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8210322508306354682</id><published>2008-09-21T23:11:00.000+02:00</published><updated>2008-09-22T01:12:39.577+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Versicherungen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='msr'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Banken'/><title type='text'>Pikant: Münchener Rück will Spekulationsverluste mit Prämienerhöhungen ausgleichen</title><content type='html'>&lt;strong&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;Versicherungsbetrug mal umgekehrt&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(wwj) Im Interview mit der FTD vergleicht Jeworrek (Vorstand der Münchener Rück) die gegenwärtige Bankenkrise mit dem "11. September" und kündigt höhere Prämien an.&lt;br /&gt;Demnach würden nicht nur die Steuerzahler für die transatlantischen Fehlspekulationen haften, sondern auch die Versicherten.&lt;br /&gt;Die Politik wird gegen solche Begehrlichkeiten kaum Einwände haben, denn sie verdient an steigenden Prämien mit - bis sie es spendieren soll, wenn sich die Jagd nach Top-Renditen erneut als Flop-Renditen erweisen, Banken und Versicherungen "gerettet werden müssen".&lt;br /&gt;-msr- &gt;&gt; &lt;a href="http://inipedia.com/userforen/viewtopic.php?t=3538" target="_blank"&gt;Diskussion&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8210322508306354682?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8210322508306354682'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8210322508306354682'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/09/pikant-mnchener-rck-will.html' title='Pikant: Münchener Rück will Spekulationsverluste mit Prämienerhöhungen ausgleichen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-1166029285082361448</id><published>2008-08-16T18:15:00.000+02:00</published><updated>2009-01-29T18:16:14.885+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zu Inspektionspflichten des Vermieters</title><content type='html'>Keine Verpflichtung des Vermieters zur regelmäßigen Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in der Mietwohnung &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob dem Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen der Mieter obliegt. Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vermieter, auf Schadenersatz wegen eines Brandes in Anspruch. In der neben der Wohnung des Klägers liegenden Mietwohnung kam es am 20. Juli 2006 im Bereich der Kochnische zu einem Brand. Der Kläger behauptet, der Brand sei durch einen technischen Defekt mit Kurzschluss im Bereich der Dunstabzugshaube verursacht worden. Er hat wegen der Beschädigung ihm gehörender Sachen Schadenersatz in Höhe von 2.630 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger wegen der Schäden, die ihm infolge des in der Nachbarwohnung ausgebrochenen Brandes an seinem Eigentum entstanden sind, kein Schadenersatzanspruch gegen den beklagten Vermieter zusteht. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. Zwar trifft den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, muss der Vermieter deshalb unverzüglich beheben. Er muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen. Im Einzelfall mögen zwar besondere Umstände, wie zum Beispiel ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zu Tage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation durchzuführen. Solche Umstände waren hier aber nicht festgestellt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat die Revision deshalb zurückgewiesen. &lt;br /&gt;Urteil vom 15. Oktober 2008 – VIII ZR 321/07 &lt;br /&gt;AG Nordhorn – Urteil vom 29. März 2007 – 3 C 179/07 &lt;br /&gt;LG Osnabrück - Urteil vom 8. August 2007 – 1 S 213/07 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 15. Oktober 2008 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-1166029285082361448?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1166029285082361448'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1166029285082361448'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/08/bgh-zu-inspektionspflichten-des.html' title='BGH zu Inspektionspflichten des Vermieters'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-7862738352958725745</id><published>2008-07-09T14:46:00.001+02:00</published><updated>2008-07-10T15:10:16.360+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Schönheitsreparaturen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel</title><content type='html'>Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Entscheidung lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte ist Mieter einer (nicht preisgebundenen) Wohnung der Kläger. Der Formularmietvertrag enthält eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen "regelmäßig" innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger, die die von ihnen verwendete Klausel nach dieser Rechtsprechung für unwirksam halten, boten dem Beklagten den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte. Da der Beklagte damit nicht einverstanden war, verlangten die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihnen als Vermietern zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 € je qm. Das entspricht dem Betrag, der im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Kostenmiete angesetzt werden darf, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt (§ 28 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung). Der Beklagte verweigerte die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um diesen Zuschlag. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der daraufhin erhobenen Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung um monatlich 0,71 € je qm hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um monatlich mehr als 0,20 € je qm verlangt haben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision angegriffen. Die Kläger haben sich gegen die Beschränkung des Zuschlags auf einen Betrag von monatlich 0,20 € je qm gewandt. Der Beklagte hat seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg; die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiert sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der vom Senat angenommene Entgeltcharakter der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter (BGHZ 105, 71, 79) kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn daraus lassen sich keine Maßstäbe für die Ermittlung der am Markt erzielbaren Miete im konkreten Mietverhältnis ableiten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger können die beanspruchte Mieterhöhung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen, weil eine durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandene Lücke nur dann der Vervollständigung bedarf, wenn dispositives Gesetzesrecht hierfür nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter die Last der Schönheitsreparaturen zu tragen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn dasselbe Ergebnis als Folge einer unwirksamen vertraglichen Abwälzung der Renovierungslast auf den Mieter eintritt, stellt dies keine den typischen Interessen der Vertragspartner widersprechende Regelung dar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ebenso wenig kann die Forderung nach einem Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Das Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln hat gemäß § 306 Abs. 2 BGB derjenige zu tragen, der derartige Klauseln verwendet. Denn nach dieser Bestimmung richtet sich der Vertrag im Falle der Klauselunwirksamkeit nach den sonst zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet hier, dass mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen die Kläger als Klauselverwender nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Düsseldorf - Urteil vom 25. August 2005 - 51 C 3169/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Düsseldorf - Urteil vom 16. Mai 2007 - 21 S 375/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 9. Juli 2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-7862738352958725745?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7862738352958725745'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7862738352958725745'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/07/kein-zuschlag-zur-miete-bei-unwirksamer.html' title='BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-1012282371546436991</id><published>2008-06-25T14:27:00.001+02:00</published><updated>2008-07-10T14:34:00.945+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Versicherungen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH: "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung eines versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit</title><content type='html'>Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung eines versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat war mit der Frage befasst, bei welchen Kontrollintervallen der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung seine in solchen Versicherungsverträgen regelmäßig (hier: § 11 Nr. 1 lit. D VGB 88) begründete Obliegenheit erfüllt, in der kalten Jahreszeit die Beheizung des versicherten Gebäudes "genügend häufig" zu kontrollieren. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger forderte vom beklagten Gebäudeversicherer Versicherungsleistungen nach einem Frostbruch von Heizungsrohren und einem dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten Leitungswasserschaden. Während einer mehrtägigen Frostperiode, bei der die Außentemperaturen auf bis zu minus 14 Grad Celsius abgesunken waren, war die Warmwasserheizung des zu dieser Zeit nicht bewohnten Hauses des Klägers ausgefallen. Bei Entdeckung der Schäden war das Haus von einem Familienangehörigen des Klägers letztmalig elf Tage zuvor kontrolliert worden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der beklagte Versicherer hielt sich für leistungsfrei, unter anderem weil der Kläger die Obliegenheit zur "genügend häufigen" Kontrolle der Beheizung des Hauses verletzt habe, denn angesichts der besonders niedrigen Außentemperaturen habe die Heizung hier zweimal pro Woche überprüft werden müssen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Einer verbreiteten Rechtsauffassung folgend hatte das Oberlandesgericht Celle die Klage in zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Beheizung des Hauses nicht "genügend häufig" kontrolliert. Nach dem Zweck der Sicherheitsvorschrift des § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 sei eine Kontrolldichte geboten und zumutbar gewesen, die auch bei Ausfall der Heizung einen Frostschaden möglichst vermieden hätte. Angesichts der besonderen Witterungsverhältnisse, bei denen ein Frostschaden an Wasserleitungen schon binnen 48 Stunden nach Ausfall der Heizung habe eintreten können, sei hier zumindest zweimal wöchentlich zu kontrollieren gewesen ("halbwöchige Kontrolle"). Dass die Heizung ansonsten zuverlässig gearbeitet habe, rechtfertige keine Verlängerung des Kontrollintervalls. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Seiner Auffassung nach bildet die Überlegung, wie rasch bei ausgefallener Heizung ein Frostschaden eintreten kann, nicht den Maßstab für das Kontrollintervall. Denn § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 erlegt es dem Versicherungsnehmer nicht auf, das versicherte Ereignis "Frostschaden" selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung nach Möglichkeit zu verhindern oder gar sicher auszuschließen. Da der Versicherungsnehmer sich gegen ein solches Ereignis im Grundsatz versichert hat und dafür Prämien zahlt, kann er der Klausel nicht entnehmen, dass es ihm obläge, das Ereignis, gegen das er Versicherungsschutz genommen hat, mit allen Mitteln zu verhindern. Die Klausel dient vielmehr einer ausgewogenen Risikoverteilung. Dem Versicherungsnehmer ist es lediglich aufgegeben, das vom Versicherer übernommene Risiko eines Frostschadens dadurch zu verringern, dass er das versicherte Objekt beheizt und das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizung in zumutbarer und verkehrsüblicher Weise ("genügend häufig") überwacht. Darauf beschränkt sich sein Beitrag zur Risikobegrenzung. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das jeweils erforderliche Kontrollintervall hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Maßstab für eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit kontrolliert werden muss, um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Das hat der Tatrichter anhand der Fallumstände notfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Danach kann bislang nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch bei einem kontrollfreien Zeitraum von elf Tagen die Obliegenheit zur "genügend häufigen" Kontrolle nicht verletzt hat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 25. Juni 2008 – IV ZR 233/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Stade – Entscheidung vom 29. November 2005 – 3 O 9/04 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;OLG Celle – Entscheidung vom 3. August 2006 – 8 U 197/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 25. Juni 2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;76125 Karlsruhe&lt;br /&gt;Telefon (0721) 159-5013&lt;br /&gt;Telefax (0721) 159-5501&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-1012282371546436991?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1012282371546436991'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1012282371546436991'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/06/bgh-gengend-hufige-kontrolle-der.html' title='BGH: &quot;genügend häufige&quot; Kontrolle der Beheizung eines versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-5183839264923757064</id><published>2008-06-18T19:44:00.001+02:00</published><updated>2008-06-19T19:47:15.737+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Heizkostenabrechnung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Energiepolitik'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Betriebskosten'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung</title><content type='html'>Bisher flossen in die Heizkostenberechnung verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten (zum Beispiel für Wartung und Instandhaltung) zu gleichen Teilen ein. Künftig schlagen die verbrauchsabhängigen Kosten stärker zu Buche: mit 70 Prozent. &lt;br /&gt;Damit erhalten die Mieterinnen und Mieter einen größeren Anreiz zum sparsamen Heizen.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Für Gebäude mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m2 pro Jahr (Passivhausstandard) entfällt diese Verbrauchserfassungspflicht. Das gibt einen zusätzlichen Anreiz zum Bau von Passivenergiehäuser oder zur energetischen Sanierung von Mehrfamilienhäusern.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Die Änderung der Heizkostenverordnung bedeutet eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft. Das Ergebnis der Ablesung muss dem Nutzer innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Deshalb wurde der Normenkontrollrat beteiligt.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Die Verordnung über die Heizkostenabrechnung soll zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;(Presseerklärung der Bundesregierung)&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-5183839264923757064?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/heizkostenabrechnung.htm' title='Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5183839264923757064'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5183839264923757064'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/06/nderung-der-verordnung-ber.html' title='Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-2801445979783051217</id><published>2008-06-18T14:34:00.001+02:00</published><updated>2008-07-10T14:38:19.101+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Schönheitsreparaturen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zur Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag</title><content type='html'>Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag ("neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten") &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden. Unter anderem ist bestimmt: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen." &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam. Sie hat beantragt festzustellen, dass den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen zusteht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier verwendete "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Pankow/Weißensee - Urteil vom 6. Dezember 2006 - 7 C 302/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Berlin - Urteil vom 25. Juni 2007 - 62 S 341/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 18. Juni 2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs &lt;br /&gt;76125 Karlsruhe&lt;br /&gt;Telefon (0721) 159-5013&lt;br /&gt;Telefax (0721) 159-5501&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-2801445979783051217?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2801445979783051217'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2801445979783051217'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/06/bgh-zur-unwirksamkeit-einer.html' title='BGH zur Unwirksamkeit einer &quot;Farbwahlklausel&quot; in einem Wohnraummietvertrag'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8137026765074390744</id><published>2008-06-04T14:41:00.002+02:00</published><updated>2008-07-10T14:45:55.706+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Eigenbedarfskündigung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zur Abbietpflicht bei Eigenbedarfskündigung</title><content type='html'>Zeitliche Grenze der Anbietpflicht des Vermieters gegenüber einem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Vermieterin, zu dem ein Wohnhaus in München gehört, in dessen fünften Stock die Beklagte eine Wohnung gemietet hat. Durch Schreiben vom 2. Juni 2005 erklärte der Kläger unter Berufung auf Eigenbedarf der Erbin die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten zum 28. Februar 2006. Die Mieter einer im vierten Stock desselben Hauses belegenen Wohnung gleichen Zuschnitts kündigten ihr Mietverhältnis am 30. Dezember 2005 zum 31. März 2006. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte bestreitet den Eigenbedarf. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sei, weil der Kläger der Beklagten die zum 31. März 2006 frei werdende Alternativwohnung im selben Haus nicht angeboten habe. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Vermieters hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und Herausgabe der wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigten Wohnung zu Unrecht verneint hat. Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten (Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02; Mitteilung der Pressestelle Nr. 90/2003). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Wohnung im vierten Obergeschoss ist erst zum Ablauf des Monats März 2006 und damit einen Monat nach Ende des Mietverhältnisses mit der Beklagten gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte - den geltend gemachten Eigenbedarf unterstellt - bei rechtmäßigem Verhalten ihre Wohnung bereits geräumt haben müssen. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist es deswegen unerheblich, ob der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Mieter der Wohnung im vierten Stock gemäß ihrer eigenen Kündigung am 31. März 2006 ausziehen würden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der von der Beklagten bestrittene Eigenbedarf besteht, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG München - Urteil vom 7. Juli 2006 - 424 C 9195/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG München I - Urteil vom 17. Oktober 2007 - 14 S 10935/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 4. Juni 2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8137026765074390744?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8137026765074390744'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8137026765074390744'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/06/bgh-zur-abbietpflicht-bei.html' title='BGH zur Abbietpflicht bei Eigenbedarfskündigung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-6794619081663512850</id><published>2008-05-14T11:02:00.002+02:00</published><updated>2010-06-12T12:08:53.910+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Annuitätendarlehen'/><title type='text'>Tiefe Zinsen - höher tilgen !</title><content type='html'>Auf der Website &lt;a href="http://www.inidia.de/annuitaetendarlehen.htm"&gt;http://www.inidia.de/annuitaetendarlehen.htm&lt;/a&gt; geben wir einige Tipps, was bei der Bau- bzw. Hausfinanzierung zu beachten ist.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-6794619081663512850?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/annuitaetendarlehen.htm' title='Tiefe Zinsen - höher tilgen !'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/6794619081663512850'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/6794619081663512850'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/05/tiefe-zinsen-hher-tilgen.html' title='Tiefe Zinsen - höher tilgen !'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-2404451006263034406</id><published>2008-04-24T23:25:00.000+02:00</published><updated>2008-04-29T23:26:55.799+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Baugewährleistung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Gewährleistung'/><title type='text'>BGH zur Bau-Gewährleistung "ohne Rechnung"</title><content type='html'>Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Verfahren VII ZR 42/07 hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Kläger Gewährleistungsrechte geltend. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Verfahren VII ZR 140/07 war der Beklagte mit Vermessungsarbeiten für den Neubau des Einfamilienhauses der Kläger beauftragt. Nach deren Behauptung sind ihr Haus und ihr Carport infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten falsch platziert worden. Sie verlangten Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte. Im Hinblick auf diese Ohne-Rechnung-Abrede haben die Gerichte in beiden Instanzen der jeweiligen Klagepartei die geltend gemachten Gewährleistungsrechte wegen Nichtigkeit des Werkvertrags abgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ohne-Rechnung-Abrede diene der Steuerhinterziehung und sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Vertrags zur Folge, da nicht belegt sei, dass dieser bei ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Senat hat die Urteile der Berufungsgerichte aufgehoben, soweit zu Lasten der jeweiligen Klagepartei entschieden wurde, und den Rechtsstreit an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Senat teilt deren Auffassung, dass die wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtige Ohne-Rechnung-Abrede nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags führt, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ob die Ohne-Rechnung–Abrede in den Streitfällen die Gesamtnichtigkeit der Werkverträge zur Folge hat, konnte der Senat jedoch offen lassen. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war den Beklagten die Berufung darauf versagt. Dies ergibt sich aus der besonderen Interessenlage, die typischerweise bei derartigen mit Ohne-Rechnung-Abrede geschlossenen Bauverträgen dann besteht, wenn der Auftragnehmer seine Werkleistung am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbracht oder sich seine mangelhafte Leistung - wie bei Vermessungsarbeiten - im Bauwerk niedergeschlagen hat. Die sich hieraus ergebenden Folgen für den Auftraggeber lassen sich durch Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dieser Umstand und das daraus resultierende besondere Interesse des Auftraggebers an vertraglichen, auf die Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten liegen für den Auftragnehmer offen zutage. Er verhält sich deshalb treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Grundsätze führen in beiden vom Senat zu entscheidenden Fällen dazu, dass dem Auftragnehmer die Berufung auf eine Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages wegen der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede versagt ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteile vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07 und 140/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Landgericht Frankfurt/Oder - 17 O 416/04 - 14.7.2006 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Brandenburgisches Oberlandesgericht - 12 U 155/06 - 8.2.2007 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Landgericht Aachen - 12 O 621/04 - 28.4.2006 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Oberlandesgericht Köln - 11 U 89/06 - 22.11.2006 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 24. April 2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-2404451006263034406?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/schwarzarbeit.htm' title='BGH zur Bau-Gewährleistung &quot;ohne Rechnung&quot;'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2404451006263034406'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2404451006263034406'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/04/bgh-zur-bau-gewhrleistung-ohne-rechnung.html' title='BGH zur Bau-Gewährleistung &quot;ohne Rechnung&quot;'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-202010324529770485</id><published>2008-04-22T09:26:00.006+02:00</published><updated>2011-01-05T14:46:56.645+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='msr'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Kellerfeuchtigkeit'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Grundwasser'/><title type='text'>Steigendes Grundwasser in Berlin</title><content type='html'>Durch die Industrie-Verlagerung in "Billiglohnländer" sinkt in vielen Siedlungsräumen Deutschlands der Wasserverbrauch. Die Wasserkosten und Grundwasserspiegel steigen, erhöhen die Mietnebenkosten und lassen vielfach Keller feucht werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In Berlin sank die Grundwasserförderung im Stadtgebiet zwischen 1989 und 2005 von 378 Millionen auf 206 Millionen Kubikmeter. Besonders betroffen sind die Stadtgebiete im geologischen "Berliner Urstromtal", das sich vom Südosten nach Nordwesten durch Berlin ziehe. Allein auf dieser Fläche von rund 65 Quadratkilometern stieg das Grundwasser zwischen 1989 und 2002 um mehr als einen Meter und macht in vielen Kellern permanente Abpumpung erforderlich. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Berliner Senat und Berliner Wasserbetriebe schieben das Wasser den Hauseigentümern in die Schuhe: Die Hauseigentümer seien für die Gebäudeabdichtung zuständig - und sie sei häufig mangelhaft.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Argumentation leugnet den Grundwasseranstieg. In anderen Passagen oft der selben Stellungnahmen wird der Grundwasseranstieg als Naturereignis dargestellt, leugnet wiederum den Zusammenhang zwischen gesunkenen Fördermengen und dadurch bedingten Grundwasseranstieg.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Trotz angeblicher "Unzuständigkeit" wurde jedoch eine "Grundwasserverordnung" erlassen, um die Wasserwerke auf Rücksichtnahme gegenüber der Gebäudewirtschaft zu verpflichten. - Mal beobachten, was sie taugt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;-msr-&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.unsere.de/grundwasser.htm"&gt;&lt;img style="FLOAT: left; MARGIN: 0px 10px 10px 0px; WIDTH: 420px; CURSOR: hand" alt="" src="http://www.unsere.de/grundwasser200804.jpg" border="0" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;br /&gt;Kopenhagener Straße, Berlin Reinickendorf im April 2008&lt;br /&gt;In solchen Mengen strömt das Grundwasser durch die Dränagerohre in den Pumpensumpf.&lt;br /&gt;Das Gerede von "mangelhafter Abdichtung" ist ein schlechter Aprilscherz.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.diskussionen.de/" target="_blank"&gt;Diskussionen.de&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-202010324529770485?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/grundwasser.htm' title='Steigendes Grundwasser in Berlin'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/202010324529770485'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/202010324529770485'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/04/steigendes-grundwasser-in-berlin.html' title='Steigendes Grundwasser in Berlin'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-6798891751485803060</id><published>2008-04-16T22:15:00.000+02:00</published><updated>2008-04-22T11:16:40.086+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Betriebskosten'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Fernwärme'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH zur Umstellung auf Fernwärme</title><content type='html'>Betriebskostenabrechnung: Kosten der Wärmelieferung nach Umstellung auf Fernwärme und Weiterleitung von Wasser-rechnungen der Stadtwerke als Bestandteil der Abrechnung &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;BGH-Presseerklärung 16.04.2008 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin, die Wohnungsvermieterin des Beklagten ist, verlangt Nachzahlung von Heiz- und Wasserkosten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Mietvertrag der Parteien sieht - unter Verweis auf die Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung - formularmäßig vor, dass der Mieter die Kosten des Heizungsbetriebs zu tragen hat. Die Wohnung wurde zunächst durch eine Zentralheizung mit Wärme versorgt. Im Jahr 2001 stellte der damalige Vermieter die Beheizung auf Fernwärmelieferung um. Mit der Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 verlangte die Klägerin eine Nachzahlung von 746,51 €. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Mietvertrag ist ferner die Umlage der Kosten für Wasser und Entwässerung vereinbart. Im Jahr 2003 ließ die Klägerin Einzelwasseruhren in alle Wohnungen einbauen und forderte die Mieter auf, einen direkten Vertrag mit den Stadtwerken als Wasserversorger abzuschließen. Der Beklagte schloss einen solchen Vertrag nicht ab. Die Stadtwerke stellten den Wasserverbrauch in der Wohnung des Beklagten weiterhin der Klägerin in Rechnung. Diese Rechnung sowie den Gebührenbescheid der Gemeinde über die Entsorgung des Schmutzwassers übersandte die Klägerin dem Beklagten und forderte ihn zur Nachzahlung von 1.616,28 € auf. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Hinblick auf die Heizkostenabrechnung hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Klägerin – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – nach dem Mietvertrag berechtigt war, auch die Kosten der Lieferung von Fernwärme anteilig auf den beklagten Mieter umzulegen. Der Senat hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt und statt dessen Fernwärme bezieht, die Kosten der Wärmelieferung auf den Mieter umlegen darf, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter die Betriebskosten der Heizung nach der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung trägt und die bei Abschluss des Mietvertrags gültige Fassung dieser Verordnung die Umlegung der Kosten der Fernwärmelieferung vorsieht. Eine solche Umlagevereinbarung liegt hier vor. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil im Hinblick auf die Heizkostenabrechnung aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil zu weiteren Einwendungen, die der Beklagte erhoben hat, Feststellungen getroffen werden müssen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Hinblick auf die Wasser- und Abwasserkosten hat der Bundesgerichtshof der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat die Wasserkosten formell ordnungsmäßig abgerechnet. Sie hat parallel zu ihrem Begehren auf Erstattung des ihr selbst in Rechnung gestellten Wasserverbrauchs in der Wohnung des Beklagten eine Abrechnung für die übrigen "kalten" Betriebskosten für das Jahr 2004 erstellt und dabei auch die vom Beklagten geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt. Dass die Klägerin die Wasserrechnung der Stadtwerke und den Gebührenbescheid der Gemeinde über Schmutzwasser nicht formal in diese Abrechnung eingestellt, sondern die ihr erteilten Rechnungen an den Beklagten weitergeleitet hat, ist unschädlich, weil der Klägerin gerade der Einzelverbrauch in der Wohnung des Beklagten aufgrund einer Ablesung der dort installierten Zähler in Rechnung gestellt worden ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Pinneberg - 73 C 62/06 - Urteil vom 7. Juli 2006 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Itzehoe - 9 S 68/06 - Urteil vom 28. Februar 2007&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-6798891751485803060?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/fernwaerme.htm' title='BGH zur Umstellung auf Fernwärme'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/6798891751485803060'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/6798891751485803060'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/04/bgh-zur-umstellung-auf-fernwrme.html' title='BGH zur Umstellung auf Fernwärme'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-3929900896343331204</id><published>2008-04-09T23:02:00.000+02:00</published><updated>2008-04-12T15:03:31.612+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Betriebskosten'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH zu Betriebskostenabrechnungsfristen</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch Anerkenntnis des Mieters&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter Betriebskosten nachfordern kann, wenn er dem Mieter zwar vor Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB) keine formell ordnungsmäßige Abrechnung erteilt hat, der Mieter aber zuvor erklärt hat, er werde die Nachforderung begleichen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem heute verkündeten Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Vermieterin einer von den Beklagten bis zum 31. Januar 2005 gemieteten Wohnung. Mit ihrem Kündigungsschreiben vom 25. Oktober 2004 baten die Beklagten die Klägerin, ihnen die noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen, unter anderem diejenige für das Jahr 2003, bis Ende März 2005 zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 5. November 2004 erteilte der Hausverwalter der Klägerin den Beklagten die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2003 mit einer Nachforderung von 602,84 €. Einer der Verteilerschlüssel war wie folgt erläutert: "Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monate". Dazu heißt es: "Gesamtsumme 3816,00", "Ihr Anteil 1176,00"; in der Zeile darunter war die Zahl "12,00" aufgeführt. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten dem Hausverwalter im Dezember 2004 und Januar 2005 zugesagt, die Nachforderung zu begleichen. Anfang Februar 2005 machten die Beklagten geltend, die Betriebskostenabrechnung sei unverständlich. Daraufhin präzisierte der Hausverwalter mit Schreiben vom 23. März 2005 den Verteilerschlüssel. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Betriebskostenabrechnung vom 5. November 2004 unverständlich und damit formell nicht ordnungsmäßig ist. Dem durchschnittlichen Mieter erschließt sich nicht, dass die unter "Gesamtsumme" angeführte Zahl "3816,00" das Produkt aus der Gesamtwohnfläche des Hauses von 318,00 m² und den zwölf Monaten des Jahres sein soll. Ebenso wenig wird klar, dass sich die unter "Ihr Anteil" angegebene Zahl "1176,00" aus der Wohnfläche der vom Beklagten gemieteten Wohnung von 98,00 m² multipliziert mit zwölf Monaten ergeben soll. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Korrekturabrechnung vom 23. März 2005 war für den Abrechnungsrechnungszeitraum 2003 verspätet, weil die Klägerin damit ihrer Verpflichtung aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, die jährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen, nicht genügt hat. Daher war die Klägerin gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit der Nachforderung aus der korrigierten Abrechnung ausgeschlossen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist gemäß dem sich daran anschließenden Satz 3 eine Ausschlussfrist. Selbst wenn die Beklagten dem Hausverwalter im Dezember 2004 den Ausgleich der Nachforderung zugesagt haben sollten, hat die Ausschlussfrist damit nicht neu begonnen. Die für das Verjährungsrecht geltende Vorschrift des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkennt, findet auf die Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung keine entsprechende Anwendung. Der Zweck der Ausschlussfrist besteht darin, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Dieser Zweck steht ihrer vollständigen Erneuerung entgegen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Soweit das Berufungsgericht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten verneint hat, ist dies von der Revision nicht angegriffen worden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;BGH-Urteil vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07 &lt;br /&gt;AG Wermelskirchen - 2 C 141/05 - Urteil vom 29. August 2006 &lt;br /&gt;LG Köln - 6 S 378/06 - Urteil vom 22. Februar 2007 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 9. April 2008 Presseerklärung&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-3929900896343331204?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/betriebskostenabrechnung.htm' title='BGH zu Betriebskostenabrechnungsfristen'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3929900896343331204'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3929900896343331204'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/04/bgh-zu-betriebskostenabrechnungsfristen.html' title='BGH zu Betriebskostenabrechnungsfristen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8994832853854364120</id><published>2008-03-28T16:41:00.001+01:00</published><updated>2008-03-28T16:43:05.635+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Hypotheken'/><title type='text'>Kostenschätzung: Grundschuld-Löschung</title><content type='html'>Kostenschätzung für Löschung einer Grundschuld i.H.v. 255000 €&lt;br /&gt; + Löschungs- o. Abtretungsgebühr 223,50 €  (Grundbuchamt) &lt;br /&gt; + Beglaubigungsgebühr 223,50 €  (Notar) &lt;br /&gt; + MwSt gesamt (Notar) 42,47 € &lt;br /&gt; = Gesamtkosten brutto 489,47 €&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8994832853854364120?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/hypotheken.htm' title='Kostenschätzung: Grundschuld-Löschung'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8994832853854364120'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8994832853854364120'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/03/kostenschtzung-grundschuld-lschung.html' title='Kostenschätzung: Grundschuld-Löschung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-6104736365985578291</id><published>2008-03-12T20:02:00.003+01:00</published><updated>2008-03-28T20:44:13.926+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Betriebskosten'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH: Wasserabrechnung nach Fläche</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche, wenn nicht alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung verbrauchsabhängig abrechnen muss oder ob er den Anteil der Wohnfläche zugrunde legen darf, wenn - bis auf eine - alle übrigen Wohnungen im Gebäude mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind.&lt;br /&gt;Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin rechnete die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche der den Beklagten vermieteten Wohnung ab. Seit März 2003 sind - mit einer Ausnahme - alle Wohnungen des Gebäudes mit einem Wasserzähler ausgestattet, auch die Wohnung der Beklagten. In der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 legte die Klägerin die Wasserkosten weiterhin nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter um. Dabei ergab sich zu Lasten der Beklagten ein Betrag von 557,60 €. Daraus resultierte eine Nachforderung in Höhe von 99,60 €, die unter anderem Gegenstand der Klage ist. Die Beklagten machten geltend, dass die Klägerin wegen der vorhandenen Wasserzähler verpflichtet sei, die Wasserkosten nach Verbrauch abzurechnen; unter Berücksichtigung der von der Wasseruhr abgelesenen Werte ergebe sich ein Betrag von lediglich 227,47 € und dementsprechend ein Guthaben zu ihren Gunsten.&lt;br /&gt;Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin berechtigt ist, die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter umzulegen. Diesen Abrechnungsmaßstab sieht § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich vor, sofern die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart haben und keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen. Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch wäre die Klägerin nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet wären; das ist hier jedoch nicht der Fall.&lt;br /&gt;Bloße Zweifel der Beklagten an der Billigkeit der Wohnfläche als Umlagemaßstab genügen nicht, um eine Änderung des gesetzlichen Umlageschlüssels zu rechtfertigen. Lediglich für besondere Ausnahmefälle geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Anspruch des Mieters auf ein Abweichen von dem in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Flächenschlüssel bestehen kann. Das setzt voraus, dass es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit kommt. Dieses Erfordernis ist hier jedoch nicht erfüllt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 188/07&lt;br /&gt;AG Berlin-Mitte - 11 C 238/06 - Urteil vom 5. Januar 2007&lt;br /&gt;LG Berlin - 62 S 62/07 - Urteil vom 21. Mai 2007&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 12. März 2008&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-6104736365985578291?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/betriebskostenabrechnung.htm' title='BGH: Wasserabrechnung nach Fläche'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/6104736365985578291'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/6104736365985578291'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/03/bgh-wasserabrechnung-nach-flche.html' title='BGH: Wasserabrechnung nach Fläche'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-9131775616925685203</id><published>2008-03-10T17:05:00.003+01:00</published><updated>2008-03-22T16:48:32.344+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Banken'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Baugeld'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Hypotheken'/><title type='text'>Baugeld im Bankenvergleich</title><content type='html'>Stichprobe &gt;&gt; &lt;a href="http://www.bhw.de/"&gt;http://www.bhw.de/&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zinsbindung nominal Auszahlung anf. eff. Jahreszins (bei 1% Tilgung p. a.)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;5 Jahre 4,84% 100% 4,97%&lt;br /&gt;8 Jahre 4,99% 100% 5,13%&lt;br /&gt;10 Jahre 4,99% 100% 5,13%&lt;br /&gt;15 Jahre 5,14% 100% 5,29%&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;-----------------------------------------&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Stichprobe &gt;&gt; &lt;a href="http://www.interhyp.de/"&gt;http://www.interhyp.de/&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zinsbindung Nominal Effektiv Monatsrate je 100.000 Euro&lt;br /&gt;5 J. 4,11 % 4,17 % 425,83 Euro&lt;br /&gt;8 J. 4,27 % 4,35 % 439,17 Euro&lt;br /&gt;10 J. 4,39 % 4,48 % 449,17 Euro&lt;br /&gt;12 J. 4,46 % 4,55 % 455,00 Euro&lt;br /&gt;15 J. 4,56 % 4,67 % 463,33 Euro&lt;br /&gt;20 J. 4,72 % 4,80 % 476,67 Euro&lt;br /&gt;25 J. 4,86 % 4,95 % 488,33 Euro&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;-----------------------------------------&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Stichprobe &gt;&gt; &lt;a href="http://www.berliner-bank.de/bb/content/p_immobilien-rechner_konditionen.html"&gt;BerlinerBank&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;5 Jahre 100 4,19 4,27&lt;br /&gt;10 Jahre 100 4,60 4,70&lt;br /&gt;20 Jahre 100 5,34 5,47&lt;br /&gt;30 Jahre 100 5,55 5,69&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;weitere Web-Recherche&lt;br /&gt;&gt;&gt; &lt;a href="http://www.wiwo.de/finanzen/tools-2/hypothekenrechner.html"&gt;www.wiwo.de/finanzen/tools-2/hypothekenrechner.html&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-9131775616925685203?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/banken.htm' title='Baugeld im Bankenvergleich'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/9131775616925685203'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/9131775616925685203'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/03/baugeld-im-bankenvergleich.html' title='Baugeld im Bankenvergleich'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-9114821541052877941</id><published>2008-03-05T16:12:00.001+01:00</published><updated>2008-03-28T20:43:22.187+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Raucher'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH: Rauchen in Mietwohnungen</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein&lt;br /&gt;und Schadensersatzpflichten der Mieter begründen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine vom vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat.&lt;br /&gt;Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung stark geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, Wände und Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten "eingefressen". Dies habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht.&lt;br /&gt;Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht. Der Vermieter wird dadurch nicht unbillig benachteiligt. Denn er hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen – auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung – auf den Mieter abzuwälzen. Wenn es – wie im entschiedenen Fall – an einer wirksamen Vereinbarung zur Abwälzung der Renovierungspflichten fehlt, so geht dies zu Lasten des Vermieters als Verwender der unzulässigen Formularklausel.&lt;br /&gt;Im entschiedenen Fall ließen sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen. Dabei handelt es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten bestand deshalb nicht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07&lt;br /&gt;AG Bonn - Urteil vom 5. Juli 2006 - 5 C 5/06&lt;br /&gt;LG Bonn - Urteil vom 21. Januar 2007 - 6 S 191/06&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 5. März 2008&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-9114821541052877941?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/mietrecht.htm' title='BGH: Rauchen in Mietwohnungen'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/9114821541052877941'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/9114821541052877941'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/03/bgh-rauchen-in-mietwohnungen.html' title='BGH: Rauchen in Mietwohnungen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-1886232103970106621</id><published>2008-02-26T22:58:00.001+01:00</published><updated>2008-04-22T12:04:02.816+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Wasserbetriebe'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Grundwasser'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>Halbe Wassernutzung und doppelter Regen bringen nasse Keller</title><content type='html'>Förderregime angepasst und notwendige Grundwasseranreicherung gesenkt&lt;br /&gt;In den vergangenen 20 Jahren sind die Grundwasserstände in Berlin wieder auf das Niveau angestiegen, das sie vor Beginn der Industrialisierung vor 150 Jahren hatten. Gleichzeitig hat sich die Wasserförderung in Berlin durch Abwanderung von produzierendem Gewerbe und moderne Haustechnik halbiert. Die ergiebigen Niederschläge des vergangenen Jahres, die um mehr als 40 % über denen des langjährigen Durchschnitts lagen und die sich im Januar fortsetzten, haben den Boden mit Wasser gesättigt und in den Tälern von Spree und Havel den Grundwasserspiegel um weitere 40 bis 80 cm steigen lassen. Dadurch kommt es in verschiedenen Teilen der Stadt zu feuchten Kellern – selbst in Gebieten, die fernab von Wasserwerken liegen und durch deren Förderung gar nicht beeinflusst werden können.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Regulierung der Grundwasserhöhen ist nicht Aufgabe der Berliner Wasserbetriebe. Mit zwei 2001 stillgelegten Wasserwerken wird zur Abwehr von Vernässungsschäden an Gebäuden so genanntes Grundwassermanagement betrieben, d.h. Grundwasser wird gefördert und in die Spree bzw. in den Teltowkanal abgeschlagen. In Johannisthal wird dies durch das Land Berlin finanziert, in Jungfernheide durch die Siemens AG.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für die Berliner Wasserbetriebe sind die entsprechenden Möglichkeiten durch die Menge des verkauften Trinkwassers begrenzt. Dennoch haben die Berliner Wasserbetriebe im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Einzugsgebiet der neun Wasserwerke Maßnahmen ergriffen, die lokal begrenzt dem steigenden Grundwasserspiegel entgegenwirken. Dazu gehört eine veränderte Verteilung der Fördermengen zwischen den Wasserwerken. Und dazu zählt auch die weitere Absenkung der in zwei Werken (Tegel und Spandau) betriebenen Grundwasseranreicherung auf ein gerade noch vertretbares Maß. Dabei wird Wasser aus der Havel im Umfeld der Brunnen im Wald versickert, um den Wasserhaushalt lokal zu stützen, sensible Landökosysteme vor dem Austrocknen zu bewahren sowie um Altlasten im Untergrund zu fixieren und damit deren&lt;br /&gt;Zustrom zu den Brunnen abzuwehren. In den Wasserwerken Spandau und Tegel wurden also die Fördermengen erhöht und gleichzeitig die Anreicherungsmengen zurückgefahren, so dass hiermit der Grundwasserpegel abgesenkt werden konnte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1998 haben die Berliner Wasserbetriebe insgesamt 229,0 Mio. m³ Grundwasser gefördert und dabei in den drei Werken Jungfernheide, Spandau und Tegel 48,9 Mio. m³ Grundwasser angereichert. 2007 lag die Gesamt-Fördermenge um 11,7 % darunter bei 202,3 Mio. m³, die Anreicherungsmenge wurde auf 24,6 Mio. m³ halbiert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressemitteilung vom 26.02.2008&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kommentar &gt;&gt; &lt;a href="http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/04/steigendes-grundwasser-in-berlin.html"&gt;KLICK&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-1886232103970106621?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/grundwasser-im-keller.htm' title='Halbe Wassernutzung und doppelter Regen bringen nasse Keller'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1886232103970106621'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1886232103970106621'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/04/halbe-wassernutzung-und-doppelter-regen.html' title='Halbe Wassernutzung und doppelter Regen bringen nasse Keller'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-3824396251264612485</id><published>2008-02-20T22:25:00.001+01:00</published><updated>2009-04-15T11:27:28.228+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Abmahnung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Kündigung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zur Abmahnung im Mietrecht</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im Wohnraummietrecht&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Mieter einer Wohnung im Wege der Klage gegen eine von ihm als unberechtigt angesehene Abmahnung durch den Vermieter vorgehen kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem heute verkündeten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit einem als Abmahnung bezeichneten Schreiben teilte die Beklagte ihm mit, dass sie eine Beschwerde über ihn wegen Ruhestörung, häufig durch ein überlaut eingestelltes Fernsehgerät, erhalten habe. Für den Fall einer erneuten Beschwerde drohte sie ihm die fristlose Kündigung des Mietvertrags an. Der Kläger macht geltend, dass die Abmahnung unberechtigt sei. Mit der Klage beantragt er, die Abmahnung zu "beseitigen", hilfsweise sie zu unterlassen; weiter hilfsweise begehrt er die Feststellung ihrer Unrechtmäßigkeit. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dahingestellt bleiben kann, ob die von der beklagten Vermieterin ausgesprochene Abmahnung unberechtigt war. Auch in einem solchen Fall kann der Mieter weder Beseitigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch ist im Mietvertragsrecht nicht geregelt und lässt sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Wirkungen einer Abmahnung erschöpfen sich darin, ihm ein als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen. Der Vermieter erlangt dadurch für einen späteren Rechtsstreit keinen Beweisvorsprung; vielmehr muss er den vollen Beweis für die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit führen, wenn der Mieter diese bestreitet und es – etwa für die Frage der Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten – auf die behauptete frühere Vertragsverletzung ankommt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die davon abweichende Beurteilung der Folgen einer fehlerhaften Abmahnung im Arbeitsrecht lässt sich auf das Mietvertragsrecht nicht übertragen. Im Arbeitsrecht wird dem Arbeitnehmer zwar ein Beseitigungsanspruch gegen eine zu Unrecht erteilte Abmahnung zugebilligt. Grundlage dessen ist jedoch eine sehr ausgeprägte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die im Mietvertragsrecht – wenn überhaupt – jedenfalls nicht in einem annähernd vergleichbaren Maße besteht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, weil eine solche Klage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand haben kann. Dem Kläger ging es aber nicht darum, die mietvertragliche Zulässigkeit eines bestimmten Gebrauchs der Mietsache oder dessen Grenzen klären zu lassen. Vielmehr wollte er mit seinem Feststellungsbegehren lediglich die Tatsache geklärt wissen, ob er die ihm angelastete Vertragsverletzung begangen hat oder nicht; dies kann jedoch nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07&lt;br /&gt;AG Köln - Urteil vom 22. März 2006 - 217 C 206/05&lt;br /&gt;LG Köln - Urteil vom 3. Mai 2007 - 1 S 150/06&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 20. Februar 2008&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;br /&gt;PE Nr. 34/2008&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-3824396251264612485?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3824396251264612485'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3824396251264612485'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/02/bgh-zur-abmahnung-im-mietrecht.html' title='BGH zur Abmahnung im Mietrecht'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-778873434461332915</id><published>2008-02-20T20:14:00.002+01:00</published><updated>2008-03-28T20:42:12.249+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Betriebskosten'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH: Methode der Betriebskostenabrechnung</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen, oder ob er statt dessen auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der heutigen Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die seit 1997 Mieterin einer Wohnung der Beklagten ist, verlangt Erstattung ihrer Meinung nach zuviel gezahlter Nebenkostenvorauszahlungen für den Abrechnungszeitraum 2004. Die Parteien streiten um die Kosten der Wasserversorgung und des Abwassers. Während die Beklagte gegenüber den Mietern nach dem Kalenderjahr abrechnet, erhält sie ihrerseits jeweils im Sommer eine Abrechnung ihres Wasserversorgers, die sich ungefähr auf die vorangegangenen 12 Monate bezieht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte rechnete gegenüber ihren Mietern für das Kalenderjahr 2004 diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab, die sie im Jahr 2004 an den Wasserversorger gezahlt hat (so genanntes Abflussprinzip), nämlich die im Jahr 2004 fälligen Vorauszahlungen sowie eine Nachzahlung, die sie aufgrund der im Sommer 2004 erteilten Abrechnung zu leisten hatte. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte nur die Kosten des im Jahr 2004 tatsächlich verbrauchten Wassers/beseitigten Abwassers in Rechnung stellen dürfe (so genanntes Leistungs- oder Zeitabgrenzungsprinzip). Das Berufungsgericht ist dem gefolgt und hat die Beklagte zur Rückzahlung eines Teilbetrags der Nebenkostenvorauszahlungen verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Vermieterin hatte Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es der Beklagten nicht verwehrt war, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren. Sie durfte die von ihr selbst im Jahr 2004 an den Wasserversorger geleisteten fälligen Zahlungen im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Klägerin umlegen, auch wenn die Zahlungen zum Teil noch für den Wasserverbrauch und die Abwasserbeseitigung des Jahres 2003 bestimmt waren. Den hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 556 ff. BGB ist nicht zu entnehmen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch den Vermieter auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten festlegt. Nach der vom Berufungsgericht geforderten Abrechnungsweise hätte die Beklagte jeweils den Gesamtverbrauch zum Jahresende ablesen oder schätzen und die Abrechnungen des Wasserversorgers auf die einzelnen Kalenderjahre aufteilen müssen. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist für den Vermieter nicht zumutbar und wird von schutzwürdigen Interessen des Mieters nicht gefordert. Auch die von der Beklagten verwendete Abrechnungsmethode ermöglicht grundsätzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem auf die Kosten abgestellt wird, mit denen der Vermieter vom Leistungsträger im Abrechnungszeitraum belastet wird. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ob der Vermieter in besonders gelagerten Ausnahmefällen eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein könnte, Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen, bedurfte im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Klägerin durchgängig Mieterin der Beklagten war. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die grundsätzliche Zulässigkeit der Abrechnung von Nebenkosten nach dem so genannten Abflussprinzip hat der Bundesgerichtshof auch in einem weiteren heute verkündeten Urteil bejaht (VIII ZR 27/07). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Hohenschönhausen - Urteil vom 2. Juni 2006 - 2 C 492/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Berlin - Urteil vom 9. Januar 2007 - 65 S 172/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 20. Februar 2008&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-778873434461332915?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/betriebskostenabrechnung.htm' title='BGH: Methode der Betriebskostenabrechnung'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/778873434461332915'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/778873434461332915'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/02/bgh-methode-der-betriebskostenabrechnun.html' title='BGH: Methode der Betriebskostenabrechnung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8086863255694321690</id><published>2008-02-13T16:25:00.002+01:00</published><updated>2008-03-28T20:43:52.903+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Modernisierung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH: Modernisierungsduldung</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Pflicht der Wohnungsmieter zur Duldung von&lt;br /&gt;Modernisierungsmaßnahmen des Grundstückskäufers&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer eines Grundstücks bereits vor seiner Eintragung im Grundbuch berechtigt ist, Mietwohnungen zu modernisieren, sofern der Vermieter ihn hierzu ermächtigt hat und die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der Verpflichtung des Mieters, Modernisierungsarbeiten zu dulden (§ 554 Abs. 2 und 3 BGB), gegeben sind.&lt;br /&gt;In dem der heutigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter sein Grundstück verkauft und die Käufer schriftlich ermächtigt, bereits vor ihrer Eintragung im Grundbuch sämtliche die Mietverhältnisse betreffenden Erklärungen im eigenen Namen abzugeben, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen, sowie entsprechende Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Käufer kündigten den beklagten Mietern daraufhin Modernisierungsarbeiten in deren Wohnung an; dem traten die Beklagten entgegen.&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat die auf Duldung der beabsichtigten Modernisierungsarbeiten gerichtete Klage der Grundstückskäufer abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht die beklagten Mieter unter anderem verurteilt, den Umbau des Badezimmers unter Einbeziehung eines bis dahin als Abstellraum und Speisekammer genutzten Raums zur Schaffung einer separaten Toilette zu dulden. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klage zulässig ist, weil die Kläger als Grundstückskäufer ein berechtigtes Interesse daran haben, das dem Vermieter zustehende Recht zur Modernisierung der Mietsache mit dessen Zustimmung im eigenen Namen auszuüben.&lt;br /&gt;Die Klage erwies sich auch als begründet. Das Bürgerliche Gesetzbuch legt den Vermieter nicht darauf fest, das Recht zur Modernisierung der von ihm vermieteten Wohnungen stets selbst wahrzunehmen; vielmehr kann er auch einen Dritten dazu ermächtigen, dieses Recht im eigenen Namen auszuüben.&lt;br /&gt;Die beklagten Mieter sind auch zur Duldung der von den Klägern geplanten Umbaumaßnahmen verpflichtet. Die dafür entscheidende Frage, ob die Vergrößerung und Umgestaltung eines räumlichen Bereichs (hier des Sanitärbereichs) auf Kosten des Wegfalls eines anderen Raums (hier der Abstell- und Speisekammer) zu einer Verbesserung der Mietwohnung führt, kann nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Diese Beurteilung obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar.&lt;br /&gt;Die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung, dass die Schaffung einer separaten Toilette in der ca. 136 qm großen Vier-Zimmer-Wohnung auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Abstell- und Speisekammer als Wohnwertverbesserung einzustufen ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist im Übrigen lebensnah.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07&lt;br /&gt;AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 4.9.2006 - 7 C 180/06&lt;br /&gt;LG Berlin, Urteil vom 27.03.2007 - 63 S 313/06&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 13. Februar 2008&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8086863255694321690?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/mietrecht.htm' title='BGH: Modernisierungsduldung'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8086863255694321690'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8086863255694321690'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/02/bgh-modernisierungsduldung.html' title='BGH: Modernisierungsduldung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-2021476472026447387</id><published>2008-01-23T20:17:00.001+01:00</published><updated>2008-03-28T20:42:39.236+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Betriebskosten'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH: Betriebskosten nach Personenzahl</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Urteil des Bundesgerichtshofs zur Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung bei vereinbarter Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zurückgreifen kann, um die Belegung des Hauses zu ermitteln. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Gemeinde ist Vermieterin einer von der Beklagten gemieteten Wohnung. Die Parteien vereinbarten die Umlage bestimmter Betriebskosten, unter anderem Kaltwasserverbrauch und Müllabfuhr, nach der Kopfzahl der Mietparteien. Mit der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 errechnete die Klägerin eine Nachforderung zu ihren Gunsten. Die für die Verteilung maßgebliche Personenzahl hatte die Klägerin anhand des Einwohnermelderegisters ermittelt. Mit der Klage hat sie eine Betriebskostennachzahlung sowie die Feststellung verlangt, dass sie Betriebskosten anhand derjenigen Personenzahl verteilen könne, die sich aus dem amtlichen Einwohnermelderegister für die jeweilige Abrechnungsperiode ergebe, soweit eine Verteilung von Betriebskosten nach Personenzahl vereinbart sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin hat die Klage nicht schlüssig begründet, weil sie für die Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Wohnungen ständig lebenden Menschen ausnahmslos die Angaben aus dem amtlichen Einwohnermelderegister verwertet hat. Wenn für die Verteilung der Betriebskosten die Anzahl der Bewohner maßgeblich sein soll, kommt es auf die tatsächliche Benutzung an, nicht auf die melderechtliche Registrierung. Das Einwohnermelderegister ist keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von (wie hier 20) Wohnungen. Die in einem solchen Haus stattfindende beachtliche Fluktuation spiegelt sich nach der Lebenserfahrung nicht oder nur unzureichend im Einwohnermelderegister wider. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Umlage von Betriebskosten nach Kopfzahl setzt deshalb voraus, dass der Vermieter – für bestimmte Stichtage – die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt. Dass dies mit einem höheren Aufwand und mit gewissen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, vermag daran nichts zu ändern. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 82/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Fürstenfeldbruck - 3 C 414/06 - Urteil vom 17. Oktober 2006 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG München II - 12 S 6477/06 - Urteil vom 13. März 2007 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 23. Januar 2008&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-2021476472026447387?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/betriebskosten.htm' title='BGH: Betriebskosten nach Personenzahl'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2021476472026447387'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2021476472026447387'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2008/01/bgh-betriebskosten-nach-personenzahl.html' title='BGH: Betriebskosten nach Personenzahl'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-4262770786155621074</id><published>2007-12-21T16:17:00.000+01:00</published><updated>2008-09-27T16:19:59.866+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Versicherungen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Regierung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>Künftig mehr Transparenz im Versicherungswesen</title><content type='html'>Presseerklärung - Berlin, 21. Dezember 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ist heute im Bundesgesetzgesetzblatt verkündet worden. Sie beruht auf § 7 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrages übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Künftig soll jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages wissen, was ihn die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung kostet. Ab 1. Juli 2008 müssen die Versicherer in Euro und Cent angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben. Vermittler und Vertrieb kosten Geld, und ein guter Versicherungsvermittler hat auch das Recht auf eine anständige Bezahlung. Allerdings muss der Kunde wissen, wofür er sein Geld ausgibt. Wir wollen mündige Verbraucher, die umfassend informiert werden, bevor sie Verträge abschließen“, sagte Bundesjustizministerin Zypries.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2006 eine weitergehende Kostentransparenz gefordert: „Bleiben den Versicherungsnehmern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigen bestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen.“ Die Entscheidung bezieht sich auf die Lebensversicherung. Die Aussage hat aber darüber hinaus Bedeutung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Neuregelung zur Kostenangabe liegt ganz auf der Linie anderer Vorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Verbesserung der Transparenz bei Finanzdienstleistungen. So verpflichtet bereits die europäische Finanzmarktrichtlinie zu mehr Information über Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. Das am 1. November 2007 in Kraft getretene Umsetzungsgesetz zu dieser Richtlinie sieht den europäischen Vorgaben entsprechend vor, dass beispielsweise Provisionen in jedem Fall separat anzugeben sind (§ 31 Wertpapierhandelsgesetz). Bereits im Dezember 2006 hatte der Bundesgerichtshof zum Wertpapiergeschäft der Banken entschieden, dass der Kunde über Rückvergütungen zugunsten der Banken aufgeklärt werden muss, damit er beurteilen kann, ob eine Anlageempfehlung möglicherweise auch im Interesse der vermittelnden Bank erfolgt. Die VVG-InfoV fügt sich in diese Tendenz zu mehr Kostentransparenz ein und kann damit Signalwirkung auch für andere Bereiche des Versicherungswesens wie beispielsweise die Riester-Rente haben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für eine verbesserte Information der Verbraucher sorgt auch ein „Produktinformationsblatt“, das ab 1. Juli 2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in besonders übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages besonders wichtigen Umstände informiert.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Versicherungsbedingungen sind oft unübersichtlich und schwer verständlich. Mit dem Produktinformationsblatt können sich die Verbraucher schnell und zielgerichtet einen Überblick über ihren Vertrag verschaffen“, erläuterte Brigitte Zypries.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verordnung enthält weiterhin zahlreiche Informationspflichten, die seit langem geltendes Recht sind, bislang aber in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Die jetzt vorgenommene Zusammenfassung in einer Verordnung dient der Vereinheitlichung und trägt damit auch dazu bei, dem Rechtssuchenden die Orientierung zu erleichtern.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, mit Übergangfristen bis zum 30. Juni 2008. Die Regelungen zur Kostenangabe und zum Produktinformationsblatt treten am 1. Juli 2008 in Kraft.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Weitere Informationen zur Verordnung und zum VVG haben wir für Sie unter &lt;a href="http://www.bmj.de/vvg" target="_blank"&gt;www.bmj.de/vvg&lt;/a&gt;  zusammengestellt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inidia.de/versicherungsrecht.htm" target="_blank"&gt;Versicherungsrecht&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-4262770786155621074?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4262770786155621074'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4262770786155621074'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2007/12/knftig-mehr-transparenz-im.html' title='Künftig mehr Transparenz im Versicherungswesen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-2057427121210440727</id><published>2007-12-14T22:19:00.000+01:00</published><updated>2008-09-27T12:20:44.977+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Regierung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Wohneigentum'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>Stärkung für das Wohnungseigentum</title><content type='html'>Der Deutsche Bundestag hat heute die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Presseerklärung Berlin, 14. Dezember 2006&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Wir reagieren mit dem Gesetz auf den gestiegenen Renovierungsbedarf in vielen Wohnungseigentumsanlagen. Besonders in mittleren und größeren Wohnanlagen ist die bislang erforderliche Einstimmigkeit für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen vielfach nicht oder kaum zu erreichen. Die neuen Regelungen stärken die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland werden ihre Angelegenheiten einfacher als bisher regeln können. So bleibt das Wohnungseigentum auch in der Zukunft attraktiv – nicht zuletzt als eine immer stärker genutzte Form der Altersvorsorge“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu den Regelungen im Einzelnen: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Gesetzentwurf lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies führt zu gerechteren Ergebnissen, da es künftig auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommt. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen ist nach geltendem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Diese Rechtsprechung hat in manchem Punkt Klarheit geschaffen und einiges vereinfacht, aber auch eine Vielzahl von Folgeproblemen entstehen lassen. Der Entwurf trägt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 € auf 100 €. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) richten. Das FGG-Verfahren ist häufig aufwändiger als das der ZPO. Das ist für Wohnungseigentumssachen nicht länger gerechtfertigt, da sich ihr Gegenstand von dem eines normalen Zivilprozesses nicht unterscheidet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Gesetzentwurf verbessert die Möglichkeiten sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zu Gute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Schließlich führt der Gesetzentwurf für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder –unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inidia.de/diskussionen.htm" target="_blank"&gt;Diskussionen&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-2057427121210440727?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2057427121210440727'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2057427121210440727'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2007/12/strkung-fr-das-wohnungseigentum.html' title='Stärkung für das Wohnungseigentum'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-4656464156576417611</id><published>2007-12-04T16:10:00.000+01:00</published><updated>2008-09-27T16:12:42.677+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Graffiti'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Regierung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>Evaluierung: Graffiti-Gesetz im Kampf gegen Schmierereien erfolgreich</title><content type='html'>Presseerklärung - Berlin, 4. Dezember 2007&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die im September 2005 eingeführte Neuregelung zur Strafbarkeit von Graffiti hat sich bewährt. Dies ist das Ergebnis einer Umfrage des Bundesjustizministeriums bei den Justizverwaltungen der Länder zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;“Die Evaluierung zeigt, dass die neue Regelung praxistauglich ist. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Strafvorschriften können wir zufrieden feststellen, dass die strafrechtliche Aufarbeitung von Farbschmierereien wesentlich erleichtert wurde“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bis zur Gesetzesnovelle konnten die Gerichte Farbschmierereien nur dann als Sachbeschädigung bestrafen, wenn nachweisbar war, dass die Farbe die Substanz beschädigt hat, auf die sie aufgesprüht wurde. Dazu musste im Strafverfahren häufig mit zeit- und kostenaufwändigen Gutachten untersucht werden, ob die Reinigung der Sache – sei es eine Hauswand oder ein Zugwaggon – zu einer Beschädigung des Mauerwerks oder der Karosserie geführt hat. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Seit der Neuregelung der §§ 303 und 304 des Strafgesetzbuches (Sachbeschädigung und Gemeinschädliche Sachbeschädigung) genügt es, wenn das Erscheinungsbild der jeweils geschützten Sache erheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird, auf eine Substanzverletzung kommt es nicht mehr an. Die Anforderungen an den Nachweis einer Sachbeschädigung durch Farbschmierereien sind damit wesentlich erleichtert worden. Umfangreiche Gutachten zur Frage der Beschädigung der durch Graffiti verunstalteten Sache sind nicht mehr nötig. Die Länder haben die neuen Vorschriften mehrheitlich begrüßt und eine insgesamt positive Bilanz zur Strafverfolgung von Sachbeschädigungen durch Graffiti gezogen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der Evaluierung wurde eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, wonach die Praxistauglichkeit der Gesetzesänderung zur Strafbarkeit von Graffiti zwei Jahre nach deren Inkrafttreten überprüft werden soll.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="http://www.inidia.de/graffiti.htm" target="_blank"&gt;Graffiti&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-4656464156576417611?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4656464156576417611'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4656464156576417611'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2007/12/evaluierung-graffiti-gesetz-im-kampf.html' title='Evaluierung: Graffiti-Gesetz im Kampf gegen Schmierereien erfolgreich'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-804553809831312584</id><published>2007-11-14T22:06:00.000+01:00</published><updated>2009-04-15T10:07:36.945+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Tierhaltung'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH zur Tierhaltung in Mietwohnung</title><content type='html'>Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Tierhaltung in einer Mietwohnung zu entscheiden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters". Der Kläger bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn danach, was offen bleiben kann, die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Denn sie bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Da es im Streitfall an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06 &lt;br /&gt;AG Krefeld, Urteil vom 23. Mai 2006 – 10 C 52/06 ./. &lt;br /&gt;LG Krefeld, Urteil vom 8. November 2006 – 2 S 46/06 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 14. November 2007 &lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;br /&gt;Presseerklärung Nr. 171/2007&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-804553809831312584?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/804553809831312584'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/804553809831312584'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2007/11/bgh-zur-tierhaltung-in-mietwohnung.html' title='BGH zur Tierhaltung in Mietwohnung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-5549587791259675672</id><published>2007-09-12T15:42:00.000+02:00</published><updated>2007-09-12T15:43:09.090+02:00</updated><title type='text'>Gebäudeversicherung</title><content type='html'>&lt;a href="http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/216632?inPopup=true"&gt;http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/216632?inPopup=true&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-5549587791259675672?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5549587791259675672'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/5549587791259675672'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2007/09/gebudeversicherung.html' title='Gebäudeversicherung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-4660774811441963805</id><published>2007-09-12T15:17:00.000+02:00</published><updated>2008-07-10T15:19:23.104+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Schönheitsreparaturen'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Presseerklärungen'/><title type='text'>BGH: Zu Endrenovierungsklauseln</title><content type='html'>Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vornahme von Schönheitsreparaturen: Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter einer Wohnung in Bremen. Der Mietvertrag vom 2. Mai 2005 enthält zu Schönheitsreparaturen nur folgende Regelung: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben." &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen." &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger haben unter anderem die Feststellung begehrt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam sei mit der Folge, dass sie zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet seien. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam ist mit der Folge, dass die Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in dieser Wohnung nicht verpflichtet sind. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, folgt weder aus dem Mietvertrag noch aus Nr. 10 der Anlage dazu, dass der Vertrag dem Mieter Schönheitsreparaturen nur insoweit auferlegt, als nach dem Abnutzungszustand hierfür ein Bedürfnis besteht. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters liegt ein Verständnis dahin näher, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein muss oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen darf. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ist die Formularbestimmung unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Bremen - Urteil vom 21. Februar 2006 - 25 C 371/05 ./. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Bremen - Urteil vom 3. November 2006 - 4 S 112/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshofs&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-4660774811441963805?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4660774811441963805'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/4660774811441963805'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2007/09/bgh-zu-endrenovierungsklauseln.html' title='BGH: Zu Endrenovierungsklauseln'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-1879206913587039128</id><published>2007-08-16T11:28:00.001+02:00</published><updated>2008-08-19T11:30:46.632+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='wikinews'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Kriminalität'/><title type='text'>Trickbetrug: Falsche Abwasserprüfer in Hessen</title><content type='html'>Bad Homburg (Deutschland), 16.08.2007 – Trickbetrüger scheinen es in Bad Homburg zurzeit besonders auf ältere Alleinstehende abgesehen zu haben. Die neueste Masche ist einer Meldung der Hessenschau zufolge die Tatsache, dass sich angebliche städtische Mitarbeiter als Prüfer der Abwasseranschlüsse zwischen Haus- und Abwasserkanal ausgeben. Sie nutzen gemäß der Meldung eine Lücke im hessischen Abwassergesetz aus, in dem diese Maßnahme zwar vorgesehen ist, allerdings über den Träger der Kosten noch keine Klarheit herrscht. Es sei nicht entschieden, ob die Eigentümer des jeweiligen Grundstücks oder die Kommunen diese Kosten tragen sollen. Sowohl die Verbraucherschützer als auch die Kriminalpolizei warnen davor, solche Haustürgeschäfte abzuschließen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In einem konkreten Fall wurden im Bad Homburger Stadtteil Ober-Erlenbach einer älteren Dame 1497,14 Euro in Rechnung gestellt für angebliche Generaluntersuchungen mit einem Spezialgerät. Anschließend wurden sie von der Haushälterin des Opfers beobachtet, wie sie, statt wirklich tätig zu sein, in aller Seelenruhe ihr Frühstück zu sich nahmen, dann aber behaupteten, die Sondierung durchgeführt zu haben. Die ältere Dame entschied, die Rechnung nicht zu bezahlen und es auf einen Prozess ankommen zu lassen. In Ober-Erlenbach leben überwiegend ältere Menschen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Offizielle Bedienstete der Stadt müssen sich vorher schriftlich anmelden und konkret einen ungefähren Termin vereinbaren. Da das Feststellungsverfahren über die Trägerschaft der Maßnahme noch laufe, sei davon abzuraten, überhaupt so etwas durchführen zu lassen. -wikinews-&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-1879206913587039128?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1879206913587039128'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1879206913587039128'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2007/08/trickbetrug-falsche-abwasserprfer-in.html' title='Trickbetrug: Falsche Abwasserprüfer in Hessen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-3100022620783733693</id><published>2007-07-22T14:56:00.001+02:00</published><updated>2008-07-28T14:58:47.009+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='wikinews'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Wolkenkratzer'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Rekorde'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Architektur'/><title type='text'>Burj Dubai nun höchstes Gebäude der Welt</title><content type='html'>Dubai (Vereinigte Arabische Emirate), 22.07.2007 – Der Burj Dubai ist nun das höchste Gebäude der Welt. Das noch bis 2008 im Bau befindliche Gebäude ist inzwischen 512 Meter hoch, hat somit die Höhe des 508 Meter hohen Gebäudes Taipei 101 überstiegen und soll noch auf zirka 700 Meter anwachsen. +wikinews+&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-3100022620783733693?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3100022620783733693'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/3100022620783733693'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2007/07/burj-dubai-nun-hchstes-gebude-der-welt.html' title='Burj Dubai nun höchstes Gebäude der Welt'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-2997446109605316697</id><published>2007-06-20T19:00:00.000+02:00</published><updated>2007-09-12T15:51:29.329+02:00</updated><title type='text'>BGH zu Mieterhöhung</title><content type='html'>Einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB steht nicht entgegen, dass die Ausgangsmiete unter der - seit Vertragsbeginn unveränderten - ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 322/04, NJW 2005, 2521).&lt;br /&gt;BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-2997446109605316697?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/mietrecht.htm' title='BGH zu Mieterhöhung'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2997446109605316697'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2997446109605316697'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2007/06/bgh-zu-bgb-558.html' title='BGH zu Mieterhöhung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-2594491950013328582</id><published>2007-05-23T20:37:00.000+02:00</published><updated>2008-03-28T20:39:23.224+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Wohnfläche'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietfläche'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Mietrecht'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH: Mietflächen-Abweichung 10%</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Urteil des Bundesgerichtshofs zur Mieterhöhung, wenn die vermietete Wohnung tatsächlich größer ist als vertraglich vereinbart&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Gemäß § 558 BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zu örtlichen Vergleichsmiete verlangen. Maßgebend hierfür ist insbesondere die Größe der Wohnung (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob es für die Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung auf die tatsächliche oder auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche ankommt, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße die im Vertrag angegebene überschreitet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im vorliegenden Fall war die Wohnfläche im Mietvertrag mit 121,49 m² angegeben. Tatsächlich beträgt sie 131,80 m². Durch Schreiben vom 31. Mai 2005 verlangte der Vermieter – auf der Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße – die Zustimmung der Mieterin zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete von 494,24 € auf 521,80 €. Die Mieterin lehnte dies ab; nach ihrer Ansicht soll es auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße ankommen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage des Vermieters stattgegeben. Die Berufung der beklagten Mieterin ist ohne Erfolg geblieben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es grundsätzlich auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche ankommt. Die Angabe der Wohnfläche von 121,49 m² im Mietvertrag der Parteien war - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - keine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung. Die davon abweichende tatsächliche Wohnungsgröße ist jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10% beträgt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den umgekehrten Fall eines Mieterhöhungsverlangens, bei dem die tatsächliche Wohnfläche geringer war als angegeben, entschieden (Urteil vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115), und Gleiches gilt auch hier. Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % kann es dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden, an der vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße festgehalten zu werden. Diese Grenze war im vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten, so dass die zulässige Mieterhöhung nach der im Vertrag angegebenen Wohnfläche zu berechnen war. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Urteil vom 18. November 2005 – 9 C 335/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;LG Berlin – Urteil vom 20. April 2006 - 62 S 11/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 20. Juni 2007&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-2594491950013328582?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/mietrecht.htm' title='BGH: Mietflächen-Abweichung 10%'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2594491950013328582'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/2594491950013328582'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2007/05/bgh-mietflchen-abweichung-10.html' title='BGH: Mietflächen-Abweichung 10%'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-6928343123135193156</id><published>2007-05-23T19:04:00.000+02:00</published><updated>2007-07-27T19:06:26.019+02:00</updated><title type='text'>BGH zu Mietflächen-Fehler</title><content type='html'>BGB § 558&lt;br /&gt;Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 % beträgt (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06 - LG Berlin&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-6928343123135193156?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/mietrecht.htm' title='BGH zu Mietflächen-Fehler'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/6928343123135193156'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/6928343123135193156'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2007/05/bgh-zu-mietflchen-fehler.html' title='BGH zu Mietflächen-Fehler'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-8842633357915207574</id><published>2006-05-16T22:11:00.000+02:00</published><updated>2008-03-29T10:12:22.801+01:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Immobilienkauf'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Schrottimmobilien'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Urteile'/><title type='text'>BGH zu "Schrottimmobilien"</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Bundesgerichtshof entscheidet zu kreditfinanzierten sogenannten „Schrottimmobilien“&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, welche Rechte Verbrauchern zustehen, die ihren zur Finanzierung einer Eigentumswohnung geschlossenen Realkreditvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kläger waren 1995 von einem Vermittler in ihrer Privatwohnung geworben worden, zum Zwecke der Steuerersparnis ohne nennenswertes Eigenkapital eine Eigentumswohnung zu kaufen. Sie schlossen deshalb zunächst einen entsprechenden notariellen Kaufvertrag ab und traten einer Mieteinnahmegesellschaft bei. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss sodann die beklagte Bausparkasse als Vertreterin einer Bank mit den Käufern einen Darlehensvertrag, wobei das den Käufern gewährte Vorausdarlehen mit Hilfe von zwei bei der Beklagten abgeschlossenen anzusparenden Bausparverträgen getilgt werden sollte. Eine Belehrung der Käufer und Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte nicht. Die Käufer bestellten für die Bausparkasse eine Grundschuld an der gekauften Eigentumswohnung über die Darlehenssumme, übernahmen dafür die persönliche Haftung und unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Nachdem die Kläger das aufgenommene Vorausdarlehen einige Jahre bedient hatten, widerriefen sie ihre Darlehensvertragserklärungen, da sie über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht belehrt worden seien. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bausparkasse, an die die darlehensgebende Bank ihre Ansprüche abgetreten hat. Sie machen insbesondere geltend, mit Rücksicht auf die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz könnten sie die Rückzahlung des Darlehens verweigern und die Bausparkasse auf die gekaufte Eigentumswohnung verweisen. Außerdem behaupten sie, über die mit der Eigentumswohnung verbundenen Risiken, insbesondere die tatsächlich zu erzielende Miete und den Wert der Wohnung getäuscht bzw. nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat aber die Revision zugelassen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der XI. Zivilsenat hatte die Verhandlung zunächst zurückgestellt, um die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf die Vorlage des Landgerichts Bochum (WM 2003, 1609) in einer Sache abzuwarten, an der die beklagte Bausparkasse beteiligt ist. Nachdem die Entscheidung des EuGH am 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079) ergangen ist, hatte der XI. Zivilsenat nun unter anderem zu entscheiden, welche Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH zu ziehen sind. Er ist hierbei zu folgendem Ergebnis gelangt: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es besteht auch im Hinblick auf die Europäische Haustürgeschäfterichtlinie kein Anlass, die ständige Rechtsprechung des Senats zu ändern, nach welcher der Verbraucher nach dem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen verpflichtet ist. Der EuGH hat ausdrücklich betont, dass dies auch in Fällen, in denen die Darlehensvaluta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept unmittelbar an den Verkäufer zum Erwerb der Immobilie ausgezahlt wird, der Haustürgeschäfterichtlinie entspricht. Auch soweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können, bestehen weder Grund noch Möglichkeit zu einer anderslautenden richtlinienkonformen Auslegung des § 3 HWiG. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Frage, ob im Hinblick auf die genannte Vorgabe des EuGH aus der unterbliebenen Widerrufsbelehrung – wie in Literatur und Rechtsprechung zum Teil vertreten - ein Schadensersatzanspruch der Kläger folgen könnte, hat der Senat offen gelassen. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung scheidet hier nämlich schon wegen Fehlens der erforderlichen Kausalität aus, weil die Kläger den Kaufvertrag bereits geschlossen hatten, bevor es zum Abschluss des Darlehensvertrages kam. Die Erteilung einer Widerrufsbelehrung konnte sie daher vor den Risiken ihres Immobilienkaufs nicht mehr schützen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der XI. Zivilsenat hat aber im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von eigenen Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt. Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen zu der von den Klägern behaupteten arglistigen Täuschung und der Frage eines institutionalisierten Zusammenwirkens der beklagten Bausparkasse mit den Vermittlern treffen kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04 &lt;br /&gt;OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 2003 – 5 U 125/03 &lt;br /&gt;LG Dortmund, Urteil vom 4. April 2003 – 6 O 504/02 &lt;br /&gt;Karlsruhe, den 16. Mai 2006&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-8842633357915207574?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/schrottimmobilien.htm' title='BGH zu &quot;Schrottimmobilien&quot;'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8842633357915207574'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/8842633357915207574'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2006/05/bgh-zu-schrottimmobilien.html' title='BGH zu &quot;Schrottimmobilien&quot;'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-114241883986134937</id><published>2006-03-08T11:31:00.000+01:00</published><updated>2006-03-15T11:34:00.163+01:00</updated><title type='text'>BGH: WMietR Betriebskosten</title><content type='html'>Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem Zahlung rückständiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verlangt. Der Beklagte hat beanstandet, dass die Klägerin die im selben Gebäude befindlichen Gewerbeflächen und die darauf entfallenden Kosten in den Betriebskostenabrechnungen nicht vorweg abgezogen und ihm darüber hinaus trotz eines entsprechenden Verlangens keine Fotokopien zu den einzelnen Abrechnungsbelegen überlassen habe.&lt;br /&gt;Im Übrigen hat der Beklagte wegen der von ihm beanstandeten Abrechnungsweise die Aufrechnung erklärt und Widerklage erhoben. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen.&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass bei der Abrechnung des Vermieters von preisfreiem Wohnraum über Betriebskosten  soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben  ein Vorwegabzug der Kosten, die auf die in einem gemischt genutzten Gebäude befindlichen Gewerbeflächen entfallen, jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn sie hinsichtlich aller oder einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Der Vorwegabzug ist nur für bestimmte Mietverhältnisse im öffentlich geförderten Wohnungsbau gesetzlich vorgeschrieben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Neubaumietenverordnung). Er soll verhindern, dass die Wohnungsmieter mit Kosten belastet werden, die allein oder in höherem Maße aufgrund einer gewerblichen Nutzung in gemischt genutzten Objekten entstehen. Dem Wohnungsmieter entsteht jedoch kein Nachteil, wenn er durch die Umlage der auf das Gebäude entfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlich für alle Mieter geltenden Maßstab nicht schlechter gestellt wird als im Falle einer Voraufteilung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen. Hierdurch wird auch dem Interesse beider Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der Abrechnung Rechnung getragen. Nach diesen Grundsätzen waren die Betriebskostenabrechnungen der Klägerin ordnungsgemäß. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die in dem Gebäude befindlichen fünf Gewerbebetriebe  darunter ein Job-Center und ein Internet-Café  hätten keine erhebliche Mehrbelastung hinsichtlich der einzelnen Betriebskostenarten verursacht. Diese Würdigung des Berufungsgerichts, die vom Bundesgerichtshof nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern zu überprüfen ist, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Einen solchen Anspruch des Mieters sieht das Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraumes nicht vor. Einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 1 der Neubaumietenverordnung, der für bestimmte preisgebundene Wohnraummietverhältnisse dem Mieter einen Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung einräumt, steht entgegen, dass eine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Regelungslücke des Gesetzes nicht vorliegt. Auch ein Anspruch des Mieters nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Übersendung von Fotokopien war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen  die dessen Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung trägt , um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern. Hierdurch kann Fehlverständnissen der Abrechnung und zeitlichen Verzögerungen durch ein Verlangen des Mieters nach Übersendung weiterer Kopien von Rechnungsbelegen  wie es auch der Beklagte, dem die Klägerin während des Rechtsstreits rund 300 Fotokopien von Abrechnungsbelegen übermittelt hatte, gestellt hatte  vorgebeugt werden. Dieses Interesse des Vermieters würde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn er dem Mieter stets  auch gegen Kostenerstattung  auf dessen Anforderung hin Belegkopien zu überlassen hätte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. So lag der Fall hier jedoch nicht. Dass dem Beklagten die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der ebenfalls in Berlin gelegenen Hausverwaltung nicht unzumutbar war, hatte das Berufungsgericht mit rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen angenommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil vom 8. März 2006  VIII ZR 78/05&lt;br /&gt;AG Berlin-Mitte  2 C 144/03 ./. LG Berlin  67 S 99/04&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 8. März 2006&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshof&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-114241883986134937?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/betriebskosten.htm' title='BGH: WMietR Betriebskosten'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/114241883986134937'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/114241883986134937'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2006/03/bgh-wmietr-betriebskosten.html' title='BGH: WMietR Betriebskosten'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-7164600179301151299</id><published>2005-10-21T16:22:00.000+02:00</published><updated>2008-09-10T06:23:45.492+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='wikinews'/><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Solarenergie'/><title type='text'>Erste Solarsiedlung Deutschlands eröffnet</title><content type='html'>Freiburg im Breisgau (Deutschland), 21.10.2005 – Im Baden-Württembergischen Freiburg wurde heute nach fünfjähriger Bauzeit die erste Solarsiedlung Deutschlands in Betrieb genommen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Seit dem Baubeginn im Jahr 1999 haben ein Freiburger Architekt und die beiden Inhaber einer bekannten Böblinger Schokoladenfabrik mehr als 50 Häuser erstellt. Zusätzlich wurde ein großes Dienstleistungszentrum in die Siedlung integriert. Dort sind Geschäfte und Büros untergebracht. Das 40 Millionen Euro teure Projekt dehnt sich auf einer Fläche von 6.000 Quadratmetern aus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die gesamte Anlage produziert mehr Energie, als benötigt wird. Dies ermöglichen die Sonnenkollektoren auf den Dächern der Häuser. Der gesamte Bau wurde mit Techniken der so genannten „passiven Wärmenutzung“ erstellt. Nach Angaben der Bauherren sei das Vorhaben unter Berücksichtigung von Ökologie und Ökonomie ein wirtschaftlicher Erfolg. Bereits jetzt zur Fertigstellung seien mehr als 80 Prozent der Gebäudeflächen vermietet worden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch das Land Baden-Württemberg würdigte die Fertigstellung der Anlage. Umweltministerin Tanja Gönner (CDU) wies auf die Bedeutung des Projektes im Hinblick auf erneuerbare Energien hin. Sie erhofft sich eine über die Landesgrenzen hinausgehende Signalwirkung. Laut Gönner nehme das Bundesland bereits jetzt eine führende Stellung direkt nach Bayern bei der Errichtung energiesparender Bauprojekte ein. Die Nutzung der vorhandenen Sonnenenergie sei sehr weit fortgeschritten. +wikipedia+&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-7164600179301151299?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7164600179301151299'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/7164600179301151299'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2005/10/erste-solarsiedlung-deutschlands.html' title='Erste Solarsiedlung Deutschlands eröffnet'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-112264304147445010</id><published>2005-07-20T15:10:00.000+02:00</published><updated>2005-07-29T15:23:59.696+02:00</updated><title type='text'>BGH: Kabel-TV statt Digital-TV</title><content type='html'>Nr. 107/2005&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Bundesgerichtshof zur Duldungspflicht des Mieters für Arbeiten zum Anschluß der Wohnung an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz (im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens in Berlin)&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß der vom Vermieter beabsichtigte Anschluß einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz auch im Empfangsbereich des in Berlin zu empfangenden terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) weiterhin eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt und die dafür erforderlichen Arbeiten deshalb vom Mieter zu dulden sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Klägerin ist Eigentümerin einer 66 Einheiten umfassenden Wohnanlage in Berlin; die Beklagte hat dort eine Wohnung gemietet. Die Wohnanlage war ursprünglich an eine Gemeinschaftsantenne zum Empfang von Fernsehprogrammen angeschlossen. Nachdem ab 1. November 2002 das sogenannte terrestrische Digitalfernsehen (DVB-T) in Berlin eingeführt und im Zuge dieser Umstellung der analoge Empfang von Fernsehprogrammen eingestellt worden war, installierte die Klägerin zur vor-übergehenden Sicherung des Fernsehempfangs eine Satellitenanlage, mit der wie bei der vorherigen Gemeinschaftsantenne lediglich fünf Fernsehprogramme empfangen werden können.&lt;br /&gt;Die Klägerin beabsichtigt den Anschluß der gesamten Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz. Sie erbat die Zustimmung der Mieter zur Durchführung der dafür erforderlichen Arbeiten. Die Beklagte verweigerte ihre Zustimmung mit der Begründung, daß seit Einführung des Digitalfernsehens in Berlin der Fernsehempfang hier in gleicher Qualität, jedoch preiswerter mit einer Set-Top-Box möglich sei.&lt;br /&gt;Die Klägerin hat daraufhin die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der für den Kabelanschluß in der Wohnung der Beklagten erforderlichen Arbeiten begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen.&lt;br /&gt;Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts mit der Begründung aufgehoben, daß ein Anspruch der Klägerin auf Duldung der für den Kabelanschluß erforderlichen Arbeiten nicht aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen verneint werden könne.&lt;br /&gt;Nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache zu dulden. Ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, ist objektiv, das heißt nicht nach der Wertung des derzeitigen Mieters zu bestimmen; entscheidend ist, ob der Maßnahme nach der Verkehrsanschauung eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, so daß der Vermieter damit rechnen kann, daß die Wohnung von künftigen Mietinteressenten eher angemietet werden wird als eine vergleichbare Wohnung, bei der die Maßnahme nicht durchgeführt worden ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Hinblick auf das in Berlin mit entsprechender Antenne und Set-Top-Box frei empfangbare Digitalfernsehen eine Wohnwertverbesserung durch einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluß „noch nicht“ gegeben sei, weil nach der Verkehrsanschauung nicht angenommen werden könne, daß die weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten, die das Breitbandkabelnetz gegenüber dem Digitalfernsehen biete, bereits einen durchschnittlichen Standard darstellten oder von einer ins Gewicht fallenden Zahl von Mietern nachgefragt würden, ist der Senat nicht gefolgt.&lt;br /&gt;Er hat hierzu ausgeführt, daß der Vermieter, der eine Modernisierung beabsichtigt, nicht darauf beschränkt ist, die Wohnung nur auf den durchschnittlichen Standard des gegenwärtigen Wohnungsmarkts anzuheben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Vermieter darf die Attraktivität seiner Wohnungen auch durch eine überdurchschnittliche Ausstattung erhöhen, selbst wenn die Nachfrage danach noch verhältnismäßig gering sein mag. Eine nicht gegen den Willen des Mieters durchsetzbare "Luxusmodernisierung“ liegt bei einem Kabelanschluß jedenfalls nicht vor.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, daß die weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten des Breitbandkabelnetzes gegenüber dem terrestrischen Digitalfernsehen nicht von einer ins Gewicht fallenden Anzahl von Mietern nachgefragt würden, hat es bei dem von ihm angestellten Vergleich wesentliche Umstände nicht berücksichtigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand über das Breitbandkabelnetz im Gegensatz zum Digitalfernsehen zusätzlich etwa 30 Hörfunkprogramme in Stereoqualität zu empfangen. Hinzu kommen zu den 34 analogen Fernsehprogrammen des Kabelnetzes, denen 27 Fernsehprogramme des Digitalfernsehens gegenüberstehen, etwa 60 weitere über das Kabelnetz mit Hilfe eines Decoders digital zu empfangende in- und ausländische Fernsehprogramme sowie die zukünftige Möglichkeit interaktiver Mediennutzung.&lt;br /&gt;Insoweit hat das Berufungsgericht insbesondere nicht berücksichtigt, daß zu den 60 digitalen Zusatzprogrammen des Kabelnetzes zahlreiche ausländische Fernsehprogramme gehören.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Angesichts des Ausländeranteils der Berliner Bevölkerung und der darauf beruhenden Nachfrage nach ausländischen Fernsehprogrammen, die auch in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Aufstellung von Parabolantennen zum Empfang ausländischer Fernsehprogramme zum Ausdruck kommt, hat der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen vermocht, daß der Anschluß an das Breitbandkabelnetz, das ausländische Programme in erheblicher Anzahl zur Verfügung stellt und insoweit die zusätzliche Aufstellung von Parabolantennen entbehrlich macht, gegenüber dem Digitalfernsehen, das diese Möglichkeit zur Zeit nicht bietet, nicht von wesentlichem Vorteil sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da somit der von der Klägerin beabsichtigte Anschluß der Wohnanlage an das rückkanalfähige Breitbandkabelnetz nach dem gegenwärtigen Stand der technischen Entwicklung als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache anzusehen ist, erstreckt sich die grundsätzlich bestehende Duldungspflicht der Beklagten nicht nur auf die Arbeiten, die für den Anschluß der von ihr gemieteten Wohnung an das Breitbandkabelnetz erforderlich sind, sondern ebenso auf die Verlegung der Kabel durch die Wohnung der Beklagten in die darüberliegende Wohnung, um deren Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu ermöglichen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Senat hat jedoch den Rechtsstreit nicht abschließend entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig bislang nicht geprüft hat, ob die Duldungspflicht der Beklagten aufgrund der Härteklausel des § 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB ausnahmsweise ausgeschlossen ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04&lt;br /&gt;AG Schöneberg 106 C 540/03 ./. LG Berlin 63 S 49/04&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 20. Juli 2005&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshof&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-112264304147445010?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.inidia.de/mietrecht.htm' title='BGH: Kabel-TV statt Digital-TV'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/112264304147445010'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/112264304147445010'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2005/07/bgh-kabel-tv-statt-digital-tv.html' title='BGH: Kabel-TV statt Digital-TV'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-1916519630216144451</id><published>2005-07-06T19:26:00.000+02:00</published><updated>2008-07-06T19:27:50.410+02:00</updated><category scheme='http://www.blogger.com/atom/ns#' term='Wohnungsunternehmen'/><title type='text'>Dresdener WOBA soll verkauft werden - Mieter verbittert</title><content type='html'>Dresden (Deutschland), 06.07.2005 – Gestern fanden sich im Dresdener Rathaus etwa 200 Bürger der Stadt ein, um sich über den umstrittenen Beschluss des Stadtrats zum Verkauf des städtischen Wohnungsunternehmens WOBA zu informieren und um ihren Missmut über den Ablauf und die Hintergründe sowie die Problematik aus der eigenen Sicht zum Ausdruck zu bringen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die WOBA Dresden GmbH besteht seit 2004 aus der „Südost WOBA Dresden GmbH“, der „Wohnbau Nordwest GmbH“, der „STESAD GmbH“ und der „STESAD Immobilien GmbH“ und verfügt über einen Immobilienbestand von über 47.000 Wohnungen. Im Zuge der deutschen Einheit haben die Wohnungsbaugesellschaften, die durch den Stadtrat die Entscheidungsgewalt ausüben, den volkseigenen Wohnraum zur Verwaltung übernommen und bestimmen auch über dessen Veräußerung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Stadtrat hat letzte Woche in einem Beschluss mit 40 zu 23 Stimmen für den Verkauf gestimmt. Die Sitzung verlief laut einiger anwesender Bürger in einer sehr undisziplinierten Art und Weise. Die Besucher der Informationsveranstaltung bemängeln die Schnelligkeit des Verfahrens und vermuten unzureichende Struktur und Weitsicht hinter dem Verkauf der Wohngebäude. In der Folge wird von Verletzungen der städtischen Pflichten bezüglich eines mietergerechten Wohnens ausgegangen, da zukünftige Käufer nur mit Profitgedanken in den Kauf gehen werden und eine längere Haltung der Immobilien von Vornherein nicht anstreben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei der öffentlichen Veranstaltung, organisiert von der Partei Bündnis 90/Die Grünen, wurden noch weitere Missstände angesprochen. Die Stadt und deren Organe seien ihrer Pflicht, sich um das Wohlbefinden der Bürger zu kümmern, nicht nachgekommen. Die Anwesenden fühlten sich schlecht informiert, hintergangen und betrogen. Von den Befürwortern des Verkaufs war trotz einer breiten Einladungsversendung kein Vertreter anwesend, um den Fragenden die Gründe oder weiterführende Gedanken zum Verkauf der kommunalen Wohnungen zu nennen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Oberbürgermeister der Stadt Ingolf Roßberg kam der Einladung ebenfalls nicht nach und steht dadurch in starker Kritik. Die Besucher mahnten den Bruch von mehreren Wahlversprechen an und planen in den kommenden Tagen durch ein Aktionsbündnis ihren Wünschen Ausdruck zu verleihen und die Entscheidung anzufechten. +wikinews+&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-1916519630216144451?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1916519630216144451'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/1916519630216144451'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2005/07/dresdener-woba-soll-verkauft-werden.html' title='Dresdener WOBA soll verkauft werden - Mieter verbittert'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-112135241018192200</id><published>2005-06-01T09:00:00.000+02:00</published><updated>2005-07-14T16:46:50.190+02:00</updated><title type='text'>BGH: Mietrückstände im Urkundenprozess</title><content type='html'>Nr. 81/2005&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Klage auf rückständige Wohnraummiete im&lt;br /&gt;Urkundenprozeß zulässig&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Vermieter von Wohnraum rückständige Miete im Urkundenprozeß geltend machen kann, auch wenn der Mieter Mängel der Wohnung einwendet.&lt;br /&gt;Die Parteien schlossen einen schriftlichen Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung zu einer monatlichen Miete in Höhe von 660 €. Für November 2003 zahlte er unter Berufung auf eine Gegenforderung lediglich 169,80 €. Den Differenzbetrag von 490,20 € hat der Vermieter unter Vorlage des Mietvertrags im Urkundenprozeß eingeklagt. Der Mieter hat demgegenüber Mängel der Wohnung geltend gemacht, die er jedoch nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln (Urkundenbeweis und Parteivernehmung) belegen konnte. Die Vorinstanzen haben die Klage als im Urkundenprozeß unstatthaft abgewiesen. Auf die Revision des Vermieters hat der Bundesgerichtshof den Mieter zur Zahlung der rückständigen Miete verurteilt und ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.&lt;br /&gt;Gemäß § 592 Satz 1 ZPO kann ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme im Urkundenprozeß geltend gemacht werden, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Erhebt der Prozeßgegner Einwendungen gegen die Klageforderung, muß er die zugrunde liegenden Tatsachen, soweit sie streitig sind, gemäß § 595 Abs. 2 ZPO durch Urkunden oder durch Parteivernehmung beweisen. Gelingt ihm dies nicht, ist der Klage durch Vorbehaltsurteil zunächst stattzugeben; dem Beklagten ist die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. Im sogenannten Nachverfahren muß sodann mit allen im Zivilprozeß zugelassenen Beweismitteln festgestellt werden, ob die Einwendungen des Beklagten berechtigt sind. Ist dies der Fall, wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist in diesem Fall auch ohne Verschulden zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Vorbehaltsurteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.&lt;br /&gt;Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, daß die durch § 592 Satz 1 ZPO grundsätzlich jedem Gläubiger einer Geldschuld eingeräumte Befugnis, im Urkundenprozeß einen vorläufigen Titel gegen den Schuldner zu erlangen, auch dem Vermieter von Wohnraum zusteht, der unter Vorlage des Mietvertrags rückständige Miete geltend macht. Zwar wird nach § 536 Abs. 1 BGB bei Mängeln der Mietsache die geschuldete Miete automatisch von Gesetzes wegen gemindert. Jedoch gehört die Mangelfreiheit der Mietsache nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Miete erforderlichen Tatsachen. Gemäß § 536 Abs. 1 BGB sind Mängel vom Mieter darzulegen und zu beweisen, wenn er die Mietsache übernommen hat. Der Inanspruchnahme des Urkundenprozesses steht auch nicht entgegen, daß rechtsgeschäftliche Vereinbarungen, die die gesetzlich eintretende Mietminderung zum Nachteil des Mieters ausschließen oder einschränken, bei Wohnraummietverhältnissen gemäß § 536 Abs. 4 BGB unwirksam sind. Zwar hat der Urkundenprozeß zur Folge, daß der Mieter, der die von ihm geltend gemachten Mängel regelmäßig  wie auch im zur Entscheidung stehenden Fall  nicht mit den im Urkundenprozeß zugelassenen Beweismitteln nachweisen kann, zunächst durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung der Miete verurteilt wird und daß erst im Nachverfahren über das Vorliegen von Mängeln und eine sich daraus ergebende Mietminderung entschieden wird. Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausgeführt, daß der Mieter den Nachteilen, die ihm durch eine Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil möglicherweise entstehen, weitgehend durch die Schutzanordnungen der Zivilprozeßordnung begegnen kann und daß er zudem durch eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters abgesichert ist. Diese Nachteile sind daher im wesentlichen vorläufiger Natur und nicht zu vergleichen mit einer Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung, die ihm durch eine nach § 536 Abs. 4 BGB unzulässige rechtsgeschäftliche Vereinbarung droht. Das materielle Mietrecht rechtfertigt es deshalb nicht, die prozessualen Befugnisse des Vermieters aus § 592 Satz 1 ZPO entgegen dem umfassenden Wortlaut der Vorschrift einzuschränken. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zur Durchführung des Nachverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Urteil vom 1. Juni 2005  VIII ZR 216/04&lt;br /&gt;AG Jever  5 C 888/03 ./. LG Oldenburg  10 S 209/04&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 1. Juni 2005&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-112135241018192200?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.immobilienwoche.de' title='BGH: Mietrückstände im Urkundenprozess'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/112135241018192200'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/112135241018192200'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2005/06/bgh-mietrckstnde-im-urkundenprozess.html' title='BGH: Mietrückstände im Urkundenprozess'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-112135439551253504</id><published>2005-05-18T17:18:00.000+02:00</published><updated>2005-07-14T17:19:55.516+02:00</updated><title type='text'>BGH: Eigenbedarfskündigung und Schadensersatz</title><content type='html'>Nr. 75/2005&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozeß des&lt;br /&gt;Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Die Kläger waren Mieter einer Wohnung im Erdgeschoß eines Hauses in Mannheim, das ursprünglich im Eigentum der Eltern der Klägerin zu 2 und des Beklagten stand. Seit Herbst 1998 ist der Beklagte, der die im gleichen Haus gelegene Souterrainwohnung bewohnt, Eigentümer des Hausgrundstücks. Im Dezember 1998 kündigte der Beklagte das mit den Klägern bestehende Mietverhältnis zum 31. Dezember 1999 mit der Begründung, er wolle "in die größere, hellere und trockenere Wohnung im Erdgeschoß einziehen". Die Kläger räumten die Wohnung und mieteten eine andere Wohnung zu einem höheren Mietzins. In der folgenden Zeit nahm der Beklagte in der Erdgeschoßwohnung Sanierungsarbeiten vor, die sich bis in das Jahr 2002 hinzogen. Nachdem er geheiratet hatte, vermietete er die Erdgeschoßwohnung Mitte des Jahres 2002 anderweitig. Er lebt mit seiner Ehefrau in der durch Umbau vergrößerten Souterrainwohnung.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Die Kläger haben Schadensersatz wegen Umzugskosten und wegen der Differenz zwischen der ursprünglichen und der in der neuen Wohnung gezahlten Miete verlangt sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, auch den künftig infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Erdgeschoßwohnung selbst zu nutzen. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe sich erst zu Beginn des Jahres 2002 entschlossen, seine Lebensgefährtin zu heiraten und die Souterrainwohnung zur gemeinsamen Ehewohnung auszubauen, weil die Erdgeschoßwohnung als Familienwohnung zu klein sei.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Die Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil es weiterer Feststellungen zu der Frage bedarf, ob der von dem Beklagten mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf vorgeschoben war.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bestätigt, daß ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nicht gefolgt ist der Bundesgerichtshof der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vermieter für das Vorliegen seines mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillens die Darlegungs- und Beweislast trage.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Diese Verteilung der Beweislast gilt auch für den Schadensersatzanspruch, den der Mieter gegen den früheren Vermieter wegen einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung geltend macht. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, bei diesem Anspruch von dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung abzuweichen, ist, wie der Bundesgerichtshof im einzelnen ausgeführt hat, nicht gegeben. Der Mieter wird dadurch, daß ihm der Beweis für den fehlenden Selbstnutzungswillen des Vermieters auferlegt wird, nicht in unbilliger Weise belastet. Denn der Vermieter darf sich im Prozeß nicht darauf beschränken, die Behauptung des Mieters, daß der Kündigung ein Selbstnutzungswille des Vermieters nicht zugrunde gelegen habe, schlicht zu bestreiten. Setzt der Vermieter den mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, daß der Eigenbedarf als Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Erst wenn der Vortrag des Vermieters dem genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, daß ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestanden hatte.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Daß der Beklagte seinen ursprünglichen Selbstnutzungswillen und die tatsächlichen Gründe für dessen spätere Aufgabe substantiiert und plausibel dargelegt hat, war für das Revisionsverfahren zu unterstellen. Daher ist es nun Sache der Kläger, ihre anspruchsbegründende Behauptung, der Beklagte habe von Anfang an nicht beabsichtigt, in die von ihnen gemietete Wohnung einzuziehen, zu beweisen. Die Kläger haben für ihr Vorbringen auch Zeugenbeweis angetreten.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Das Vorbringen der Kläger war nicht bereits aufgrund eines Beweises des ersten Anscheins als erwiesen anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, ob unter bestimmten Voraussetzungen ein Anscheinsbeweis zugunsten des Mieters dafür sprechen kann, daß ein Eigenbedarf schon ursprünglich nicht bestand, wenn der mit der Kündigung behauptete Eigenbedarf nicht verwirklicht wird. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für einen Beweis des ersten Anscheins jedenfalls nicht erfüllt, weil allein der große zeitliche Abstand zwischen der Räumung der Wohnung und deren erneuter Vermietung es nicht als hinreichend naheliegend erscheinen läßt, daß sich der Beklagte bereits vor dem Auszug der Kläger zur Neuvermietung der Wohnung entschlossen hatte.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03&lt;br /&gt;AG Mannheim - 17 C 423/02 ./. LG Mannheim - 4 S 23/03&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 18. Mai 2005&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshof&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-112135439551253504?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.immobilienwoche.de' title='BGH: Eigenbedarfskündigung und Schadensersatz'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/112135439551253504'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/112135439551253504'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2005/05/bgh-eigenbedarfskndigung-und.html' title='BGH: Eigenbedarfskündigung und Schadensersatz'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-112135456535159773</id><published>2005-05-04T17:21:00.000+02:00</published><updated>2005-07-14T17:22:45.356+02:00</updated><title type='text'>BGH: Mieterhöhung und Verzug</title><content type='html'>Nr. 70/2005&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Kein rückwirkender Verzug des Mieters mit der Zahlung von&lt;br /&gt;Mieterhöhungsbeträgen&lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß der Mieter nicht rückwirkend mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen in Verzug gerät, wenn er dazu verurteilt wird, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters für Zeiträume zuzustimmen, die vor Rechtskraft des Zustimmungsurteils liegen.&lt;br /&gt;Die Klägerin hatte von den beklagten Mietern ihrer Wohnung im Februar 2001 die Zustimmung zu einer Erhöhung der Kaltmiete verlangt. Da die Beklagten ihr Einverständnis mit der Mieterhöhung verweigerten, erwirkte die Klägerin ein rechtskräftiges Urteil vom 20. Dezember 2002, durch das die Beklagten verurteilt wurden, einer Erhöhung der Miete um 55,22 € im Monat ab dem 1. Mai 2001 zuzustimmen. Sie zahlten die Erhöhungsbeträge für die Zeit bis einschließlich Januar 2003 am 5. Februar 2003. Die Klägerin hat die Zahlung von Verzugszinsen aus den monatlichen Erhöhungsbeträgen für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 4. Februar 2003, insgesamt 81,55 €, begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten das amtsgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Nach seiner heutigen Entscheidung hat zwar der Mieter, der dazu verurteilt wird, einer vom Vermieter verlangten Mieterhöhung zuzustimmen, die Erhöhungsbeträge gemäß § 558b Abs. 1 BGB für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens zu zahlen. Jedoch wird diese Schuld erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Zustimmungsurteil rechtskräftig wird. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete setzt nach dem Willen des Gesetzgebers eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraus. Diese tritt - wenn der Mieter der Änderung nicht freiwillig zustimmt - erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils ein, infolge derer sein Einverständnis mit der Vertragsänderung gemäß § 894 ZPO als erklärt gilt. Der Gesetzgeber hat keine Rückwirkung der Änderung auf den Beginn des Zeitraums angeordnet, für den der Mieter die erhöhte Miete schuldet. Deshalb kann der Mieter auch nicht rückwirkend mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge in Verzug geraten und der Vermieter nicht rückwirkend gemäß § 288 BGB Verzugszinsen aus den Erhöhungsbeträgen verlangen.&lt;br /&gt;Der Vermieter kann den Mieter allerdings bereits vor Rechtskraft des Zustimmungsurteils durch eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug mit der Zustimmung zu der von ihm verlangten Mieterhöhung setzen. Dadurch erlangt der Vermieter zwar keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB, weil diese Vorschrift eine Geldschuld voraussetzt und auf eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung keine Anwendung findet. Der Vermieter kann jedoch in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch eine vom Mieter zu vertretende Verzögerung der Zustimmung entsteht. Dieser Schaden kann auch in einem Zinsverlust bestehen, den der Vermieter aber im Prozeß konkret darlegen muß. Das war im zur Entscheidung stehenden Fall nicht geschehen, so daß offen bleiben konnte, ob die Beklagten mit der Zustimmung zur Mieterhöhung in Verzug waren.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Urteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 94/04&lt;br /&gt;AG Hannover – 523 C 2558/03 ./. LG Hannover 8 S 78/03&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 4. Mai 2005&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshof&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-112135456535159773?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.immobilienwoche.de' title='BGH: Mieterhöhung und Verzug'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/112135456535159773'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/112135456535159773'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2005/05/bgh-mieterhhung-und-verzug.html' title='BGH: Mieterhöhung und Verzug'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-112135467342960062</id><published>2005-04-27T17:23:00.000+02:00</published><updated>2005-07-14T17:24:33.433+02:00</updated><title type='text'>BGH: Samstag und Fristen</title><content type='html'>Nr. 65/2005&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Berechnung der&lt;br /&gt;Kündigungsfrist eines Wohnraummietverhältnisses&lt;br /&gt;als Werktag mitzuzählen ist&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß der Sonnabend bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrags zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, mitzuzählen ist, weil er ein Werktag im Sinne der gesetzlichen Regelung ist.&lt;br /&gt;Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten in Rendsburg. Der Mietvertrag vom 22. Juni 2000 enthielt die Regelung, daß sich das zunächst bis zum 31. August 2001 befristete Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Das Schreiben ging am 5. Juni 2002, einem Mittwoch, bei der Beklagten ein. Die Klägerin räumte die Wohnung zum 31. August 2002; sie zahlte jedoch im Hinblick auf ein Schreiben der Beklagten, in dem die Kündigung erst zum 31. August 2003 bestätigt wurde, die Miete bis Januar 2003.&lt;br /&gt;Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Rückzahlung der seit September 2002 an die Beklagte gezahlten Miete begehrt, insgesamt 3.311,59 € nebst Zinsen. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen.&lt;br /&gt;Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der seit September 2002 gezahlten Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB hätte der Klägerin nur zugestanden, wenn ihre Kündigung das Mietverhältnis  das sich nach der vertraglichen Regelung jeweils um ein Jahr verlängerte, wenn es nicht gekündigt wurde  bereits mit Wirkung zum 31. August 2002 beendet hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Kündigungsschreiben der Klägerin ist nicht spätestens am dritten Werktag des Monats Juni 2002 bei der Beklagten eingegangen, wie es für eine fristgerechte Kündigung erforderlich gewesen wäre.&lt;br /&gt;Nach der gesetzlichen Regelung in § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (nunmehr § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB), die insoweit im Mietvertrag inhaltsgleich wiedergegeben ist, ist die Kündigung bei einem Mietverhältnis über Wohnraum spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung kommt es grundsätzlich auf deren Zugang beim Kündigungsempfänger an. Die Kündigung war somit verspätet, wenn der 1. Juni 2002  ein Sonnabend  bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen mitzuzählen war.&lt;br /&gt;Diese nicht unumstrittene Frage hat der Bundesgerichtshof bejaht. Er hat zunächst festgestellt, daß der Begriff des Werktags in der mietrechtlichen Kündigungsvorschrift nicht anders zu verstehen ist als in anderen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch.&lt;br /&gt;Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend  im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen  als Werktag anzusehen. Dies ergibt sich aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 193 BGB, der den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichstellt, wenn dieser auf einen für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung bestimmten Tag oder den letzten Tag einer Frist fällt. Diese Bestimmung sollte nach der Gesetzesbegründung lediglich dem Umstand Rechnung tragen, daß mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeitet, was zu Unzuträglichkeiten bei der Fristwahrung an diesem Tag führe. Am Charakter des Sonnabends als einem Werktag sollte hierdurch jedoch nichts geändert werden. Ob sich die Karenzzeit gemäß § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden, da dieser Fall hier nicht vorlag.&lt;br /&gt;Auch der allgemeine Sprachgebrauch stellt den Sonnabend nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Des weiteren hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß sich bisher keine  hiervon abweichende  Verkehrsauffassung durchgesetzt hat, wonach der Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Urteil vom 27. April 2005  VIII ZR 206/04&lt;br /&gt;AG Rendsburg - 18 C 140/03 ./. LG Kiel - 8 S 118/03&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 27. April 2005&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshof &lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-112135467342960062?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.immobilienwoche.de' title='BGH: Samstag und Fristen'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/112135467342960062'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/112135467342960062'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2005/04/bgh-samstag-und-fristen.html' title='BGH: Samstag und Fristen'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-8748352.post-112135479213972027</id><published>2005-04-21T17:25:00.000+02:00</published><updated>2005-07-14T17:26:32.143+02:00</updated><title type='text'>BGH: Betreutes Wohnen u. Kündigung</title><content type='html'>Nr. 61/2005&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Bundesgerichtshof entscheidet über vertragliche Kündigungs-&lt;br /&gt;gründe beim Betreuten Wohnen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beklagte, ein mit dem Bayerischen Roten Kreuz verbundenes Unternehmen, unterhält in München in einer Wohnungseigentumsanlage einen Senioren-Wohnsitz. Sie hat die hierfür erforderlichen Wohnungen von mehr als 200 Wohnungseigentümern zum Zweck des Betriebs eines "Senioren-Wohnheimes" angemietet und darf im Rahmen dieser Zweckbestimmung die Eigentumswohnungen an Dritte weitervermieten. Die (jetzt 81-jährige) Klägerin bewohnt aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen „Pensionsvertrags“ mit Wirkung vom 1. Mai 2001 ein aus zwei Zimmern, Kochnische, Bad/WC, Diele und Balkon bestehendes, abgesehen von einer Einbauküche unmöbliert überlassenes Appartement von 47 m² Größe. Zu den im Vertrag beschriebenen Grund- und Serviceleistungen, für die monatlich ein „Netto-Pensionspreis“ von 2.295 DM zu entrichten ist, gehören neben der Nutzung des Appartements das Recht zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen, eine Notrufbereitschaft rund um die Uhr durch hauseigenes Fachpersonal, erste Hilfe zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie bei vorübergehender Erkrankung pflegerische Betreuung durch das Pflegepersonal der Beklagten im Appartement bis zu zehn Tagen pro Jahr. Hinzu treten eine Reihe weiterer Beratungs- und Betreuungsdienste und angebote. An zusätzlich zu entgeltenden Leistungen nimmt die Klägerin das Mittagessen und die Reinigung ihres Appartements in Anspruch. Es unterliegt nach dem Vertrag ihrer Entscheidung, ob sie im Bedarfsfall für die Erbringung von gesondert zu vergütenden Pflegeleistungen den hauseigenen oder fremde Dienste in Anspruch nimmt. Der auf Lebenszeit des Bewohners abgeschlossene Vertrag enthält in § 19 Regelungen zur Kündigung, die an die Kündigungsbestimmungen des Heimgesetzes angelehnt sind.&lt;br /&gt;Die Beklagte teilte den Bewohnern im Juni 2002 mit, sie wolle die vertragliche Laufzeit der Mietverhältnisse mit den Eigentümern nicht verlängern, was bedeute, daß der Betrieb des Senioren-Wohnsitzes zum 31. Dezember 2005 auslaufen werde. Die Wohnungen würden somit zum 1. Januar 2006 an die Eigentümer zurückgegeben. Zugleich wies sie darauf hin, sie und das Bayerische Rote Kreuz betrieben mehrere Häuser, in die die Bewohner ohne großen Aufwand umziehen könnten. Der Umzug werde von ihr organisiert, und die Bewohner würden insoweit tatkräftig unterstützt. Als Grund für ihre Entscheidung wurde angegeben, der Weiterbetrieb des Senioren-Wohnsitzes erfordere die Erfüllung weitreichender behördlicher Auflagen und die Tätigung von Investitionen, die wirtschaftlich nicht verkraftet werden könnten. Die Beklagte hat den Pensionsvertrag mit der Klägerin noch nicht gekündigt.&lt;br /&gt;Auf die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage hat das Amtsgericht der Beklagten eine an das Heimgesetz angelehnte Kündigungsmöglichkeit versagt und gemeint, die in dem Pensionsvertrag insoweit geregelten Kündigungsgründe verstießen gegen §§ 543, 569 Abs. 5 BGB. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß das Schwergewicht des Vertrags, der das sog. Betreute Wohnen betrifft, mietvertraglich sei. Das Landgericht, das diese Frage offengelassen hat, hat die Klage abgewiesen, weil weder mietvertragliche, dienstvertragliche noch heimvertragliche Regelungen eine Kündigung generell ausschlössen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob in Pensionsverträgen der vorliegenden Art Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen werden könnten, die sich an das Heimgesetz anlehnten. Mit ihrer Revision hat die Klägerin zunächst die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Während des Revisionsverfahrens hat sie selbst den Pensionsvertrag mit der Beklagten gekündigt. Sie bewohnt das Appartement jetzt aufgrund eines mit dem Eigentümer geschlossenen Mietvertrags weiter und beschafft sich die bisher von der Beklagten erbrachten Dienste von Dritten. Mit Rücksicht auf diese Kündigung haben die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.&lt;br /&gt;In der hiernach nur noch veranlaßten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, die unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu ergehen hatte, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die vertragliche Vereinbarung von Kündigungsmöglichkeiten, die sich an das Heimgesetz anlehnen, für zulässig erachtet. Dabei mußte er mangels hinreichender Feststellungen in den Vorinstanzen offen lassen, ob auf den Pensionsvertrag nicht schon deshalb das Heimgesetz anzuwenden ist, weil der Senioren-Wohnsitz als Heim anzusehen ist. Allerdings bestand nach der Revisionsverhandlung kein Zweifel daran, daß das in dem nicht aufgegliederten Pensionspreis enthaltene Entgelt für die Betreuungspauschale nicht von untergeordneter Bedeutung war. Der III. Zivilsenat hat deshalb befunden, eine allein mietrechtliche Betrachtung der Vertragsbeziehung werde der Bedeutung der mit der Betreuung zusammenhängenden Vertragselemente nicht gerecht. Das zeige sich etwa bei einer Beendigung des Zwischenmietverhältnisses. Daß hier der Eigentümer des Wohnraums in das Mietverhältnis eintrete, sei eine angemessene Lösung für die Nutzung der Wohnung, entspreche aber nicht den Erwartungen des Mieters für die verabredeten Betreuungsleistungen. Nehme die Betreuung bei der vertraglichen Gestaltung keine untergeordnete Rolle ein, bestünden keine Bedenken gegen eine Kündigungsmöglichkeit bei einer Veränderung des Gesundheitszustands des Bewohners, wenn eine fachgerechte Betreuung nicht mehr möglich sei – hier stünden die Grenzen eines Betreuten Wohnens ohnehin in Frage – und bei einer Einstellung oder wesentlichen Veränderung des Betriebs des Senioren-Wohnsitzes. Zu dieser Kündigungsmöglichkeit hat der III. Zivilsenat ausgeführt, sie stehe keineswegs im freien Belieben des Betreibers, sondern sei nur gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung des Vertrags für diesen eine unzumutbare Härte darstellen würde. In diesem Zusammenhang sei das Interesse des Vertragspartners, in der gewählten Einrichtung auf Dauer bleiben zu können, zu berücksichtigen. Zugleich sei zu beachten, daß mit einer solchen Kündigungsmöglichkeit die Pflicht verbunden sei, dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. Ob die Voraussetzungen für eine solche Kündigung hier vorlagen, war nicht Gegen-stand der Klage. Da sich die Klägerin mit ihrem Rechtsstandpunkt einer alleinigen Anwendbarkeit der mietrechtlichen Kündigungsbestimmungen für Wohnraum nicht durchsetzen konnte, hat der III. Zivilsenat die Kosten des Revisionsverfahrens ihr auferlegt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Beschluß vom 21. April 2005 – III ZR 293/04&lt;br /&gt;AG München - 453 C 21545/02 ./. LG München I - 31 S 15357/03&lt;br /&gt;Karlsruhe, den 21. April 2005&lt;br /&gt;Pressestelle des Bundesgerichtshof &lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/8748352-112135479213972027?l=immobilienwoche.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='related' href='http://www.immobilienwoche.de' title='BGH: Betreutes Wohnen u. Kündigung'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/112135479213972027'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/8748352/posts/default/112135479213972027'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://immobilienwoche.blogspot.com/2005/04/bgh-betreutes-wohnen-u-kndigung.html' title='BGH: Betreutes Wohnen u. Kündigung'/><author><name>redaktion</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='31' height='20' src='http://2.bp.blogspot.com/_znrZrYzsYSA/SlSSdaOuqOI/AAAAAAAAALw/biEba7jIOq4/s1600-R/msr2sw3inidia_small'/></author></entry></feed>
